Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen unentgeltliche Wertabgaben aufgedeckt werden und so eine nachträgliche Umsatzsteuerbelastung entsteht. Diese Umsatzsteuer kann selbst bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen vom Empfänger einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da hierüber keine Rechnung erstellt werden darf. Somit kommt es in solchen Fällen zur Definitivbelastung mit Umsatzsteuer.
In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteilsfall aus dem Jahr 2016 musste sich das Finanzgericht Münster (FG) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine nachträgliche Entgeltvereinbarung bei einer unentgeltlichen Wertabgabe wirksam ist oder nicht. Das FG hatte entschieden, dass zwischen einem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nachträglich ein zu einem Leistungsaustausch führendes Rechtsverhältnis begründet werden kann, auch wenn die Leistung ursprünglich unentgeltlich erbracht worden ist. In diesem Fall muss sich aus der Vereinbarung ergeben, dass für diese Leistung im Nachhinein eine Gegenleistung geschuldet wird. Im Urteilsfall hatte eine GmbH, in der die Ehefrau Allein-Gesellschafterin und der Ehemann Geschäftsführer war, diverse Leistungen gegenüber einem Einzelunternehmen des Ehemannes ausgeführt. Abrechnungen wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung würdigte die Finanzverwaltung die ausgeführten Leistungen zum einen körperschaftsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung, zum anderen umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe. Dementsprechend sollte auf die unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer festgesetzt werden. Als Reaktion auf die Feststellungen der Betriebsprüfung stellte die Klägerin zwei Jahre später Rechnungen in entsprechender Höhe inklusive der strittigen Umsatzsteuer aus. Diese Rechnungen wurden auch vom Ehemann beglichen und der Vorsteuerabzug daraus geltend gemacht. Das FG sah diese Handhabung als rechtskonform an. Nach der rechtlichen Beurteilung des FG kann bei einer unentgeltlich erbrachten Leistung im Zuge einer nachträglichen Vereinbarung ein zu einem Leistungsaustausch führendes Rechtsverhältnis mit Vorsteuerabzug entstehen. Beachtet werden muss allerdings, dass das Entgelt vom Leistungsempfänger auch tatsächlich gezahlt wird – wie im oben beschriebenen Urteilsfall geschehen.
Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Eine daraufhin durch die Finanzverwaltung angestrengte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Dementsprechend ist das Revisionsverfahren nunmehr vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das SHBB Journal wird über die Entwicklung der Rechtsfrage weiter berichten.