Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz nur dann gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
Bei einer Personengesellschaft kann neben dem gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen steuerliches
Sonderbetriebsvermögen vorliegen. Dazu zählen Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren der Gesellschafter zivilrechtlich gehören, aber unmittelbar der Gesellschaft dienen. Wird Sonderbetriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung übertragen, räumt der Gesetzgeber eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer ein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht begünstigt ist eine isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, wenn nicht zeitgleich auch ein Anteil an der Personengesellschaft weitergegeben wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Juni 2020 klargestellt.
Im Streitfall ging es um eine vorweggenommene Erbfolge. Der Vater war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Außerdem war er Eigentümer eines Grundstücks, das er in das Sonderbetriebsvermögen der KG überführt hatte. Mit notarieller Vereinbarung vom 31.12 2013 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich durch Abtretung seinen Kommanditanteil an der KG. Die Beteiligten einigten sich im Vertrag auf eine Übertragung mit dinglicher Wirkung zum 01.01.2014, 00:01 Uhr, aus Haftungsgründen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des Sohnes als Kommanditist der KG im Handelsregister. Diese Eintragung fand am 14.01.2014 statt. Mit demselben Vertrag übertrug der Vater seinem Sohn auch das Grundstück, welches dieser ebenfalls dem Sonderbetriebsvermögen zuordnete.
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gewährte das Finanzamt eine Steuervergünstigung lediglich für den Anteil an der KG, jedoch nicht für das Grundstück, und setzte gegen den Sohn Schenkungsteuer in Höhe von 22.000 Euro an. Einspruch und Klage des Sohnes vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Auch der BFH wies die Revision des Sohnes als unbegründet zurück. Die Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücken ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Im verhandelten Fall war das am 31.12.2013 der Fall. Eine steuerliche Vergünstigung für das Sonderbetriebsvermögen ist nur dann zu gewähren, wenn dieses zeitgleich mit dem Gesellschaftsanteil an der KG übertragen wird, so die Richter. Im verhandelten Fall fielen die Übertragungszeitpunkte aber zeitlich auseinander.
Unser Rat
Wird eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter eine aufschiebende Bedingung gestellt, ist darauf zu achten, dass der Vertrag hinsichtlich der Übertragung des Sonderbetriebvermögens sicherstellt, dass dieses nicht vor diesem Ereignis bereits als geschenkt zu beurteilen ist.