Grundsteuer

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

In allen Bundesländern wird derzeit die Neuausrichtung der Grundsteuer vorbereitet. Erste Bundesländer haben bereits Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für die Kommunen veröffentlicht. Das steht in den nördlichen Bundesländern noch aus.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden über die erwarteten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten im Zuge der Grundsteuerreform diskutiert. Den Kommunen sollen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (etwa für Geschäftsgrundstücke) bei der Grundsteuer B ermöglicht werden. Die Idee ist nicht neu. In Nordrhein-Westfalen existiert bereits ein solcher Gesetzentwurf.

Laut Pressemitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aus Juni 2024 soll auf Wunsch der Kommunen ebenfalls ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, der den Kommunen die Möglichkeit gibt, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Die kommunalen Landesverbände sehen darin eine Chance, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu stärken. Es ist derzeit unklar, in welchem Umfang die Kommunen diese Möglichkeit in der Praxis nutzen werden. Dennoch soll sie die den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Kommunen, die sich für differenzierte Hebesätze entscheiden, müssen die Gründe für ihre Entscheidungen transparent darlegen. Ob die differenzierten Hebesätze die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes einhalten werden, bleibt offen. Möglicherweise ist neuer Streit vorprogrammiert.

Zweites Rückmeldeverfahren gestartet

Corona-Soforthilfen: Investitionsbank überprüft Empfänger SHBB Bad Oldesloe

Seit Mai dieses Jahres überprüfen die Länder im Auftrag des Bundes erneut die damaligen Corona-Soforthilfen auf mögliche Überkompensation. Allein in Schleswig-Holstein sollen bis zum 31. Dezember 2024 rund 37.000 Antragsstellerinnen und Antragssteller, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, angeschrieben werden. Eine Rückmeldung ist bei diesem Verfahren verpflichtend.

Rückblick: Im März 2020 hatten im „Lockdown“ Geschäfte schließen und Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen müssen. Um ihnen das wirtschaftliche Überleben zu sichern, hatten Bund und Länder die Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Antragsstellerinnen und Antragssteller konnten ihren Liquiditätsengpass für drei oder fünf Monate schätzen und auf dieser Basis Zuschüsse von maximal
9.000 oder 15.000 Euro im Bundesprogramm (Selbstständige und kleinere Unternehmer bis zu zehn Mitarbeitern) sowie von maximal 30.000 Euro im Landesprogramm (Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Mitarbeitern) erhalten. Allein in Schleswig-Holstein wurden in der Anfangsphase rund 468 Millionen Euro ausbezahlt.

Viele Unternehmen und Selbstständige konnten früher als angenommen ihre wirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnehmen, und der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass trat nicht ein. Bei einem ersten Rückmeldeverfahren, das im August 2021 startete, sollten sich nicht nur Antragssteller zurückmelden, bei denen eine Überkompensation vorlag. Ein Drittel der Antragssteller gab an, eine zu hohe Corona-Soforthilfe erhalten zu haben. Bei einer zusätzlich Stichprobenprüfung des Bundes erklärten 80 Prozent der Angeschrieben, sie hätten zu viel bekommen.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein fordert bis Ende des Jahres 2024 all diejenigen Antragssteller auf, von denen ihr bisher noch keine Rückmeldung vorliegt, den Betrag der gewährten Corona-Soforthilfe zu überprüfen.

Wichtig: Eine Rückmeldung ist verpflichtend und muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Liegt eine Überkompensation vor, ergeht über den gezahlten Betrag ein Rückforderungsbescheid.

Kontakt und weitere Informationen
Die Investitionsbank stellt unter www.ib-sh.de/infoseite/corona-soforthilfeprogramme/ für die Ermittlung und die Rückmeldung ein Online-Verfahren bereit. Wer Fragen zum Rückmeldeverfahren hat, kann sich telefonisch informieren (0 431/659 59-777, montags – donnerstags, 8 – 17 Uhr, freitags 8 – 16 Uhr) oder per E-Mail: soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de).

Wertermittlung für das Finanzamt

SHBB Bad Oldesloe

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste aktuell das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 je einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teils zur gewerblichen Nutzung und teils zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerblichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert mittels Gutachten nachweisen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Steuerfreiheit oder Steuerpflicht?

SHBB Bad Oldesloe

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Oft kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München musste hierzu urteilen.

Die Klägerin erhielt durch einen Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus bebaut. Darin befindet sich eine Wohnung und die Gaststätte. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 Schenkungsteuer in Höhe von rund 56.000 € fest. Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 erhob es keine.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem Finanzgericht war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben. Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war deshalb nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen, und es lag begünstigtes Vermögen vor. In der Praxis sollte mit genügend zeitlichem Vorlauf der Steuerberater in entsprechende Übertragungsvorgänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einbezogen werden.

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen SHBB Bad Oldesloe

Sommerfest, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder ein Dinner zum Jubiläum – viele Unternehmen organisieren für ihre Belegschaft Feiern oder Firmenevents, um sich für die geleistete Arbeit zu bedanken oder das Betriebsklima zu verbessern. Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer zum Pauschsteuersatz von 25 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anwendungsbereich für diese Lohnsteuerpauschalierung jetzt erweitert. Eine Betriebsveranstaltung kann nach einem Urteil vom 27. März 2024 auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin 2015 eine Weihnachtsfeier veranstaltet, zu der ausschließlich Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Zudem richtete sie im selben Jahr eine weitere Weihnachtsfeier für Mitarbeitende aus, die zum oberen Führungskreis gehörten, aber als Gruppe keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für beide Veranstaltungen hatte die Klägerin rund 177.000 Euro aufgewendet. Die den Teilnehmenden zugewandten Vorteile hatte die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den übernommenen Kosten um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Die von der Klägerin beantragte Lohnsteuerpauschalierung ließ das Finanzamt nicht zu. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Begriff Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss, und erließ einen Nachforderungsbescheid. Weder der Einspruch dagegen noch eine Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln waren erfolgreich.

Durch Rechtsprechung entwickeltes Begriffsverständnis nicht vollständig ins Gesetz übernommen

Der BFH hielt die von der Klägerin eingelegte Revision für begründet. Tatsächlich gab es vor 2015 keine gesetzliche Regelung, was als Betriebsveranstaltung zu verstehen ist. Der Begriff der Betriebsveranstaltung wurde stattdessen von der BFH-Rechtsprechung entwickelt, und die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in ihren Lohnsteuer-Richtlinien umgesetzt. Zum 1.1.2015 wurden jedoch erstmalig Regelungen zur Betriebsveranstaltung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dabei normierte der Gesetzgeber das bisherige, durch die Rechtsprechung entwickelte Begriffsverständnis nicht vollständig identisch im Gesetz, sondern definierte das Kriterium des Offenstehens lediglich als Voraussetzung für die Gewährung des 110-Euro-Freibetrags, wie der BFH nun in seinem Urteil festgestellt hat.

In Zusammenhang mit der Lohnsteuerpauschalierung sind Betriebsveranstaltungen im Gesetz seit 2015 dagegen wörtlich als „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ definiert. Mit dieser Legal-Definition habe der Gesetzgeber genau festgelegt, wie der Begriff Betriebsveranstaltung in diesem Kontext verstanden werden soll, urteilte der BFH. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens“ habe in diesem Zusammenhang keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden. Folglich könne es nicht länger als ungeschriebenes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs herangezogen werden. Weil das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen war, hob der BFH die Vorentscheidung auf.

Fazit:

Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, die allen Mitarbeitenden des Betriebs oder Betriebsteils offensteht, kommt der 110-Euro-Freibetrag zur Anwendung. Das bedeutet: Betragen die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung maximal 110 €, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Liegen die Kosten über 110 €, kann der Arbeitgeber den darüber liegenden Betrag pauschal mit 25 % lohnversteuern.

Handelt es sich dagegen – wie im Urteilsfall – um eine Betriebsveranstaltung nur für einzelne Mitarbeitende, wird der 110-Euro-Freibetrag vom Gesetzgeber nicht gewährt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die an die Teilnehmenden gewährten Zuwendungen in voller Höhe versteuern. Er kann dabei laut BFH-Urteil den Pauschsteuersatz von 25 % anwenden.

Elterngeld: Neue Einkommensgrenze

Vater trägt trägt Säuglng auf dem Arm SHBB Bad Oldesloe

Wer eine Familie gründet, tritt im Erwerbsleben häufig zumindest eine Zeit lang kürzer. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

Neue Einkommensgrenze

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 € pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 €. Zum 01.04.2024 ist die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 € pro Jahr abgesenkt worden. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal auf dann 175.000 € sinken.

Gleichzeitiger Bezug

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 € und maximal 1.800 € pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 €. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.