Gut vorbereitet in die Betriebsprüfung

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt, sorgt das häufig für Unruhe im Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst mit dem steuerlichen Berater darüber gesprochen werden. Eine gute gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung der Situation beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden.

Es gilt: Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht dabei vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 € positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten.

Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer sowie Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten. Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich dabei vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie etwa ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände.

Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen. Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen. Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme. Alternativ werden der Finanzbehörde mit Beginn der Prüfung die vorab angeforderten Daten zur Verfügung gestellt. Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen. Kommt eine Einigung mit der Finanzbehörde bei strittigen Punkten nicht zustande, kann nach ergehen der Steuerbescheide aufgrund der durchgeführten Prüfung ein Einspruchs- und Klageverfahren geführt werden. Das sollte aber zusammen mit dem steuerlichen Berater gut überlegt sein.

Vermietung an Angehörige

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Wer Wohnraum an Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem möglicherweise als Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es zuallererst einem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sein. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden.

Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet geschlossen ist. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss. Die Finanzverwaltung möchte zudem Geld fließen sehen. Das heißt, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter überwiesen werden sollten. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Zudem wird vom Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung verlangt. Nebenkostennachzahlungen müssen vom Mieter beglichen werden.

Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab: Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Entscheidend ist hierbei nicht die Kalt-, sondern die Warmmiete.

Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist für das Finanzamt eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig, weil sie 50 % unter der ortsüblichen Miete liegt, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt.

Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an nahe Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 €, liegt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 % bei 1.850 €.

Hinweis

Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. Auch die eingebaute Küche kann abgeschrieben werden, sofern sie mitvermietet wird. Selbst Anschaffungen wie ein Rasenmäher für den Mieter sind absetzbar.

Homeoffice & Arbeitszimmer

Frau, schräg von oben und hinten aufgenommen, sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet am Laptop SHBB Bad Oldesloe

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023

  • entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
    oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, wie Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Bürostuhl oder Schreibtisch sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der
Tätigkeitsmittelpunkt war.

Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 € pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten mit 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, abziehen.

Unzutreffender Umsatzsteuerausweis

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Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben aus Februar 2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom eigentlichen Grundsatz des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ab. Nach dem UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise. Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war, da die Leistungen an Endkunden erbracht wurden. Diese haben keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt, darüber eine Rechnung mit einem falschen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher ist, also ein Nichtunternehmer bzw. ein Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.

Bürokratieentlastungs-Gesetz

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Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde von der Bundesregierung im März 2024 beschlossen und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Ein Abschluss wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten.

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre. Dies soll zur weiteren Reduzierung des bürokratischen Aufwands beitragen. Das Gesetz folgt auf das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, das bereits im November 2019 in Kraft getreten war und unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze erhöht sowie die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung für Neugründer zeitlich befristet abgeschafft hatte.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen auch Schriftformerfordernisse reduziert werden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Ebenso soll die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden.

Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz Gesetzgeber erhofft sich durch steuerliche Neuregelungen Impulse für die Wirtschaft SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat im März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses waren Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. Viele noch im Regierungsentwurf vorhandene Impulse waren aus haushaltstechnischen Gründen gestrichen worden.

Dazu gehören unter anderem die Freigrenze von 1.000 Euro für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro sowie die Anhebung der Sammelposten-Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verteilung auf drei Jahre. All dies wären für die Praxis gute und wichtige Impulse gewesen. Auch die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ist entfallen. Gleiches gilt für die Anhebung des Freibetrages bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Folgende Änderungen sind verabschiedet worden:

Abgabenordnung und Handelsrecht

Verändert wurden die Betragsgrenzen zur Buchführungspflicht von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Umsatz beziehungsweise von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Gewinn. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Einkommensteuer

Geschenke
Aufwendungen für Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 Euro erhöht.

Pkw-Nutzung
Die Bruttolistenpreis-Grenze zur Anwendung der sogenannten 0,25 %-Regelung bei Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird für Elektrofahrzeuge von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Entsprechendes gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die Höhe beträgt im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA), maximal 20 %. Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 ist keine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich.

Nutzungsdauer bei Gebäuden
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, so können anstelle der typisierten Abschreibungssätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer muss nachweisbar sein, zum Beispiel mittels Gutachten.

Degressive Abschreibung für Gebäude
Eine degressive Abschreibung von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die degressive Abschreibung kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur dann möglich, wenn der obligatorische Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ist auch neben der neu eingeführten degressiven Abschreibung für Gebäude möglich. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten werden von 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird von 2.500 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können nun bis zu 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Die Freigrenze wird auf 1.000 Euro angehoben.

Umsatzsteuer

Elektronische Rechnung
Der Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Hintergrund sind die Planungen der Europäischen Union, für die Umsatzsteuer europaweit ab 2028 ein Meldesystem einzuführen, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll. Für die Einführung der E-Rechnung hatte Deutschland eine Ausnahmegenehmigung bei der EU beantragt, die im Juli 2023 gewährt worden war.

Voranmeldung
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Betragsgrenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben.

Ist-Besteuerung
Die Gesamtumsatzgrenze für die Beantragung der Ist-Besteuerung wird ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht.