Nach Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung Bund soll der Status „Hausmann“ im Rahmen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Saisonbeschäftigung zukünftig bei Betriebsprüfungen stärker überprüft werden, wenn die Angaben der beschäftigten Saisonarbeitnehmer dazu unplausibel sind. Dies kann zur Folge haben, dass die Sozialversicherungsträger das Beschäftigungsverhältnis insgesamt als voll sozialversicherungspflichtig beurteilen und Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
Die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist in Deutschland im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei möglich, wenn die maßgeblichen Zeitgrenzen eingehalten werden und keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Hinsichtlich der Zeitgrenzen ist erforderlich, dass bereits vor Beschäftigungsbeginn in dem schriftlichen Arbeitsvertrag das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal drei Kalendermonate oder – bei Mehrfachbeschäftigung – auf maximal 90 Kalendertage (Wochenend- und Feiertage werden mitgezählt) beschränkt wird, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden soll. Soll die Beschäftigung dagegen an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, so ist das Beschäftigungsverhältnis
von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage zu beschränken (Wochenend- und Feiertage werden nicht mitgezählt).
Keine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit
Verdienen die Saisonarbeitnehmer im Monat mehr als 450 Euro, dann kommt eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung nur für Saisonarbeitnehmer in Betracht, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben; das heißt, für die die Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nach derzeitiger Rechtslage gehören dazu auch Hausfrauen und Hausmänner. Der Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ setzt voraus, dass diese Saisonarbeitnehmer dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen und auch nicht als „Arbeitslose“ beurteilt werden können. Anderenfalls wäre wegen Berufsmäßigkeit von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen. Dies gilt grundsätzlich auch für osteuropäische Saisonarbeitnehmer, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien. Haben diese den Status „Hausfrau/-mann“, können sie eine kurzfristige Saisonbeschäftigung in Deutschland sozialversicherungsfrei ausüben. Vor diesem Hintergrund kann es vorkommen, dass sich ausländische Saisonarbeitnehmer als Hausmänner ausgeben, weil sie dann für deutsche Arbeitgeber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht günstiger sind und bessere Chancen auf eine Beschäftigung haben.
Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist für osteuropäische Saisonarbeitnehmer der zweisprachige „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit polnischer / rumänischer / bulgarischer Saisonarbeitnehmer“ entwickelt worden. Wurde hier der Status „Hausfrau oder -mann“ eingetragen, haben die Sozialversicherungsträger in der Vergangenheit in der Regel eine persönliche Erklärung gefordert, wie der Lebensunterhalt im Heimatland bestritten wird. Nunmehr beabsichtigt der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Angaben im Fragebogen zur Hausfrau- oder Hausmanneigenschaft bei begründeten Zweifeln zu überprüfen. Offensichtlich unplausible Angaben sollen zukünftig nicht mehr als richtig unterstellt werden. Als besonders problematisch erweist sich die Beschäftigung von Minderjährigen. Sie können schon deshalb keine Hausfrauen oder -männer sein, weil sie in der Regel im Haushalt ihrer Eltern leben und damit keinen eigenen Haushalt führen. Kritisch zu betrachten sind auch unverheiratete Saisonarbeitnehmer in der Altersgruppe von 18 Jahren bis ca. 25 Jahren. Hier werden die Sozialversicherungsträger zukünftig verstärkt prüfen, wie diese Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn sie als Hausfrau oder -mann dem Arbeitsmarkt gerade nicht als Arbeitssuchende zur Verfügung stehen. Schließlich werden Ehegatten verstärkt überprüft, die beide als Saisonarbeitnehmer beschäftigt werden und die beide im Fragebogen ihren Status als „Hausfrau und -mann“ angeben mit der Folge, dass insoweit keiner von beiden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen dürfte.
Unser Rat
Als Arbeitgeber sollten Sie sich vor Arbeitsantritt ihrer kurzfristig beschäftigten Saisonarbeitnehmer plausible Nachweise darüber vorlegen lassen, ob zum einen ein eigener Hausstand besteht und wie zum anderen der Lebensunterhalt bestritten wird. Der eigene Hausstand kann beispielsweise durch Mietverträge oder aber durch entsprechende Bescheinigungen der Heimatgemeinde nachgewiesen werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts kann zudem durch entsprechende Lohn- oder Verdienstnachweise der erwachsenen Person nachgewiesen werden, mit der der betroffene Saisonarbeitnehmer zusammenlebt. Hilfreich können insoweit auch Nachweise darüber sein, weshalb der Saisonarbeitnehmer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, wie zum Beispiel wegen Pflege von Familienangehörigen. Diese Nachweise sollten im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen zu den Lohnunterlagen gelegt werden.