Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung nach der seit 2014 geltenden Rechtslage bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus April 2019 entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich in Ansatz gebracht werden können.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Entfernung seiner Arbeitsstätte von der Familienwohnung eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte unterhält. Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gehören neben den Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen – diese allerdings zeitlich nur begrenzt für die ersten drei Monate – auch die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Unterkunftskosten können aber nur bis maximal 1.000 Euro im Monat steuerlich abgesetzt werden.
In dem vom BFH entschiedenen Fall machte der Kläger neben der monatlichen Kaltmiete sowie den Verbrauchs-, Betriebs- und Nebenkosten auch Aufwendungen für angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Hausrat geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten dem Grunde nach, begrenzte den Werbungskostenabzug allerdings auf 1.000 Euro monatlich. Dies sah der BFH jedoch anders. Demnach gehören zu den Unterkunftskosten nur Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen und die ihm einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, die er in der Zweitwohnung nutzt, zählen jedoch nicht dazu. Diese Kosten können daher neben den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Unser Rat
Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände können, sofern die Anschaffungskosten je Wirtschaftsgut 800 Euro netto (952 Euro brutto) nicht übersteigen, nach den Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei teureren Gegenständen sind die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben.