Neuer Baumschulerlass

Baumschulerlass SHBB Bad Oldesloe

Für die steuerliche Bewertung von mehrjährigen Kulturen in Baumschulbetrieben erlaubt die Finanzverwaltung bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfaches pauschales Bewertungsverfahren. Die bisherige Fassung des sogenannten Baumschulerlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist nur noch bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/23 beziehungsweise bis 2023 anwendbar.

Mit Schreiben aus Dezember 2022 hat das BMF einen neuen Erlass veröffentlicht, der erstmals für das kommende Wirtschaftsjahr 2023/24 beziehungsweise 2024 gilt und bis zum Wirtschaftsjahr 2026/27 beziehungsweise bis 2027 anzuwenden ist. Im neuen Erlass sind die Flächenwerte je Hektar deutlich erhöht worden. Die Pauschalwerte für Flächen oder Flächenanteile mit Forstpflanzen sind von bisher 4.200 auf 4.800 €/ha und für Flächen oder Flächenanteile mit anderen Pflanzen von bisher 8.200 auf 8.800 €/ha angehoben worden. Wie bisher gilt: Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern erzeugt oder vermarktet, ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen, Entsprechendes gilt für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen.

An der Ermittlung der zu bewertenden Fläche und dem Flächennachweis ändert sich gegenüber der bisherigen Regelung nichts. Bei der elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt muss zukünftig im E-Bilanz-Datensatz die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung mit aufgenommen werden.

Aufgrund der neuen höheren Wertansätze kann sich im kommenden Wirtschaftsjahr ein Mehrgewinn ergeben. Dieser darf zu höchstens 80 % in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens einem Viertel wieder gewinnerhöhend aufzulösen ist. So kann ein bewertungsbedingter Mehrgewinn steuerlich auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden. Das BMF hat eine Verlängerung des neuen Baumschulerlasses über das Wirtschaftsjahr 2027/28 beziehungsweise 2028 hinaus bereits angekündigt, sofern mit Ablauf des Kalenderjahres 2026 statistisch repräsentative Daten des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ von Baumschulbetrieben vorliegen. Dieser Betriebsvergleich wird durch das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau der Leibnitz Universität Hannover durchgeführt. Bei Interesse können wir Sie bei der Teilnahme unterstützen.

Grunderwerbsteuer auch auf Kaufpreisanteile für Ökopunkte

Grunderwerbsteuer auch auf Kaufpreisanteile für Ökopunkte SHBB Bad Oldesloe

Ausgleichszahlungen eines Grundstückskäufers für die Übernahme eines Ökokontos werden in voller Höhe für das Grundstück erbracht und sind deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. So entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus Oktober 2022.

Geklagt hatte eine Teilnehmerin eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Für eines der von ihr erworbenen Grundstücke hatte der Voreigentümer ein Ökokonto nach der Ökokontoverordnung Nordrhein-Westfalens erhalten. Die Klägerin leistete unter anderem eine als „Geldentschädigung für die Übernahme eines Ökokontos“ bezeichnete Entschädigung, die das Finanzamt zusammen mit dem Entgelt für den Grund und Boden der Grunderwerbsteuer unterwarf. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, und auch die anschließende Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das FG erklärte in seiner Entscheidung, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteil und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut seien. Sie existierten von ihrer Einbuchung bis zur Löschung oder Abbuchung der Maßnahmen und repräsentierten in dieser Zeit einen bestimmten, behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand. Ökopunkte seien damit kein unabhängig vom Grundstück handelbares Wirtschaftsgut, sondern nach Sinn und Zweck lediglich ein Instrument zur Beschleunigung von Eingriffsvorhaben, in denen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind.

Erwirbt demnach ein Steuerpflichtiger entgeltlich ein Grundstück, auf dem Ökopunkte ruhen, und hat der Erwerber für die Übernahme des Ökokontos neben dem Grundstückskaufpreis ein gesondertes Entgelt zu leisten, sei auch dieser Betrag Gegenleistung für den Grundstückserwerb und unterliege somit auch der Grunderwerbsteuer.

Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Gesetzliche Neuerungen bei der GbR

SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um zu klären, ob und welche Maßnahmen für bereits bestehende Gesellschaften ergriffen werden müssen oder zweckmäßig sein könnten, wie zum Beispiel eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Der Kern der Reform liegt in der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch als GbR oder BGB-Gesellschaft bezeichnet). Zum einen wird erstmals die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, zum anderen soll für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister – vergleichbar dem Handelsregister – eingeführt werden.

Rechtsfähigkeit

Zwar wird die Rechtsfähigkeit einer GbR bereits seit mehreren Jahren von der Rechtsprechung anerkannt, gesetzlich geregelt war sie bisher nicht. Eine GbR kann ab 2024 als rechtsfähige Gesellschaft oder nicht rechtsfähige Gesellschaft bestehen.

Die Rechtsfähigkeit einer GbR ist gegeben, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies ermöglicht es der GbR, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu werden, also Verträge mit Dritten abzuschließen oder Eigentum erwerben zu können. Wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die GbR nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter rechtsfähig ist.

Die nicht rechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft, mit der ausschließlich Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander ausgestaltet werden. Gegenüber Dritten tritt die nicht rechtsfähige GbR nicht in Erscheinung und sie kann auch kein Vermögen haben.

Gesellschaftsregister

Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, in das die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR diese eintragen lassen können. Durch das Gesellschaftsregister soll Publizität hergestellt werden. Für Dritte wird so erkennbar, dass eine GbR rechtsfähig ist, die so auch einen erhöhten Vertrauensschutz im Rechtsverkehr erlangt. Dritte können sich auch auf die Richtigkeit der Angaben im Gesellschaftsregister berufen. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss enthalten: Name, Sitz und Anschrift der GbR und Angaben zu jedem Gesellschafter, das heißt bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Firma oder Name, Rechtsform, sofern gesetzlich vorgesehen der Sitz, zuständiges Register und Registernummer. Außerdem muss die Registeranmeldung für die GbR Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, enthalten.

Die rechtsfähige GbR muss nach Eintragung in das Gesellschaftsregister den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwenden.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings ist die Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich, wenn die GbR eigene Rechte in anderen Registern eintragen oder ändern lassen will. Dies betrifft zum Beispiel die Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks oder die Eintragung in die Gesellschafterliste einer GmbH. Hierdurch soll erreicht werden, dass Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR nur noch im Gesellschaftsregister geändert werden müssen und nicht auch in den anderen Registern. Weiter ermöglicht die Eintragung in das Gesellschaftsregister der rechtsfähigen GbR die Teilnahme an Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Aus einer Eintragung folgt aber auch die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten der rechtsfähigen GbR dem Transparenzregister zu melden.

Ist die Eintragung einmal erfolgt, besteht auch die Pflicht, zukünftige Änderungen bei den einzutragenden Angaben beim Gesellschaftsregister anzumelden. Eine Löschung der GbR aus dem Gesellschaftsregister ist erst möglich, wenn die GbR liquidiert wird. Die Entscheidung, eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, hat also eine dauerhafte Wirkung.

Haftung der GbR-Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GbR haften bereits nach geltendem Recht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbegrenzt. Anders als für die Gesellschafter einer GmbH besteht für die Gesellschafter also ein unter Umständen erhebliches Haftungsrisiko, dessen man sich bei Gründung einer GbR oder Eintritt in eine bestehende GbR bewusst sein sollte.

Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht

Das MoPeG wird auch Auswirkungen auf das Steuerrecht nach sich ziehen. Die Bundesregierung plant nach ersten Verlautbarungen, im Laufe des Jahres 2023 entsprechende Steuergesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, insbesondere im Bereich der Einkommen- und Grunderwerbsteuer.

Steuerbefreiung kleinerer PV-Anlagen

Photovoltaik SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einkommen- und Umsatzbesteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) neu geregelt, um stärkere Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energien zu geben. Weil in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen offen sind, hat die Bundessteuerberaterkammer das Bundesfinanzministerium (BMF) dringend um Klärung gebeten. Eine Verlautbarung des BMF liegt noch nicht vor, eine rechtssichere Beratung ist daher in vielen Einzelfällen leider noch nicht möglich.

Steuerbefreiung in der Einkommensteuer

Steuerbefreit sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf oder an

  • Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinenhallen, Stallgebäude, Gewerbehallen und dergleichen, mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kW peak (im Folgenden abgekürzt kWp) sowie
  • sonstigen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, mit einer installierten Bruttoleistung
    laut Marktstammdatenregister bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Es besteht kein Wahlrecht auf Steuerbefreiung. Diese umfasst nicht nur neu errichtete Anlagen, sondern gilt rückwirkend auch für alle Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021 aus Bestandsanlagen, die die genannten Kriterien erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zu einer Maximalleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

100 kWp – Freibetrag oder Freigrenze?

Viele der offenen Fragen betreffen die Interpretation der 100 kWp-Grenze. In der Einkommensteuer wird generell zwischen Freibeträgen und Freigrenzen unterschieden. Bei einem Freibetrag wird nur das darüberhinausgehende Einkommen versteuert. Eine Freigrenze hingegen führt bei deren Überschreitung zu einer kompletten Besteuerung der gesamten Einnahmen. Die Bundesregierung antwortete Mitte Februar 2023 auf eine parlamentarische Anfrage, dass es sich bei der 100 kWp-Grenze ihrer Ansicht nach um eine Freigrenze handele – und verwies gleichzeitig darauf, dass Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung kurzfristig mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert würden.

Berechnung des 100 kWp-Höchstwertes unklar

Die Bundessteuerberaterkammer bittet das BMF auch um dringende Klärung, wie die 100 kWp-Grenze zu berechnen ist. Laut Gesetz erfolgt die Deckelung bei 100 kWp „pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft“. Es ist allerdings unklar, ob eine Mitunternehmerschaft als gesondertes Steuersubjekt mit eigener 100 kWp-Obergrenze gilt oder ob die installierte Leistung der Gesellschaft anteilig den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen ist.

Beispiel: A betreibt auf seinem privaten Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit 12 kWp Leistung. Außerdem gehört ihm gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern je zu einem Drittel ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Auf dem Dach dieses Hauses ist eine PV-Anlage mit einer Leistung von 90 kWp installiert. Schließlich besitzt A allein auch noch ein vermietetes Mehrfamilienhaus, das ebenfalls mit einer
PV-Anlage mit einer Leistung von 60 kWp ausgestattet ist. Jede PV-Anlage für sich erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Rechnet man A seinen Anteil an der Vermietungs-GbR zu, entfallen auf ihn insgesamt 102 kWp (12 kWp vom eigenen Wohnhaus + 60 kWp vom Mietshaus im Alleinbesitz + anteilig 30 kWp aus der Vermietungs-GbR). Damit wären bei ihm die Einkünfte aus allen PV-Anlagen steuerpflichtig. Für seine Geschwister bliebe es bei dieser Berechnung bei der Steuerfreiheit, sofern sie nicht ebenfalls weitere PV-Anlagen betreiben. Wird aber die GbR bei der Berechnung der 100 kWp-Grenze gesondert betrachtet, blieben in diesem Bespiel die Einkünfte aus den PV-Anlagen insgesamt steuerfrei.

Steuerlichen Folgen des Übergangs zur Steuerfreiheit

Unklar ist bisher auch die steuerliche Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen. Bisher konnten unter bestimmten Umständen bis zu 50 % der Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer PV-Anlage steuerlich als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Sollte diese Möglichkeit für PV-Anlagen, die jetzt steuerfrei gestellt wurden, nicht mehr gelten, stellt sich die Frage, wie mit Investitionsabzugsbeträgen umzugehen ist, die in den Jahren 2020 und 2021 gebildet wurden, ohne dass die Anschaffung bereits erfolgte.

Bei den von der Neuregelung betroffenen PV-Anlagen lag bis 2021 ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor. Ungeklärt ist, ob die Steuerbefreiung ab 2022 eventuell zu einer steuerpflichtigen Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen führt.

Betriebsausgabenabzug entfällt

Gesetzlich klar geregelt ist, dass kein Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig ist, etwa um die Gesamtsteuerbelastung über einen längeren Zeitraum zu optimieren. Der bisher mögliche Betriebsausgabenabzug geht mit der Neuregelung grundsätzlich verloren, es sei denn, der erzeugte Strom wird eigenbetrieblich genutzt.

Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit kleinen PV-Anlagen einen neuen Steuersatz von Null eingeführt. Der Nullsteuersatz wirkt quasi wie eine Steuerbefreiung. Dieser ist auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie auf die Installation von Solarmodulen einschließlich aller wesentlichen Komponenten für den Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeichern anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage an einen Betreiber geliefert wird, der diese Anlage an einem Privatwohnhaus, einer Privatwohnung oder einem Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird oder in unmittelbarer Nähe zu einem der zuvor genannten Objekte nutzt. Diese Voraussetzungen gelten fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Somit muss auch die Installation einer PV-Anlage auf betrieblichen Gebäuden bis zu dieser Leistung zum Nullsteuersatz abgerechnet werden. Auch hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung hat das BMF ein Schreiben angekündigt.

Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung entfällt

Der Vorsteuerabzug als wirtschaftlicher Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, wenn beim Bezug von PV-Anlagen oder Stromspeichern zukünftig ohnehin keine Vorsteuer mehr anfällt. Dies soll dem Bürokratieabbau dienen.

Umsatzbesteuerung der Strom-Entnahme

Durch die Neuregelung ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Entnahme von Strom als unentgeltliche Wertabgabe bei einer zum Nullsteuersatz erworbenen PV-Anlage. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat die Rechtsauffassung des LBV Unternehmensverbundes bestätigt, dass bei den betroffenen Anlagen zukünftig keine unentgeltlichen Wertabgaben zu besteuern sind. Für Altanlagen bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Möglichkeiten eröffnen wird, die Anlagenbetreiber ebenfalls von der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben zu befreien.

Korrektur von Rechnungen mit falschem Umsatzsteuerausweis

Korrektur von Rechnungen mit falschem Umsatzsteuerausweis SHBB Bad Oldesloe

Weist ein Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung fälschlicherweise mit 19 % anstatt mit 7 % oder ein pauschalierender Landwirt mit 7 % oder 19 % anstatt mit 9 % unrichtig aus, gilt nach dem derzeitigen deutschen Umsatzsteuerrecht: Hinsichtlich der Rechnungskorrektur sowie der Rückzahlung einer überhöht ausgewiesenen Steuer auf Empfängerseite wird nicht zwischen Unternehmern oder Endverbrauchern unterschieden. In allen Fällen verlangt das Gesetz eine Rechnungskorrektur.

Anders sieht das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Österreich mit Urteil aus Dezember 2022: Wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil eine Lieferung oder Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, schuldet der Unternehmer keine unrichtig ausgewiesene Steuer. Eine Rechnungskorrektur ist nicht nötig.

Die Klägerin, eine österreichische GmbH, betreibt einen Indoor-Spielplatz. Obwohl ihre Leistungen dem in Österreich geltenden ermäßigten Steuersatz unterliegen, wandte sie fälschlicherweise den Regelsteuersatz an. Sie stellte an ihre nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher-Kunden etwa 20.000 Kleinbetragsrechnungen mit zu hohem Steuerausweis aus und führte die zu hoch ausgewiesene Steuer an das Finanzamt ab. Nachdem die GmbH den Fehler erkannt hatte, berichtigte sie ihre Umsatzsteuererklärung und beantragte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung, da die GmbH nach österreichischem Recht dazu verpflichtet ist, Rechnungskorrekturen gegenüber den Empfängern durchzuführen. Das Ausstellen von Korrekturrechnungen war jedoch aus praktischen Gründen nicht mehr möglich, da die vielen Kunden nicht mehr ermittelt werden konnten. Das österreichische Bundesfinanzgericht erkannte aber, dass im Ausgangssachverhalt keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH begründete sein Urteil wie folgt: Eine zwingende Rechnungskorrektur sei nur durchzuführen, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Leistungsempfänger den unrichtig ausgewiesenen Steuerausweis als Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Bei einem Endverbraucher bestehe aber kein Risiko, dass dieser überhaupt keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beansprucht.

Offen bleibt, welche weiteren Fälle von dieser für die Unternehmen positiven Entwicklung der Rechtsprechung betroffen sein könnten. Kann auch eine Rechnungskorrektur an einen Unternehmer unterbleiben, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann? Entsprechende Fälle sollten unter Heranziehung des EuGH-Urteils angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das aktuelle
EuGH-Urteil im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt wird.

Finanzämter versenden neue Zinsbescheide

Finanzämter versenden neue Zinsbescheide SHBB Bad Oldesloe

Viele Steuerbürger oder deren Berater erhalten in diesen Tagen neue Steuerzinsbescheide. Bundesweit haben die Finanzämter begonnen, die gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung umzusetzen. Der Gesetzgeber hatte im vergangenen Jahr die Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 von bisher 0,5 % auf 0,15 % pro Monat (von 6 % auf 1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 2021 den seit Jahrzehnten unverändert hohen Steuerzinssatz von 6 % pro Jahr für Zeiten ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sowie zur zukünftig regelmäßigen Anpassung an das Marktzinsniveau verpflichtet.

Steuerzinsen können bei Steuererstattungen und Steuernachzahlungen anfallen, wenn die Festsetzung nicht innerhalb der zinsfreien Karenzzeit nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt. Die Karenzzeit beträgt in der Regel 15 Monate. Insbesondere durch die Folgen der Corona-Pandemie wurden Steuererklärungen in den letzten Jahren vielfach später als sonst üblich eingereicht und von den Finanzämtern bearbeitet. Infolgedessen ergaben sich auch häufiger die Karenzzeiten übersteigende Verzinsungszeiträume.

In allen seitdem offenen Zinsfällen erstellt die Finanzverwaltung nun geänderte Zinsbescheide. Betroffen sind Unternehmer und andere Steuerbürger, die in der Vergangenheit zu viele Steuerzinsen gezahlt haben. Wer in der Vergangenheit von 6 % Guthabenzinsen profitiert hat, muss die überhöhten Zinsen im Regelfall nicht zurückzahlen, hier greift ein Vertrauensschutz. Nachzahlungen können allerdings dann fällig werden, wenn die Finanzämter eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufgrund der seit September 2021 abzusehenden Einführung einer Neuregelung vorerst ausgesetzt hatten.

Weil mehrere Jahre und Steuerarten betroffen sind, werden häufig auch mehrere Zinsbescheide von den Finanzämtern an die Steuerpflichtigen oder deren Berater verschickt. Die Bescheide sollten genau geprüft werden, insbesondere wenn die Steuerzinsen im Rahmen einer betrieblichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.

Unsere Meinung

Die aktuellen Zinsbescheide verursachen einen hohen Bearbeitungs- und Prüfungsaufwand in Zeiten, in denen die Kanzleien ohnehin durch Grundsteuerarbeiten und weitere Bürokratieaufwendungen stark belastet sind. Natürlich war es höchste Zeit, dass die seit langem unverständlich hohen Steuerzinsen abgesenkt werden. Kein Verständnis besteht aber darüber, dass immer wieder erst das BVerfG den Gesetzgeber in die Schranken verweisen muss, bevor mit unverhältnismäßig hohem Aufwand sowohl für die Steuerbürger als auch für die betroffenen Verwaltungen gehandelt wird.