Sachspenden

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Sachspenden von Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Welche Bemessungsgrundlage dabei zur
Anwendung kommt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben aus März 2021 neu geregelt.

Will ein Unternehmer aussortierte Ware spenden, liegt meist eine unentgeltliche Zuwendung vor, die rechtlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Die Spende unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der gespendete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis in dem Zeitpunkt der Spende. Die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Zuwendungen soll den vom Unternehmer beanspruchten Vorsteuerabzug kompensieren. In der Praxis ist es für Unternehmer oft günstiger, Waren zu vernichten. Lediglich für Lebensmittelspenden an gemeinnützige Organisationen hat die Finanzverwaltung bereits in den vergangenen Jahren festgelegt, dass aus Billigkeitsgründen eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angenommen werden kann. Mit dem BMF-Schreiben aus März 2021 werden die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nunmehr zu berücksichtigen, inwieweit Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit noch verkehrsfähig sind. Das BMF unterscheidet drei Fälle:

Gegenstände sind nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer Bemessungsgrundlage
von Null Euro.

Beispiele:

  • Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  • Frischwaren wie Obst, Gemüse und Backwaren, die aufgrund von Mängeln nicht mehr verkehrsfähig sind,
  • Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel,
  • weitere Artikel wie Tierfutter, Bauchemieprodukte, Blumen und andere verderbliche Waren.

Gegenständen sind eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer geminderten Bemessungsgrundlage.
Beispiele:

  • Gegenstände mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern wie Befüllungsfehler, Falschetikettierung,
  • beschädigte Retouren, Vorjahresware oder saisonale Ware.

Gegenstände sind verkehrsfähig: Bemessungsgrundlage in Höhe eines anhand objektiver Schätzungsunterlagen ermittelten, fiktiven Einkaufspreises.
Beispiele:

  • Neuware ohne Beeinträchtigung, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird,
  • beschädigte Verpackungen und verschmutzte Ware, sofern diese verkaufsfähig sind.

Billigkeitsregelung für die Zeit der Pandemie
Bei Spenden durch von der Corona-Krise betroffene Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen verzichtet die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung der genannten Fallgruppen auf die Besteuerung, sofern die Spende zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt oder bereits erfolgt ist.