Steuerfreiheit oder Steuerpflicht?

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Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Oft kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München musste hierzu urteilen.

Die Klägerin erhielt durch einen Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus bebaut. Darin befindet sich eine Wohnung und die Gaststätte. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 Schenkungsteuer in Höhe von rund 56.000 € fest. Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 erhob es keine.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem Finanzgericht war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben. Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war deshalb nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen, und es lag begünstigtes Vermögen vor. In der Praxis sollte mit genügend zeitlichem Vorlauf der Steuerberater in entsprechende Übertragungsvorgänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einbezogen werden.

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen SHBB Bad Oldesloe

Sommerfest, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder ein Dinner zum Jubiläum – viele Unternehmen organisieren für ihre Belegschaft Feiern oder Firmenevents, um sich für die geleistete Arbeit zu bedanken oder das Betriebsklima zu verbessern. Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer zum Pauschsteuersatz von 25 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anwendungsbereich für diese Lohnsteuerpauschalierung jetzt erweitert. Eine Betriebsveranstaltung kann nach einem Urteil vom 27. März 2024 auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin 2015 eine Weihnachtsfeier veranstaltet, zu der ausschließlich Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Zudem richtete sie im selben Jahr eine weitere Weihnachtsfeier für Mitarbeitende aus, die zum oberen Führungskreis gehörten, aber als Gruppe keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für beide Veranstaltungen hatte die Klägerin rund 177.000 Euro aufgewendet. Die den Teilnehmenden zugewandten Vorteile hatte die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den übernommenen Kosten um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Die von der Klägerin beantragte Lohnsteuerpauschalierung ließ das Finanzamt nicht zu. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Begriff Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss, und erließ einen Nachforderungsbescheid. Weder der Einspruch dagegen noch eine Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln waren erfolgreich.

Durch Rechtsprechung entwickeltes Begriffsverständnis nicht vollständig ins Gesetz übernommen

Der BFH hielt die von der Klägerin eingelegte Revision für begründet. Tatsächlich gab es vor 2015 keine gesetzliche Regelung, was als Betriebsveranstaltung zu verstehen ist. Der Begriff der Betriebsveranstaltung wurde stattdessen von der BFH-Rechtsprechung entwickelt, und die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in ihren Lohnsteuer-Richtlinien umgesetzt. Zum 1.1.2015 wurden jedoch erstmalig Regelungen zur Betriebsveranstaltung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dabei normierte der Gesetzgeber das bisherige, durch die Rechtsprechung entwickelte Begriffsverständnis nicht vollständig identisch im Gesetz, sondern definierte das Kriterium des Offenstehens lediglich als Voraussetzung für die Gewährung des 110-Euro-Freibetrags, wie der BFH nun in seinem Urteil festgestellt hat.

In Zusammenhang mit der Lohnsteuerpauschalierung sind Betriebsveranstaltungen im Gesetz seit 2015 dagegen wörtlich als „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ definiert. Mit dieser Legal-Definition habe der Gesetzgeber genau festgelegt, wie der Begriff Betriebsveranstaltung in diesem Kontext verstanden werden soll, urteilte der BFH. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens“ habe in diesem Zusammenhang keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden. Folglich könne es nicht länger als ungeschriebenes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs herangezogen werden. Weil das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen war, hob der BFH die Vorentscheidung auf.

Fazit:

Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, die allen Mitarbeitenden des Betriebs oder Betriebsteils offensteht, kommt der 110-Euro-Freibetrag zur Anwendung. Das bedeutet: Betragen die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung maximal 110 €, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Liegen die Kosten über 110 €, kann der Arbeitgeber den darüber liegenden Betrag pauschal mit 25 % lohnversteuern.

Handelt es sich dagegen – wie im Urteilsfall – um eine Betriebsveranstaltung nur für einzelne Mitarbeitende, wird der 110-Euro-Freibetrag vom Gesetzgeber nicht gewährt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die an die Teilnehmenden gewährten Zuwendungen in voller Höhe versteuern. Er kann dabei laut BFH-Urteil den Pauschsteuersatz von 25 % anwenden.

Elterngeld: Neue Einkommensgrenze

SHBB Bad Oldesloe Erziehungsgeld

Wer eine Familie gründet, tritt im Erwerbsleben häufig zumindest eine Zeit lang kürzer. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

Neue Einkommensgrenze

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 € pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 €. Zum 01.04.2024 ist die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 € pro Jahr abgesenkt worden. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal auf dann 175.000 € sinken.

Gleichzeitiger Bezug

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 € und maximal 1.800 € pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 €. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.

Gut vorbereitet in die Betriebsprüfung

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Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt, sorgt das häufig für Unruhe im Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst mit dem steuerlichen Berater darüber gesprochen werden. Eine gute gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung der Situation beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden.

Es gilt: Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht dabei vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 € positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten.

Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer sowie Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten. Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich dabei vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie etwa ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände.

Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen. Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen. Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme. Alternativ werden der Finanzbehörde mit Beginn der Prüfung die vorab angeforderten Daten zur Verfügung gestellt. Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen. Kommt eine Einigung mit der Finanzbehörde bei strittigen Punkten nicht zustande, kann nach ergehen der Steuerbescheide aufgrund der durchgeführten Prüfung ein Einspruchs- und Klageverfahren geführt werden. Das sollte aber zusammen mit dem steuerlichen Berater gut überlegt sein.

Vermietung an Angehörige

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Wer Wohnraum an Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem möglicherweise als Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es zuallererst einem Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sein. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag zu verwenden.

Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet geschlossen ist. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss. Die Finanzverwaltung möchte zudem Geld fließen sehen. Das heißt, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter überwiesen werden sollten. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Zudem wird vom Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung verlangt. Nebenkostennachzahlungen müssen vom Mieter beglichen werden.

Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab: Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Entscheidend ist hierbei nicht die Kalt-, sondern die Warmmiete.

Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist für das Finanzamt eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig, weil sie 50 % unter der ortsüblichen Miete liegt, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt.

Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an nahe Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 €, liegt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 % bei 1.850 €.

Hinweis

Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. Auch die eingebaute Küche kann abgeschrieben werden, sofern sie mitvermietet wird. Selbst Anschaffungen wie ein Rasenmäher für den Mieter sind absetzbar.

Homeoffice & Arbeitszimmer

Mehr Platz für Homeoffice? Umzugskosten können Werbungskosten sein SHBB Bad Oldesloe

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023

  • entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
    oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, wie Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Bürostuhl oder Schreibtisch sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der
Tätigkeitsmittelpunkt war.

Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 € pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten mit 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, abziehen.