GmbH: Gleichzeitige Zahlung vonGeschäftsführergehalt und Pension

GmbH: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension SHBB Bad Oldesloe

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Anteilseigner und Manager in einer Person. In der Regel verfügt er damit über eine größere Macht als ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Anteilseigner ist. Allerdings gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Doppelfunktion auch steuerliche Besonderheiten. Ein Dauerthema dabei ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 30.08.2024 auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Zusammenhang mit den ertragsteuerlichen Folgen reagiert, die sich aus der Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitiger Zahlung einer Pension nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben.

Ausgangssituation

In der Praxis können es die persönlichen Lebensumstände oder betrieblichen Belange erforderlich machen, dass ein Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters noch weiterhin für seine GmbH tätig bleibt. Bezahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer dann die vereinbarte Pension und die Aktivbezüge in voller Höhe, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das Einkommen der GmbH erhöht und wie eine offene Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters zu besteuern ist.

Bisheriger Stand der Rechtsprechung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist entgegen der offenen Gewinnausschüttung eine Gewinnausschüttung, die nicht auf einem Gesellschafterbeschluss beruht, und sie liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Vermögensvorteil gewährt wurde, den ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (hypothetischer Fremdvergleich).

Nach Ansicht des BFH verträgt sich die gleichzeitige Zahlung einer Versorgung und eines laufenden Geschäftsführergehaltes nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln eines gewissenhaften Geschäftsleiters maßgeblich sind. Ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter würde verlangen, dass entweder das Einkommen auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der Bezug der Versorgungsleistung aufgeschoben wird, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion endgültig beendet hat. An dieser Rechtsauffassung halten die obersten Finanzrichter weiterhin fest. Allerdings haben sie ihre Rechtsprechung erweitert.

Fortentwicklung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 15. März 2023 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung so fortentwickelt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt wird. Dieses Gehalt darf dabei die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreiten.

Der BFH begründet seine Ansicht wie folgt: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Pensionszahlung für die zusätzlichen Dienste ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Versorgungscharakter der Pensionszahlung nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich erhalten.

Finanzverwaltung passt Auffassung an

Die Finanzverwaltung folgt der erweiterten Rechtsprechung des BFH. Laut Schreiben des BMF liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die neue Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wie bisher gilt: Beherrscht der begünstigte Gesellschafter die Kapitalgesellschaft, müssen Leistungen an ihn oder eine ihm nahestehende Person klar und eindeutig im Voraus und zivilrechtlich wirksam vereinbart und wie vereinbart umgesetzt werden (formeller Fremdvergleich).

Teilzeittätigkeit vom Fiskus weiterhin nicht anerkannt

Ausdrücklich hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Diese Frage war für das Urteil des BFH nicht entscheidungsrelevant. Die Richter hatten aber darauf verwiesen, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit reduzierten Arbeitszeiten oder Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen.

Unser Rat:

Im Einzelfall ist in einer Situation, in der ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles von seiner GmbH weiterbeschäftigt werden soll, eine sorgsame Abwägung der Alternativen erforderlich. Sprechen Sie Ihre SHBB-Kanzlei frühzeitig darauf an! Wir beraten Sie dazu gern!

Aufbewahrungsfristen

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten SHBB Bad Oldesloe

Unternehmen und in bestimmten Fällen auch Privatpersonen müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren. Nach der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetz IV haben sich die Aufbewahrungsfristen verkürzt.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

Die meisten Buchführungsunterlagen müssen nun acht Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftliche Korrespondenz und sonstige Unterlagen können dagegen bereits nach sechs Jahren vernichtet werden. Folgende Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten: Eingangsrechnungen, Doppel oder Kopien der Ausgangsrechnungen, Bücher und Aufzeichnungen aus 2016 oder früher, bis Ende 2016 entstandene Buchungsbelege, aufgestellte Inventare und festgestellte Jahresabschlüsse, bis Ende 2018 empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Achtung: Die genannten Aufbewahrungsfristen laufen jedoch so lange nicht ab, wie Unterlagen für Steuerfälle von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen und elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in digitaler Form vorliegen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Daten müssen unveränderbar gesichert werden, und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss ein elektronischer Zugriff auf die vorhandenen Daten gewährleistet sein. Nur die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren, ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen sind verpflichtet, bestimmte Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten im oder am Haus, in oder an der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten und dergleichen unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Seit einigen Jahren müssen Belege über Werbungskosten, Spendenbescheinigungen, Handwerkerleistungen und dergleichen dem Finanzamt nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, sondern nur noch bereitgehalten werden, falls das Finanzamt sie gesondert prüfen möchte. Alle steuerlich relevanten Belege sollten für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Unterlagen im Zweifel lieber länger aufbewahren

Für viele Arten von Unterlagen und Belegen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen. Wichtige Unterlagen sollten Sie im Zweifel länger aufbewahren, manche sogar ein Leben lang. Hierzu gehören unter anderem Gutachten, Urkunden, Verträge und Unterlagen zur Rentenberechnung.

Alle Jahre wieder…

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei. Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich gegenüber dem Vorjahr auf 5.512,50 Euro pro Monat. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung
wechseln.

Nachweis des niedrigeren Grundsteuerwerts

Grundsteuer SHBB Bad Oldesloe

Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

In den vorliegenden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz ergangen (Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt.

Das FG hatte in erster Instanz ernste Zweifel sowohl an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften. Deshalb hatte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Sie ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des sogenannten Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – auch wenn gesetzlich ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann nach Gerichtsmeinung jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

In den zugrunde liegenden Fällen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen sei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten.

Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Entscheidungen nicht verbunden

Gut vorbereitet in das Jahr 2025 starten

SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2024/2025 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine individuelle steuerliche Beratung ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wir steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie steuerlich optimal vorbereitet in das Jahr 2025 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 €, kann Ihren steuerlichen Gewinn in 2024 beziehungsweise 2024/25 verringern. Voraussetzung ist die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr.

Für Investitionsabzugsbeträge aus Wirtschaftsjahr 2021 endet die Investitionsfrist mit Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Nach Ablauf der Investitionsfrist droht eine Zwangsauflösung nebst einer Verzinsung der abgezogenen Beträge.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Der Prozentsatz wurde rückwirkend mit dem Wachstumschancengesetz von 20 % auf 40 % zum Beginn des Jahres 2024 erhöht. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Hardware und Software
Der Kauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung nach dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. Derzeit ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher und selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 € netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre aufzulösen. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu wählen, müssen Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software, für die ab 2021 die steuerliche
Abschreibungsdauer pauschal auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zum Erzielen von Einkünften verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
handelt.

Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag oder Zahlungen in Teilbeträgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist unter anderem, dass diese Vergütungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2024 maximal 7.248 € steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2024 ein Betrag von 3.624 € auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 7.248 € übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit der Fiskus die Abwertung der Vorräte auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Preisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 % versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 % fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2024 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Soll im nächsten Wirtschaftsjahr ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gewährt werden, ist dafür vorher ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Land- und Forstwirte

Umsatzbesteuerung
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass im gesamten umsatzsteuerlichen Unternehmen, zu dem der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört, im Vorjahr maximal 600.000 € Gesamtumsatz erzielt wurde. Die Unternehmer führen in diesem Fall die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von derzeit 9 % auf landwirtschaftliche und 5,5 % auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab. Sie bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet.

Bei größeren Investitionen, in Wachstumsphasen, Verlustsituationen oder anderen, speziellen Verhältnissen kann es für die Betriebe jedoch sinnvoll sein, auf Antrag zur Regelbesteuerung zu wechseln, um die Vorsteuer abziehen zu können. Ein solcher Antrag ist immer nur für ganze Kalenderjahre möglich und muss spätestens bis zum 10. Tag des Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr gestellt werden. Ein Optionsantrag mit Wirkung ab dem Jahr 2024 muss also spätestens bis zum 10. Januar 2025 rechtswirksam gestellt werden. Der Optionsantrag bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung.

Im Hinblick auf die aktuellen Preis- und Kostenentwicklungen rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung weiterhin verstärkt in den Fokus. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die ab 2022 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 € und des ab 2025 möglicherweise erneut sinkenden Pauschalsteuersatzes auf 7,8 % sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option mit Wirkung bereits für 2024 rechtzeitig und sorgfältig geplant werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt. Wird für 2024 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2024 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2025 zu verschieben.

Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2024, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung
Wird an Angehörige oder Fremde eine Wohnung oder ein Haus verbilligt vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die tatsächliche Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen. Liegt die Miete unter 50 %, dürfen
Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob die tatsächliche Miete aufgrund der allgemeinen Mietentwicklung entsprechend der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2024 noch zu erhöhen. Für 2024 können Ledige maximal 27.565 € und Verheiratete 55.130 € steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung, ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen von der Steuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 € pro Jahr. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte Wohnung anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen oder Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr von der Steuer abziehen.

Wer die Höchstbeträge für steuerlich berücksichtigungsfähige Handwerkerarbeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie Ihr Einkommen des Jahres 2024 durch Spendenzahlungen mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr derzeit 1.000 € freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 €. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres
nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken und Sparkassen jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Informieren Sie sich daher vorsorglich bei Ihrem Kreditinstitut.

Inventur zum Wirtschaftsjahresende

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, haben zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dies betrifft bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genauso wie bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der Inventur, zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen infrage:

Stichtagsinventur:
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage davor oder danach, durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur:
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur:
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Die Bestände können dann nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Zusätzlich sind sie trotzdem mindestens einmal jährlich auch durch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme exakt zu erfassen. Dafür kann aber ein beliebiger Zeitpunkt sowie eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern oder -karteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.