Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Dies kann zum Beispiel in Form von Waren- oder Tankgutscheinen geschehen.
In einem aktuellen Urteil aus Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Versandkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung des Sachbezugs stehen, in die 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind. Wird sie dadurch überschritten, liegt insgesamt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Im oben genannten Urteilsfall nutzte ein Arbeitgeber das Angebot eines Unternehmens über einen Komplettservice für „lohnsteueroptimierte“ Sachbezüge: Die Arbeitnehmer konnten über einen Onlinezugang aus einer breiten Angebotspalette Waren auswählen, die dann unmittelbar an sie geliefert wurden. Die Einzelpreise der Sachbezüge betrugen 43,99 Euro brutto zuzüglich sechs Euro Versandkosten. Der Arbeitgeber hatte weder die Sachbezüge noch die Versandkosten lohnversteuert oder verbeitragt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Versandkosten dem Warenwert hinzuzurechnen und daher die 44-Euro-Freigrenze überschritten sei. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bestätigten die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Der Wert der den Arbeitnehmern gewährten Sachbezüge ist mit dem um eventuelle Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist somit der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Fracht- oder Versandkosten zählen nicht zum Endpreis und erhöhen daher nicht den Wert des zugewendeten Gegenstands. Die Lieferung der Ware an den Arbeitnehmer stellt jedoch eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und damit einen weiteren Sachbezug dar, der gesondert zu bewerten ist.
Unser Rat
Die Finanzverwaltung wendet die aktuelle Rechtsprechung bereits in allen vergleichbaren Fällen an. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass der Wert der den Arbeitnehmern zugewendeten Waren zuzüglich der vom Arbeitgeber übernommenen Versandkosten die steuerliche Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt.