
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer ihre Steuerbelastung aktiv beeinflussen. Sie können den Gewinn und damit Steuern reduzieren, ohne eine Ausgabe getätigt zu haben, und später angeschaffte Wirtschaftsgüter auch noch schneller abschreiben. Eine Voraussetzung für die Nutzung des IAB ist, dass der Gewinn des Unternehmens 200.000 Euro nicht überschreitet. Aber wie errechnet sich der für den IAB relevante Gewinn? Dazu hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert.
Darum geht es bei dem IAB
Über § 7g Abs. 1 EStG können Sie bereits heute für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Sie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermieten oder in einem inländischen Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. In der Praxis handelt es sich typischerweise um nahezu ausschließlich betrieblich genutzte Pkw, Fahrzeuge und Maschinen. Durch den IAB ist es also möglich, bereits heute Ihren Gewinn pauschal um 50 Prozent der künftig erwarteten Anschaffungskosten zu reduzieren.
Beispiel 1
Ein lediger Freiberufler hat 2025 110.000 Euro Gewinn erzielt. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben 100.000 Euro.
Lösung: Der Freiberufler muss für 2025 31.088 Euro Einkommensteuern zahlen.
Abwandlung: Der Freiberufler bildet 2025 einen IAB über 30.000 Euro, weil er demnächst für 70.000 Euro einen Pkw kaufen möchte, der nur betrieblich genutzt wird.
Lösung: Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich auf 70.000 Euro, die Einkommensteuer sinkt auf 18.488 Euro. Dadurch spart er 12.600 Euro Steuern.
Der BFH und die Gewinngrenze-Voraussetzung für den IAB
Um den IAB zu nutzen, darf Ihr Gewinn als erstes ohne den Abzugsbetrag maximal 200.000 Euro betragen. Wichtig ist, dass diese Gewinngrenze nicht auf Ihren bilanziellen Gewinn, sondern auf Ihren steuerlichen Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG abstellt. Das hat aktuell der BFH entschieden (BFH, Urteil vom 01.10.2025, Az. X R 16, 17/23).
Bei der Prüfung, ob Sie die Gewinngrenze einhalten, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur exemplarisch die nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen, sondern auch alle anderen außerbilanziellen Korrekturen und damit – so der BFH – auch die nach § 4 Abs. 5b EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
Beispiel 2
Aus der Handelsbilanz ergibt sich ein Gewinn von 210.000 Euro. Infolge steuerlich erhöhter Abschreibungen ergibt sich ein steuerbilanzieller Gewinn von 180.000 Euro. Innerhalb der abgesetzten Betriebsausgaben sind auch 25.000 Euro für Gewerbesteuerzahlungen enthalten (§ 4 Abs. 5b EStG).
Lösung: Maßgebend für § 7g EStG ist der Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das sind 205.000 Euro (180.000 + 25.000 Euro). Weil die Gewinngrenze überschritten wird, kann der Unternehmer keinen IAB bilden.
Abwandlung: Wie oben, nur sind in der Gewinnermittlung auch Erträge aus Gewinnausschüttungen einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 30.000 Euro enthalten.
Lösung: Die Gewinnausschüttung ist zu 40 Prozent steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. d und S. 2 EStG). Folglich reduziert sich der steuerliche Gewinn von 205.000 Euro auf 193.000 Euro (205.000 ./. 30.000 x 40 Prozent). Damit ist § 7g EStG anwendbar.
Zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB ist, dass Sie den Abzugsbetrag dem Finanzamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermitteln müssen (§ 7g Abs. 1 EStG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Sie dem Finanzamt mitteilen, was für ein Wirtschaftsgut Sie anschaffen möchten. Das war zwar früher mal so, gilt heutzutage aber schon lange nicht mehr. Den IAB können Sie also auch ganz pauschal bilden.
Wichtig: Der Höhe nach ist das Steuersparpotenzial begrenzt. Denn die Summe aller von Ihnen geltend gemachten Abzugsbeträge darf in diesem und den drei vorherigen Jahren je Betrieb nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Haben Sie mehrere Betriebe, gilt die Grenze isoliert für jeden Betrieb.
Der Nachweis der Investition
Zwar gewährt Ihnen das Finanzamt die Steuerersparnis quasi mühelos, aber nun müssen Sie liefern. Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung des IAB ein von § 7g EStG begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft haben. Denn mit dem IAB soll ja ein Investitionsanreiz geschaffen werden – Sie müssen also investieren.
Haben Sie die Investition getätigt, wird in dem Investitionsjahr der zuvor gebildete IAB gemäß § 7g Abs. 2 EStG aufgelöst – maximal aber in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten. Das erhöht Ihren Gewinn und bedeutet zunächst eine steuerliche Mehrbelastung. Weil dadurch der Investitionsanreiz entfallen würde, bietet Ihnen § 7g Abs. 2 EStG eine weitere Gestaltung: Sie dürfen parallel zur Hinzurechnung des IAB die Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts um bis zu 50 Prozent, maximal aber in Höhe des dem Gewinn hinzugerechneten IAB, gewinnmindernd herabsetzen („Sonder-AfA“). Dadurch wird die Gewinnerhöhung neutralisiert und die Steuerersparnis bleibt bestehen.
Beispiel 3
Der Freiberufler aus Beispiel 1 schafft im Januar 2027 den nur betrieblich genutzten PKW an. Die Anschaffungskosten betragen 70.000 Euro.
Lösung: 2027 kann der für 2025 gebildete IAB gewinnerhöhend aufgelöst werden. Weil sich die Anschaffungskosten auf 70.000 Euro belaufen, lassen sich maximal 35.000 Euro des IAB auflösen (50 Prozent). Da der gebildete IAB aber nur 30.000 Euro beträgt, wird nur dieser Betrag aufgelöst. Dadurch erhöht sich der für 2027 zu versteuernde Gewinn um 30.000 Euro. Um die dadurch entstehende Belastung zu neutralisieren, kann der Freiberufler die Anschaffungskosten des PKW um bis zu 50 Prozent (= 35.000 Euro) herabsetzen. Maximal darf aber nur eine Minderung in Höhe des hinzugerechneten IAB, also in Höhe von 30.000 Euro, erfolgen.
Finanzamt fordert Investitionsförderung über die AfA zurück
Alle Wirtschaftsgüter können Sie insgesamt nur einmal abschreiben, egal für welche AfA-Methode Sie sich entscheiden und unerheblich davon, ob Sie die Abschreibungen durch Sonderabschreibungen erhöhen. So ist es auch hier. Durch die Herabsetzung der Anschaffungskosten haben Sie einen Steuerbonus erhalten, den Sie durch verringerte Abschreibungen in den Folgejahren ans Finanzamt zurückzahlen. Denn als AfA-Bemessungsgrundlage sind die um den Abzugsbetrag verringerten Anschaffungskosten anzusetzen (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG). Was bleibt, ist ein reiner Finanzierungsvorteil – ohne Zinsbelastung!
Beispiel 4
Wie wird der Firmenwagen aus Beispiel 2 weiter abgeschrieben?
Lösung: Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 70.000 Euro, die Nutzungsdauer auf sechs Jahre. Damit hätte die lineare Abschreibung jährlich 11.667 Euro betragen. Weil aber die Anschaffungskosten um 30.000 Euro herabgesetzt wurden, verbleiben nur 40.000 Euro für die Abschreibung. Die lineare AfA verringert sich damit auf jährlich 6.667 Euro. Den 2025 generierten Steuervorteil fordert das Finanzamt also 2027 bis 2032 mit jährlich 5.000 Euro zurück (= 30.000 Euro), weil die Abschreibung entsprechend geringer ausfällt.
Wie Sie mit dem IAB die Steuerbelastung effektiv senken
Die Effektivität des IAB geht aber über den zinslosen Darlehenseffekt hinaus, denn Sie können auch real Steuern sparen. Das funktioniert, indem Sie den IAB in einem Jahr mit besonders hohem zu versteuerndem Einkommen (z. v. E. = hoher Steuersatz) und die Auflösung in späteren Jahren mit geringerem z. v. E. (= niedriger Steuersatz) erfolgt. So lassen sich durch den IAB z. B. Einmaleffekte wie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien neutralisieren und die Steuerprogression umgehen.
Beispiel 5
Das z. v. E. eines verheirateten Freiberuflers beträgt jährlich ca. 50.000 Euro. 2025 hat er jedoch eine Immobilie mit einem steuerpflichtigen Gewinn veräußert. Sein z. v. E. berägt deshalb 100.000 Euro. Daraufhin bildet er für 2025 einen IAB über 30.000 Euro für die künftige Anschaffung eines nur betrieblich genutzten Firmenwagens. Im Januar 2027 wird der Pkw angeschafft. Der IAB wird aufgelöst, die Anschaffungskosten herabgesetzt und infolge der verringerten AfA müssen für 2027 bis 2032 jährlich 5.000 Euro mehr versteuert werden.
Lösung: 2025 beträgt die Einkommensteuer 21.382 Euro (z. v. E. von 100.000 Euro). Durch den IAB reduziert sie sich auf 11.536 Euro (z. v. E. von 70.000 Euro). Eine Ersparnis über 9.846 Euro. 2027 bis 2032 beträgt die jährliche Steuerbelastung grundsätzlich 5.854 Euro (z. v. E. von 50.000 Euro; Tarif 2025). Durch die geringere Abschreibung steigt das z. v. E. jedoch auf 55.000 Euro und die Steuerbelastung auf 7.208 Euro. Das führt binnen der sechs Jahre zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 8.124 Euro. Verglichen mit der Ersparnis aus 2025 (9.846 Euro) verbleibt aber – neben dem zinslosen Darlehen – eine tatsächliche Steuerersparnis über 1.722 Euro.
Ohne Investition wird der IAB rückabgewickelt
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem IAB das Ziel, Investitionen zu fördern. Deshalb wird das Finanzamt den IAB rückwirkend wieder auflösen, wenn Sie binnen der dreijährigen Frist keine begünstigte Investition tätigen und den IAB darüber auflösen (§ 7g Abs. 3 EStG). Zu dieser Rückabwicklung kommt es auch, wenn Sie zwar ein begünstigtes Wirtschaftsgut anschaffen, es aber nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermieten oder in Ihrem inländischen Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG).
Das sind die Folgen bei „Überhaupt-nicht-Investition“
Allerdings bleibt es nicht nur bei der Rückabwicklung des IAB. Denn der sich dadurch ergebende Nachzahlungsbetrag wird parallel zu Ihren Lasten verzinst. Diese Zinsen betragen pro Monat 0,15 Prozent der Steuernachzahlung – für ein Jahr folglich 1,8 Prozent (§§ 233a, 238 Abs. 1a AO).
Beispiel 6
Ein lediger Freiberufler hat für 2025 ein z. v. E. über 100.000 Euro erzielt. Um die Steuerbelastung zu umgehen, bildet er einen IAB über 100.000 Euro. Tatsächliche Investitionen nimmt er in den drei Folgejahren nicht vor, weshalb das Finanzamt nach drei Jahren den 2025 gebildeten IAB rückwirkend auflöst.
Lösung: Zunächst reduziert sich die Einkommensteuer für 2025 infolge des IAB von 31.088 Euro auf null Euro. Infolge der Rückabwicklung muss der Freiberufler die 31.088 Euro drei Jahre später aber doch ans Finanzamt zahlen – zzgl. Nachzahlungszinsen von jährlich 1,8 Prozent (pro Jahr ca. 600 Euro).
Praxistipp: Auf den ersten Blick führt eine „IAB-Bildung“ im Nichtinvestitionsfall infolge der Zinsen zu einem Nachteil. Der zweite Blick liefert aber ein gänzlich anderes Bild. Denn Sie müssen beachten, dass der Freiberufler für mindestens drei Jahre ohne Bonitätsprüfung ein Darlehen über 31.088 Euro zu einem unschlagbar günstigen Zinssatz von nur 1,8 Prozent erhält. Zudem kann der Freiberufler dieses Darlehen betrieblich oder auf dem Kapitalmarkt investieren und dadurch eine höhere Rendite als 1,8 Prozent erzielen. Dann macht der Freiberufler einen Zusatzgewinn mit Kapital, das ihm nicht einmal gehört.
Das sind die Folgen bei „Abweichendem-Investitionsbetrag“
Kombinieren sich beide Rechtsfolgen, weil Sie zunächst einen IAB gebildet haben, diesen aber infolge einer tatsächlichen Investition nur anteilig auflösen, gelten die Ausführungen zu den Beispielen 2 und 3. Der nicht aufgelöste Anteil ist hingegen rückgängig zu machen (vgl. Beispiel 5).
Praxistipp: Wollen Sie einen IAB nicht mehr infolge von Investitionen auflösen und die Verzinsung reduzieren, können Sie den IAB auch vor Ablauf der dreijährigen Frist wieder auflösen (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG).
Welche Unternehmer vom IAB profitieren können
Auch wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen (z. B. als GmbH oder UG), können Sie mit einem IAB steuergestaltend eingreifen. Allerdings darf auch dann der Gewinn ohne den IAB maximal 200.000 Euro betragen.
Der IAB in der Kapitalgesellschaft
Die Nutzung eines IAB bei Kapitalgesellschaften bietet sich aktuell im Übrigen deshalb an, weil die Körperschaftsteuer nur noch bis 2027 15 Prozent beträgt. Danach reduziert sie sich jährlich um ein Prozent, bis ab 2032 nur noch zehn Prozent fällig werden. Der Steuerspareffekt könnte wie folgt aussehen:
- Sie bilden für 2027 einen IAB über 100.000 Euro und sparen dadurch 15.000 Euro Körperschaftsteuer (15 Prozent).
- Den IAB lösen Sie 2030 infolge von Investitionen in Maschinen mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auf. Dadurch verringert sich die ab 2030 bei der Gesellschaft abzugsfähige Abschreibung um jährlich 10.000 Euro. Weil 2030 die Körperschaftsteuer zwölf Prozent beträgt, kostet Sie das 1.200 Euro. Für 2031 sind es 1.100 Euro (11 Prozent von 10.000 Euro) und für 2032 bis 2039 8.000 Euro (10 Prozent von 10.000 Euro x 8 Jahre).
Ergebnis: Ihre Gesellschaft spart 15.000 Euro (2027) und muss nur 10.300 Euro für 2030 bis 2039 ans Finanzamt zurückzahlen. Gewinn: 4.700 Euro.
Der IAB in der Personengesellschaft
Auch wenn Ihr Unternehmen als Personengesellschaft firmiert, lässt sich mit § 7g EStG gestalten. Hier gelten zwei Besonderheiten (§ 7g Abs. 7 EStG):
- Ein vom Gewinn der Gesamthand abgezogener IAB kann ausschließlich bei Investitionen der Gesamthand gewinnerhöhend hinzugerechnet werden – also nicht bei Investitionen in Ihrem Sonderbetriebsvermögen.
- Korrespondierend kann ein von Ihrem Sonderbetriebsgewinn abgezogener IAB nur bei Investitionen in Ihrem Sonderbetriebsvermögen hinzugerechnet werden – und nicht bei Investitionen in der Gesamthand oder eines anderen Mitunternehmers in dessen Sonderbetriebsvermögen.
Steuerfalle: IAB vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Die Praxis lehrt, dass in Fällen der Neueröffnung eines Betriebs im Vorjahr häufig IAB gebildet werden, um mit der generierten Steuerersparnis die meist hohen Kosten der Neueröffnung zu finanzieren. Diese Gestaltung ist zulässig (BMF, Schreiben vom 15.06.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, Rz. 2 und 3), birgt aber folgendes Problem:
- Im Jahr der IAB-Bildung generieren Sie die gewünschte Steuerersparnis. Auf die Gewerbesteuer wirkt sich der IAB aber nicht aus, weil reine Vorbereitungshandlungen keine Gewerbesteuerpflicht begründen (R 2.5 Abs. 1 GewStR). Sie erhalten in Höhe des IAB also keinen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.
- Bei Auflösung des IAB infolge von Investitionen erhöht sich nicht nur der einkommensteuerliche Gewinn um den IAB, sondern auch der Gewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt. Denn zum Zeitpunkt der Investition besteht regelmäßig bereits die Gewerbesteuerpflicht.
Das Problem ist, dass Ihnen in Höhe des IAB rein für Zwecke der Gewerbesteuer Betriebsausgaben verloren gehen – denn diese hatten nur eine Auswirkung auf die Einkommensteuer. Bei einem IAB über 100.000 Euro müssen Sie also bei der Gewerbesteuer 100.000 Euro mehr als bei der Einkommensteuer versteuern.
Dieses Dilemma können Sie umgehen, indem Sie eine Billigkeitsregelung nutzen. Denn die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Investitionsjahr ist aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme des IAB den gewerbesteuerlichen Gewinn nicht gemindert hat (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.01.2011, BStBl I 2011, 152). Sie müssen sich aber aktiv auf die Billigkeitsregelung berufen. Machen Sie das nicht, zahlen Sie effektiv zu viel Gewerbesteuer.
Fazit: Der IAB ist ein probates Mittel zur Liquiditätssicherung und Steuergestaltung. Denn der Sofort-Effekt – Gewinnminderung um 50 Prozent der geplanten Investitionskosten – ist beachtlich. Zugleich lässt sich durch geschicktes Timing (Bildung bei hoher Progression, Auflösung bei niedrigerer) die Steuerbelastung effektiv senken. Und selbst bei einer tatsächlichen Nicht-Investition fungiert der IAB als zinsgünstiges „Darlehen“ vom Staat. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass es sich letztlich nur um eines dreht: Eine vorgezogene Abschreibung künftiger Anschaffungskosten. Ihr Totalgewinn über alle Jahre fällt also immer identisch aus – er verteilt sich nur unterschiedlich auf die einzelnen Perioden.
Quellen
- § 7g Abs. 1 EStG; §§ 233a, 238 Abs. 1a AO
