Häufig führen Gartenbaubetriebe im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen gleichzeitig auch Gartenbauarbeiten aus. Hier stellt sich die Frage, ob diese Leistungen umsatzsteuerlich getrennt beurteilt werden können, das heißt, in Pflanzenlieferungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent einerseits und die Ausführung der Gartenbauarbeiten zum Regelsteuersatz von 19 Prozent andererseits.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil aus Februar 2019 entschieden, dass Leistungen nicht getrennt zu beurteilen sind, wenn sie eine einheitliche komplexe Leistung darstellen. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes etwas selbstständiges Drittes geschaffen wird, wie zum Beispiel eine Gartenanlage. In diesem Fall sind die Leistungen als Paket einheitlich mit 19 Prozent zu versteuern.
Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Sofern es sich um selbsterzeugte Pflanzen handelt und die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung Anwendung findet, ist die Pflanzenlieferung mit 10,7 Prozent abzurechnen. Von einem Gartenbaubetrieb oder einer Baumschule beim Kunden übernommene Pflanz- oder Gartenbauarbeiten sind allerdings mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH bereits in 2009 entschieden, dass umsatzsteuerlich jeweils selbstständige und getrennt zu beurteilende Leistungen vorliegen können, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn aus Sicht des Verbrauchers besteht die Leistung der Baumschule dann nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern im Erbringen zweier selbstständiger Leistungen. Dies bedeutet, dass insoweit die Pflanzenlieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent und daneben die Einpflanzarbeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Bereits damals hatte der BFH allerdings darauf hingewiesen, dass die Sache umsatzsteuerlich anders zu beurteilen ist, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes etwas selbstständiges Drittes im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen werde. Dies hat der BFH nun mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt. Im Urteilsfall war ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen zunächst nur mit der Ausführung von Gartenbauarbeiten beauftragt, nämlich mit Erstellung einer Gartenanlage nach dem Vorbild eines Barockgartens. Etwa sechs Monate später wurde das Unternehmen zusätzlich mit der Pflanzenlieferung für die Errichtung der Gartenanlage beauftragt. Nach Auffassung des BFH bildet die Pflanzenlieferung mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, die insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Denn Hauptbestandteil dieser einheitlichen Gesamtleistung war nicht die Lieferung der Pflanzen, sondern die Ausführung der Gartenbauarbeiten. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass die Gartenbauarbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden. Maßgebend ist vielmehr, dass es aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht um das bloße Einsetzen von Pflanzen ging, sondern um die Erstellung einer Gartenanlage auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes. Anders wäre es allerdings, wenn der Auftraggeber der Gartenanlage die Pflanzenlieferungen einerseits und die Gartenbauarbeiten andererseits mit unterschiedlichen Unternehmern vereinbart hätte. Dann könnten mehrere selbstständige Leistungen vorliegen, die umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen sind.