Beschäftigung von Erntehelfernin der Saison 2024

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

Beschäftigung von Arbeitnehmern aus EU-Staaten
Sofern in der neuen Erntesaison auch Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden, entscheidet die Herkunft darüber, ob und inwieweit eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland möglich ist. Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten etwa – zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien – benötigen für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige hingegen brauchen für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach wie vor ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland gestattet. Es handelt sich dabei um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Auch Staatsangehörige aus Georgien, der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung, die ab 2024 unbefristet gilt, aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien kommen in Betracht. Darüber hinaus können auch studierende Drittstaatsangehörige, die entweder im Ausland oder in Deutschland eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.

Bei beabsichtigter Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen sollte sich der deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis (sonst gibt es ein Bußgeld!) und alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen
nehmen.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen „erlaubten Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme
ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. wenn der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Rechtsverordnung ist zwischenzeitlich geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine Geflüchteten, die am 1. Februar 2024 gültig sind bzw. waren, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum März 2025 fortgelten.

Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich. Bei Fragen rund um den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hilft die Agentur für Arbeit unter der zentralen Telefonnummer (02 28) 71 32 000 weiter.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht
Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit bzw. der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit – z. B. polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.

Bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts kommen neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch – kostengünstigere – geringfügige Beschäftigungen
im Rahmen eines Minijobs oder einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung als Erntehelfer in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Mindestlohn bei 12,41 €
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 € brutto je Zeitarbeitsstunde statt zuvor 12 €. Die Bundesregierung setzte damit einen Vorschlag der Mindestlohn-Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften um. Fest steht bereits, dass zum 1. Januar 2025 eine weitere Anhebung auf dann 12,82 € erfolgt. Auch dieser Schritt war von der Kommission vorgeschlagen worden.

Einhaltung der Minijob-Grenze
Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Form eines sogenannten Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund des gestiegenen Mindestlohns beträgt die monatliche Minijob-Grenze nunmehr 538 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.456 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Saisonarbeitnehmer können nach wie vor als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dabei kann der Arbeitgeber frei wählen, welche Zeitgrenze für seinen Saisonarbeitnehmer günstiger ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auf die maximale Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist.

Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbstständigen. Auch Hausfrauen und Hausmänner können als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sie im „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit von Saisonarbeitnehmern“
angegeben haben, wie der Lebensunterhalt bestritten wird.

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte
In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können Arbeitgeber, die Aushilfskräfte ausschließlich mit typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigen, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von nur 5 % des Arbeitslohns erheben und abführen, wodurch sich die Lohnkosten des Arbeitgebers erhöhen. Aushilfskräfte in diesem Sinne sind Personen, die auf längstens 180 Tage im Kalenderjahr für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt werden, die keine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung absolviert haben und die auch nicht aufgrund von Vorkenntnissen in der Lage sind, eine Fachkraft zu ersetzen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Aushilfskraft z. B. selbst von einem landwirtschaftlichen Betrieb stammt. Die Pauschalierung kommt damit beispielsweise bei Erntearbeiten, Anpflanzungen oder bei einem Holzeinschlag in Betracht, dagegen nicht für das Schälen von Spargel. Wird die Aushilfskraft darüber hinaus im geringen Umfang von maximal 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer mit ganzjährig anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten wie der Fütterung von Vieh oder der Wartung von Maschinen betraut, ist dies für die Pauschalierung unschädlich. Bei einem Einsatz in anderen – nicht typisch land- und forstwirtschaftlichen – Bereichen, wie zum Beispiel in der Verwaltung, als Verkäufer oder für Bautätigkeiten, ist die Pauschalierung mit 5 % dagegen grundsätzlich nicht möglich.

Neben den genannten Pauschalierungsvoraussetzungen ist darauf zu achten, dass der durchschnittliche Stundenlohn von 19 € nicht überschritten wird. Statt der fünfprozentigen Pauschalbesteuerung kommt für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitnehmer alternativ die Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse I) in Betracht. Was hier steuerlich günstiger ist, sollte im Rahmen einer steuerlichen Beratung geklärt werden. Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber die 5 %ige Pauschalsteuer durch Kürzung des Netto-Auszahlungsbetrages auf den Arbeitnehmer abwälzt.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt – und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die BA bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis (von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche) erteilen; und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Allerdings darf die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. In den übrigen Fällen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die Arbeitnehmer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt und die erforderlichen Reisekosten trägt. Zudem darf der Zeitraum für solche Beschäftigungen für den konkreten Einsatzbetrieb einen Zeitraum von zehn Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

Die Arbeitserlaubnis muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vorliegen. Zu beachten ist hier, dass die Regelungen zur kurzfristigen – sozialversicherungsfreien – Beschäftigung keine Anwendung finden, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitnehmer führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.

Fazit:
Auch in der Erntesaison 2024 stellt die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern – insbesondere aus dem Ausland – für Sie als Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung können Sie sich an den Arbeitgeberverband wenden, sofern Sie Mitglied im Bauernverband sind, andernfalls an einen Rechtsanwalt. Für die steuerrechtliche Beratung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, Ihre Steuerberaterin aus unserer Kanzlei.

Bundesfinanzhof versagt Vorsteuerabzug

SHBB Bad Oldesloe

Viele landwirtschaftliche Unternehmer dürfen seit dem Kalenderjahr 2022 die Umsatzsteuerpauschalierung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze nicht mehr anwenden. Aufgrund des Wechsels in die Regelbesteuerung ist für die Betroffenen der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen wie Futterherstellung, -einkauf oder Ähnliches zu prüfen. Die Finanzverwaltung ist restriktiv. Solange die Pauschalierung Anwendung findet, ist ein Vorsteuerabzug nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zu gewähren. Nun hat der Bundesfinanzhof in einer ersten höchstrichterlichen Entscheidung aus Juli 2023 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Es war in diesem Fall streitig, ob eine Milchvieh GbR, die bis einschließlich 2021 ihre Umsätze der Pauschalierung unterworfen hatte, Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die weibliche Nachzucht abziehen kann. Die Aufwendungen waren zwar im Streitjahr 2021 entstanden, sollten jedoch für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden, einem Jahr, in dem die GbR wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze von 600.000 Euro zwangsweise zur Regelbesteuerung übergehen musste.

Der Bundesfinanzhof hat wie folgt entschieden: Einer GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt und die für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung bezieht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt. Wechselt der Steuerpflichtige zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug nur im Wege einer sogenannten Vorsteuerberichtigung zu gewähren.

Mit diesem Urteil hebt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die positive Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auf. Laut Bundesfinanzhof ist für den pauschalen Vorsteuerabzug die Regelung bestimmend, die für den Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt Anwendung findet. Soweit die Klägerin von einer umsatzbezogenen Betrachtung ausgeht, geht die zu beachtende Mehrwertsteuersystemrichtlinie von Tätigkeiten und nicht von Umsätzen aus. Die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2021 war eine landwirtschaftliche Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Erzeugerin (Tierzucht beziehungsweise Tierhaltung). In Bezug auf diese Tätigkeit hatte die Klägerin im Jahr 2021 kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes wird kritisiert. Es trifft zwar auf den ersten Blick zu, dass die Klägerin bis einschließlich 2021 ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert hatte. Allerdings wusste sie aufgrund der jährlichen Umsätze im siebenstelligen Bereich, dass sie ab 2022 zwangsweise zur Regelbesteuerung übergehen musste. Mit Veröffentlichung der Gesetzesänderung und Einführung der Umsatzgrenze im Dezember 2020 hat sich nach hiesiger Auffassung neben dem Unternehmensteil „Pauschalierung“ ein weiterer Unternehmensteil „Regelbesteuerung“ im Unternehmen der Klägerin gebildet. Darüber hinaus ist die vom Bundesfinanzhof herangezogene jahrzehntealte Rechtsprechung für die Beantwortung der im Streit stehenden Rechtsfrage veraltet. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass für den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung einzig die Verwendungsabsicht maßgeblich ist. Werden mit einer Eingangsleistung regelbesteuerte Ausgangsumsätze erzielt, muss ein Vorsteuerabzug eigentlich möglich sein.

Vorsteuerabzug nicht gefährden

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.

Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen. In der Praxis ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die beste Art, die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Für die übrigen Fällen reichen nach der neueren Rechtsprechung objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus. Um Rechtssicherheit zu erhalten, ist dennoch weiterhin ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31.07. des Folgejahres an das Finanzamt zu empfehlen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung zu erlangen.

Kein Investitionsabzugsbetrag fürgeplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Photovoltaik SHBB Bad Oldesloe

Der geplante Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft berechtigt nicht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Der IAB kann vom Erwerber weder in der Gewinnfeststellungserklärung der Personengesellschaft noch in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Dezember 2023.

In dem Streitfall waren an einer Photovoltaik-GbR zwei Gesellschafter beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte im Oktober 2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 den GbR-Anteil. Die GbR machte im Jahr 2017 einen IAB für den Erwerb des Anteils durch den neuen Gesellschafter geltend. Hilfsweise machte der Erwerber in der persönlichen Einkommensteuererklärung für 2017 einen IAB geltend. Der BFH erkannte beide IAB nicht an. Der Erwerber war im Jahr 2017 noch nicht Mitunternehmer der GbR, sodass die GbR für ihn keinen IAB bilden konnte. In der Einkommensteuererklärung war der IAB ebenso nicht möglich, weil der Erwerber keinen Betrieb unterhielt.

Die Bildung des IAB bei der GbR scheiterte daran, dass der (künftige) Erwerber an der GbR noch nicht beteiligt war, sondern erst mit dem Erwerb. Die Bildung des IAB in der Einkommensteuererklärung schied aus, weil die im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter nicht im Betrieb des künftigen Anteilserwerbers genutzt wurden, sondern nur im Betrieb der GbR. Die einkommensteuerliche Vorschrift war laut Bundesfinanzhof betriebsbezogen und gerade nicht personenbezogen konzipiert.

Urteil stellt ärztliche Bereitschaft undambulante Versorgung vor Probleme

Urteil stellt ärztliche Bereitschaft und ambulante Versorgung vor Probleme Bundessozialgericht: Pool-Arzt im Notdienst ist Arbeitnehmer SHBB Bad Oldesloe

Ein Zahnarzt, der als sogenannter Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er mit dieser Tätigkeit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus Oktober 2023 hervor. Maßgebend seien nach Gerichtsmeinung vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Urteil führte zu einem Prozesserfolg für den klagenden Zahnarzt, der seine Tätigkeit als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wissen wollte, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung für ihn Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das Urteil hat Auswirkung auf alle medizinischen Bereitschaftsdienste. Nach Berichten des NDR hat als Reaktion auf das Urteil allein die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein zum Jahreswechsel 2023/24 insgesamt 400 Pool-Ärzten gekündigt, da Sozialabgaben im zweistelligen Millionenbereich nicht finanzierbar seien.

Der Zahnarzt hatte seine Praxis im Jahr 2017 verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er aber immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert worden waren. Die Vereinigung betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell je Patient ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an, so dass sie keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung annahm. Das BSG ging jedoch von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus und verwies auf die Eingliederung des Zahnarztes in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe. Der Arzt hatte auf diese Abläufe keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr hatte er eine von dritter Seite organisierte Struktur vorgefunden, in die er sich fremdbestimmt einfügte. Auch war er unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt worden und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Arzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel für das BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Im Ergebnis unterlag der Zahnarzt mit seiner Notdiensttätigkeit daher der Versicherungspflicht.

Mehr Platz für Homeoffice?

Mehr Platz für Homeoffice? Umzugskosten können Werbungskosten sein SHBB Bad Oldesloe

Keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch? Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben während der Corona-Pandemie gemerkt, dass sie durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf haben. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice arbeitete. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit der bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf den bislang geltenden Grundsatz, wonach Umzüge nur als beruflich bedingt anerkannt werden können, wenn sich die Arbeitswege deutlich – um mindestens eine Stunde – verkürzen.

Das Finanzgericht Hamburg gestand den Eheleuten nun jedoch den Werbungskostenabzug zu und verwies auf die neue mobile Arbeitswelt. Nach Meinung der Finanzrichter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt und war damit beruflich veranlasst. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können. Darin lag der Grund für den Umzug – auf einen erhöhten Wohnkomfort war es den Eheleuten hingegen nicht angekommen.

Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, so dass zunächst die höchstrichterliche Klärung abzuwarten bleibt. Wer Umzugskosten in einem gleichgelagerten Fall getragen hat, sollte diese zunächst in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben. Sollte das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen, kann Einspruch eingelegt und unter Verweis auf den anhängigen BFH-Prozess ein Ruhen des Verfahrens erwirkt werden. So lässt sich später im eigenen Fall von einem positiven Richterspruch profitieren.