Verschmelzung auf Verlust-GmbH

Verschmelzung auf Verlust-GmbH

Immer wieder stehen steuerliche Gestaltungen, die zu einer Steuerminderung führen, im Fokus der Finanzverwaltung. So auch im Fall einer rückwirkenden Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft. Mit Urteil aus November 2017 hat das Finanzgericht Hessen (FG) entschieden, dass eine solche Verschmelzung grundsätzlich keinen Missbrauch von rechtlichen  Gestaltungsmöglichkeiten darstellt und damit auch steuerlich anzuerkennen ist.

In dem entschiedenen Fall befand sich die A-GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten und verfügte zudem über steuerliche Verlustvorträge. Diese erwarb daraufhin Anteile der B-GmbH mit dem Ziel der anschließenden Verschmelzung. Die ungenutzten steuerlichen Verluste der A-GmbH wurden durch die steuerliche Rückwirkung der Verschmelzung zur Verrechnung mit Gewinnen der B-GmbH genutzt. Strittig war in dem Verfahren die Zuordnung des Einkommens der B-GmbH, welches diese zwischen dem  Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erzielte.

Nach Auffassung des FG war die B-GmbH bis zum Übertragungsstichtag als selbständiges Steuersubjekt anzusehen. Die Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dagegen waren ertragsteuerlich der A-GmbH zuzuordnen. Ein Gestaltungsmissbrauch auf der Ebene der A-GmbH lag nach Auffassung des Finanzgerichts folglich nicht vor.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat nunmehr der Bundesfinanzhof über die Rechtsfrage zu entscheiden.