Ansammlung von Wertguthaben

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Verzicht auf Gehaltsauszahlung löst noch keine Lohnsteuer aus: Auch Geschäftsführer von  Kapitalgesellschaften denken über die Frage nach, wie sie den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gestalten können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch GmbH-Geschäftsführer während ihrer aktiven Tätigkeit Gehaltsbestandteile steuerbegünstigt für spätere Freistellungsphasen ansammeln können.

Der BFH hatte im Februar 2018 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fremd-Geschäftsführer einer GmbH auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge seines Gehaltes verzichtete, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dazu wurde ein sogenanntes Wertguthaben des Geschäftsführers aus stehengelassenem Gehalt aufgebaut und nicht dem Lohnsteuerabzug durch die GmbH unterworfen. Während das Finanzamt von einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn bereits in dieser Ansparphase während der aktiven Tätigkeit des Geschäftsführers ausging, entschied der BFH, dass nur zugeflossener Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegen würde. Da der Fremd-Geschäftsführer für die auf dem Wertguthabenkonto angesparten Beträge keine Auszahlung erhalten hatte und nach dem Vertrag, den er mit der GmbH geschlossen hatte, auch nicht über dieses Konto frei verfügen konnte, lag kein lohnsteuerlicher Arbeitslohn in der Ansparphase auf dem Wertguthabenkonto vor. Die bisher abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, nach der insbesondere Geschäftsführer eine solche Vereinbarung nicht treffen dürften, wurde vom BFH mit diesem Urteil zugunsten der Steuerpflichtigen ausdrücklich nicht bestätigt. Der BFH entschied, dass sich auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Lohnbesteuerung ihrer Gehaltsbestandteile nach den tatsächlichen Zuflüssen richtet und insoweit auch Fremd-Geschäftsführer wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Hinweis
Das oben genannte Urteil ist nicht ohne Weiteres entsprechend auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Zu beachten ist, dass auch der BFH bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft annimmt, dass diese aufgrund ihrer beherrschenden Stellung gegenüber der Gesellschaft über sämtliche Vergütungen bei Fälligkeit verfügen können und somit auch bereits bei der Ansammlung von Wertguthaben eine Lohnsteuerpflicht auslösen.