24.03.2020 – Hinweise zum aktuellen Stand im Lohnbereich

Für die in diesen schwierigen und sich ständig ändernden Zeiten möchten wir Ihnen für den Lohnbereich zusammenfassend drei Aspekte mitteilen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle Erleichterungen und Vergünstigungen nur dann greifen und beantragt werden können, wenn Ihr Unternehmen durch Corona unmittelbar betroffen ist. Daher ist Ihrerseits zu prüfen, inwieweit der Umsatzrückgang/Auftragsrückgang durch behördliche Auflagen oder geändertes Verhalten der Kunden oder Lieferanten beeinträchtigt ist.

Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen nach aktuellem Stand nun doch zu stunden sein. Das bedeutet, daß Sie, soweit Ihr Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist, einen Antrag auf Stundung bei den zuständigen Krankenkassen stellen müssen. Dieser sollte den Betrag und die Dauer der Stundung beinhalten. Derzeit ist davon auszugehen, daß eine Stundung mindestens bis Mai, höchstens bis 30. Juni 2020 gewährt wird. Eine mögliche Mustervorlage können Sie bei Ihrem Lohnsachbearbeiter bei Bedarf anfordern.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist zu beantragen, wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer mindestens 10% weniger Arbeit haben. Hierfür ist mit den Arbeitnehmern eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und die Kurzarbeit ist der Bundesagentur für Arbeit bereits im ersten Monat anzuzeigen. Die übrigen Voraussetzungen und Antragsbedingungen entnehmen Sie bitte unserer Website bzw. den entsprechenden Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit. Für die Umsetzung der Berechnung benötigen wir von Ihnen für den abgelaufenen Monat Listen mit den SOLL-/IST-Stunden Ihrer Mitarbeiter.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Arbeitnehmer, die mit dem Coronavirus infiziert sind, erhalten Lohnfortzahlung nach dem sog. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), entsprechend der bislang üblichen Krankschreibung durch einen Arzt.
Arbeitnehmer, die nicht erkrankt sind, sondern sich aufgrund behördlicher Anordnung (zumeist die Gesundheitsbehörde) in Quarantäne befinden, haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für die ersten sechs Wochen in dieser Höhe ausgezahlt. Danach reduziert sich der Anspruch auf die Höhe des Krankentagegeldes. Bemessungsgrundlage des Verdienstausfalls ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt gem. § 56 IfSG, also zumeist das Nettoarbeitsentgelt. Als Arbeitgeber müssen Sie die Auszahlung für maximal sechs Wochen leisten. Danach tritt die Krankenkasse ein.
Der Aufwand des Arbeitgebers ist auf Antrag zu erstatten. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten zu stellen.

Um die Gehaltsabrechnungen zutreffend zu erstellen, benötigen wir daher von Ihnen die Krankmeldung bzw. die Bescheinigung der Gesundheitsbehörde, damit die Zuordnung zu der zutreffenden Institution erfolgen kann. Für den eventuell notwendigen Antrag bei der Behörde bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.