Aktivrente bei Familienangehörigen: Chancen und steuerliche Risiken

Ältere Dame im Büro lächelt jüngere Dame im Vordergrund freundlich an. SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 1.1.26 gelten die neuen Regelungen zur Aktivrente. Danach dürfen sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Doch gilt diese Neuregelung auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für angestellte (betagte) Familienmitglieder?

Antworten auf Fragen zur Aktivrente

Da die Regelung in § 3 Nr. 21 EStG großen Interpretationsspielraum bietet, hat das BMF unter www.bundesfinanzmisterium.de Antworten auf Fragen zur Aktivrente veröffentlicht. Doch unter welchen Voraussetzungen die Aktivrente auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder für angestellte Familienmitglieder gilt, darüber ist in diesem Fragen-Antworten-Katalog nichts zu finden.

Grundsätze zur steuerfreien Aktivrente

Steuerlich begünstigt bei der Aktivrente sind unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die

  • die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 S. 2 oder § 235 SGB VI),
  • die nichtselbstständig beschäftigt sind im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI).

Sonderfälle zu GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Mehrheitsbeteiligte oder sind sie minderheitsbeteiligt, wurde ihnen jedoch im Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt und mit der sie sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafter verhindern können, gelten die Gesellschafter‑Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige und sind deshalb nicht versicherungspflichtig.

Folge: In diesem Fall kommen Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht in den Genuss der steuerfreien Aktivrente.

Hier einige Beispielsfälle aus der Praxis mit Gestaltungsüberlegungen:

Beispiel

Beispiel 1: Minderheitsgesellschafter mit Sperrminorität

Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin ist zu 30 % an der A-GmbH beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag wurde der Minderheitsgesellschafterin jedoch eine umfassende Sperrminorität eingeräumt. Diese Sperrminorität bezieht sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit, womit sie die Möglichkeit hat Beschlüsse anderer Gesellschafter zu verhindern.

Folge: Durch die Sperrminorität gilt die Gesellschafter-Geschäftsführerin der A-GmbH sozialversicherungsrechtlich wie eine Selbstständige und ist deshalb nicht versicherungspflichtig (BSG 13.3.23, B 12 R 4/21 R).

Überlegung: Erreicht die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre Regelaltersgrenze und möchte weiterarbeiten, sollte sie in Erwägung ziehen, auf ihre Sperrminorität künftig zu verzichten. In diesem Fall wird sie versicherungspflichtig und profitiert von den Regelungen zur Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG.

Wichtig: Die Regelungen zur Aktivrente greifen auch dann, wenn bisher keine Tätigkeit ausgeübt wurde, bei der der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführen musste.

Weitere Beispiele

Beispiel 2: Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschender Gesellschafter

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er erreicht seine gesetzliche Regelaltersgrenze und möchte weiterarbeiten.

Folge: Durch seine beherrschende Stellung gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH sozialversicherungsrechtlich wie ein Selbstständiger und ist deshalb nicht versicherungspflichtig.

Überlegung: Möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vergünstigungen der Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG profitieren, kann er in Erwägung ziehen, mehr als 50 % seiner GmbH-Beteiligung zu verkaufen oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen. Als Minderheitsgesellschafter ist er versicherungspflichtig und profitiert von der Aktivrente.

Beispiel 3: FA stellt verdeckte Gewinnausschüttung fest

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 35 % an der C-GmbH beteiligt (= Minderheitsgesellschafter). Er lässt sich von der GmbH als Aktivrentner weiterbeschäftigen. An der Vergütungsklausel im Arbeitsvertrag ändert sich nichts. Das FA stellt bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Vergütungsklausel gegen das Klarheitsgebot verstößt (BFH 17.12.97, I R 70/97) und stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Der Rentner erzielt also keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern er erzielt Kapitalerträge.

Folge: Liegen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, sondern Kapitalerträge im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor, geht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG verloren.

Überlegung: Gesellschafter-Geschäftsführer sollten mit ihrem Steuerberater abstimmen, wie die Vergütung als Aktivrentner neu geregelt werden soll.

Aktivrente für angestellte Familienangehörige

Natürlich dürfte die neue Regelung zur Aktivrente dazu führen, dass Unternehmer Familienangehörige im Betrieb anstellen, die ihr gesetzliches Rentenalter erreicht haben. Denn die Gehaltszahlungen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge stellen im Betrieb gewinnmindernde Betriebsausgaben dar und das betagte Familienmitglied kann bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei vereinnahmen.

Solche Beschäftigungsverhältnisse dürften das FA auf den Plan rufen. Es sollten deshalb unbedingt Nachweise aufbewahrt werden, an welchen Tagen das angestellte Familienmitglied wie viele Stunden gearbeitet hat. Zudem sollten Aufzeichnungen geführt und Nachweise aufbewahrt werden, welche Tätigkeiten das Aktivrentner-Familienmitglied erbracht hat.

Praxistipp: Ohne Nachweise, dass das Familienmitglied im Rahmen einer Aktivrenten-Beschäftigung tatsächlich Leistungen erbracht hat, kann es passieren, dass das FA das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennt. Will heißen: Der Betriebsausgabenabzug für die Gehaltszahlungen wird nicht anerkannt.

Unter der IAB-Gewinngrenze bleiben und mit dem Abzugsbetrag Steuern gestalten

SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer ihre Steuerbelastung aktiv beeinflussen. Sie können den Gewinn und damit Steuern reduzieren, ohne eine Ausgabe getätigt zu haben, und später angeschaffte Wirtschaftsgüter auch noch schneller abschreiben. Eine Voraussetzung für die Nutzung des IAB ist, dass der Gewinn des Unternehmens 200.000 Euro nicht überschreitet. Aber wie errechnet sich der für den IAB relevante Gewinn? Dazu hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert.

Darum geht es bei dem IAB

Über § 7g Abs. 1 EStG können Sie bereits heute für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Sie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermieten oder in einem inländischen Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. In der Praxis handelt es sich typischerweise um nahezu ausschließlich betrieblich genutzte Pkw, Fahrzeuge und Maschinen. Durch den IAB ist es also möglich, bereits heute Ihren Gewinn pauschal um 50 Prozent der künftig erwarteten Anschaffungskosten zu reduzieren.

Beispiel 1

Ein lediger Freiberufler hat 2025 110.000 Euro Gewinn erzielt. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben 100.000 Euro.

Lösung: Der Freiberufler muss für 2025 31.088 Euro Einkommensteuern zahlen.

Abwandlung: Der Freiberufler bildet 2025 einen IAB über 30.000 Euro, weil er demnächst für 70.000 Euro einen Pkw kaufen möchte, der nur betrieblich genutzt wird.

Lösung: Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich auf 70.000 Euro, die Einkommensteuer sinkt auf 18.488 Euro. Dadurch spart er 12.600 Euro Steuern.

Der BFH und die Gewinngrenze-Voraussetzung für den IAB

Um den IAB zu nutzen, darf Ihr Gewinn als erstes ohne den Abzugsbetrag maximal 200.000 Euro betragen. Wichtig ist, dass diese Gewinngrenze nicht auf Ihren bilanziellen Gewinn, sondern auf Ihren steuerlichen Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG abstellt. Das hat aktuell der BFH entschieden (BFH, Urteil vom 01.10.2025, Az. X R 16, 17/23).

Bei der Prüfung, ob Sie die Gewinngrenze einhalten, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur exemplarisch die nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen, sondern auch alle anderen außerbilanziellen Korrekturen und damit – so der BFH – auch die nach § 4 Abs. 5b EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Beispiel 2

Aus der Handelsbilanz ergibt sich ein Gewinn von 210.000 Euro. Infolge steuerlich erhöhter Abschreibungen ergibt sich ein steuerbilanzieller Gewinn von 180.000 Euro. Innerhalb der abgesetzten Betriebsausgaben sind auch 25.000 Euro für Gewerbesteuerzahlungen enthalten (§ 4 Abs. 5b EStG).

Lösung: Maßgebend für § 7g EStG ist der Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das sind 205.000 Euro (180.000 + 25.000 Euro). Weil die Gewinngrenze überschritten wird, kann der Unternehmer keinen IAB bilden.

Abwandlung: Wie oben, nur sind in der Gewinnermittlung auch Erträge aus Gewinnausschüttungen einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 30.000 Euro enthalten.

Lösung: Die Gewinnausschüttung ist zu 40 Prozent steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. d und S. 2 EStG). Folglich reduziert sich der steuerliche Gewinn von 205.000 Euro auf 193.000 Euro (205.000 ./. 30.000 x 40 Prozent). Damit ist § 7g EStG anwendbar.

Zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB ist, dass Sie den Abzugsbetrag dem Finanzamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermitteln müssen (§ 7g Abs. 1 EStG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Sie dem Finanzamt mitteilen, was für ein Wirtschaftsgut Sie anschaffen möchten. Das war zwar früher mal so, gilt heutzutage aber schon lange nicht mehr. Den IAB können Sie also auch ganz pauschal bilden.

Wichtig: Der Höhe nach ist das Steuersparpotenzial begrenzt. Denn die Summe aller von Ihnen geltend gemachten Abzugsbeträge darf in diesem und den drei vorherigen Jahren je Betrieb nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Haben Sie mehrere Betriebe, gilt die Grenze isoliert für jeden Betrieb.

Der Nachweis der Investition

Zwar gewährt Ihnen das Finanzamt die Steuerersparnis quasi mühelos, aber nun müssen Sie liefern. Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Bildung des IAB ein von § 7g EStG begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft haben. Denn mit dem IAB soll ja ein Investitionsanreiz geschaffen werden – Sie müssen also investieren.

Haben Sie die Investition getätigt, wird in dem Investitionsjahr der zuvor gebildete IAB gemäß § 7g Abs. 2 EStG aufgelöst – maximal aber in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten. Das erhöht Ihren Gewinn und bedeutet zunächst eine steuerliche Mehrbelastung. Weil dadurch der Investitionsanreiz entfallen würde, bietet Ihnen § 7g Abs. 2 EStG eine weitere Gestaltung: Sie dürfen parallel zur Hinzurechnung des IAB die Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts um bis zu 50 Prozent, maximal aber in Höhe des dem Gewinn hinzugerechneten IAB, gewinnmindernd herabsetzen („Sonder-AfA“). Dadurch wird die Gewinnerhöhung neutralisiert und die Steuerersparnis bleibt bestehen.

Beispiel 3

Der Freiberufler aus Beispiel 1 schafft im Januar 2027 den nur betrieblich genutzten PKW an. Die Anschaffungskosten betragen 70.000 Euro.

Lösung: 2027 kann der für 2025 gebildete IAB gewinnerhöhend aufgelöst werden. Weil sich die Anschaffungskosten auf 70.000 Euro belaufen, lassen sich maximal 35.000 Euro des IAB auflösen (50 Prozent). Da der gebildete IAB aber nur 30.000 Euro beträgt, wird nur dieser Betrag aufgelöst. Dadurch erhöht sich der für 2027 zu versteuernde Gewinn um 30.000 Euro. Um die dadurch entstehende Belastung zu neutralisieren, kann der Freiberufler die Anschaffungskosten des PKW um bis zu 50 Prozent (= 35.000 Euro) herabsetzen. Maximal darf aber nur eine Minderung in Höhe des hinzugerechneten IAB, also in Höhe von 30.000 Euro, erfolgen.

Finanzamt fordert Investitionsförderung über die AfA zurück

Alle Wirtschaftsgüter können Sie insgesamt nur einmal abschreiben, egal für welche AfA-Methode Sie sich entscheiden und unerheblich davon, ob Sie die Abschreibungen durch Sonderabschreibungen erhöhen. So ist es auch hier. Durch die Herabsetzung der Anschaffungskosten haben Sie einen Steuerbonus erhalten, den Sie durch verringerte Abschreibungen in den Folgejahren ans Finanzamt zurückzahlen. Denn als AfA-Bemessungsgrundlage sind die um den Abzugsbetrag verringerten Anschaffungskosten anzusetzen (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG). Was bleibt, ist ein reiner Finanzierungsvorteil – ohne Zinsbelastung!

Beispiel 4

Wie wird der Firmenwagen aus Beispiel 2 weiter abgeschrieben?

Lösung: Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 70.000 Euro, die Nutzungsdauer auf sechs Jahre. Damit hätte die lineare Abschreibung jährlich 11.667 Euro betragen. Weil aber die Anschaffungskosten um 30.000 Euro herabgesetzt wurden, verbleiben nur 40.000 Euro für die Abschreibung. Die lineare AfA verringert sich damit auf jährlich 6.667 Euro. Den 2025 generierten Steuervorteil fordert das Finanzamt also 2027 bis 2032 mit jährlich 5.000 Euro zurück (= 30.000 Euro), weil die Abschreibung entsprechend geringer ausfällt.

Wie Sie mit dem IAB die Steuerbelastung effektiv senken

Die Effektivität des IAB geht aber über den zinslosen Darlehenseffekt hinaus, denn Sie können auch real Steuern sparen. Das funktioniert, indem Sie den IAB in einem Jahr mit besonders hohem zu versteuerndem Einkommen (z. v. E. = hoher Steuersatz) und die Auflösung in späteren Jahren mit geringerem z. v. E. (= niedriger Steuersatz) erfolgt. So lassen sich durch den IAB z. B. Einmaleffekte wie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien neutralisieren und die Steuerprogression umgehen.

Beispiel 5

Das z. v. E. eines verheirateten Freiberuflers beträgt jährlich ca. 50.000 Euro. 2025 hat er jedoch eine Immobilie mit einem steuerpflichtigen Gewinn veräußert. Sein z. v. E. berägt deshalb 100.000 Euro. Daraufhin bildet er für 2025 einen IAB über 30.000 Euro für die künftige Anschaffung eines nur betrieblich genutzten Firmenwagens. Im Januar 2027 wird der Pkw angeschafft. Der IAB wird aufgelöst, die Anschaffungskosten herabgesetzt und infolge der verringerten AfA müssen für 2027 bis 2032 jährlich 5.000 Euro mehr versteuert werden.

Lösung: 2025 beträgt die Einkommensteuer 21.382 Euro (z. v. E. von 100.000 Euro). Durch den IAB reduziert sie sich auf 11.536 Euro (z. v. E. von 70.000 Euro). Eine Ersparnis über 9.846 Euro. 2027 bis 2032 beträgt die jährliche Steuerbelastung grundsätzlich 5.854 Euro (z. v. E. von 50.000 Euro; Tarif 2025). Durch die geringere Abschreibung steigt das z. v. E. jedoch auf 55.000 Euro und die Steuerbelastung auf 7.208 Euro. Das führt binnen der sechs Jahre zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 8.124 Euro. Verglichen mit der Ersparnis aus 2025 (9.846 Euro) verbleibt aber – neben dem zinslosen Darlehen – eine tatsächliche Steuerersparnis über 1.722 Euro.

Ohne Investition wird der IAB rückabgewickelt

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem IAB das Ziel, Investitionen zu fördern. Deshalb wird das Finanzamt den IAB rückwirkend wieder auflösen, wenn Sie binnen der dreijährigen Frist keine begünstigte Investition tätigen und den IAB darüber auflösen (§ 7g Abs. 3 EStG). Zu dieser Rückabwicklung kommt es auch, wenn Sie zwar ein begünstigtes Wirtschaftsgut anschaffen, es aber nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermieten oder in Ihrem inländischen Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG).

Das sind die Folgen bei „Überhaupt-nicht-Investition“

Allerdings bleibt es nicht nur bei der Rückabwicklung des IAB. Denn der sich dadurch ergebende Nachzahlungsbetrag wird parallel zu Ihren Lasten verzinst. Diese Zinsen betragen pro Monat 0,15 Prozent der Steuernachzahlung – für ein Jahr folglich 1,8 Prozent (§§ 233a, 238 Abs. 1a AO).

Beispiel 6

Ein lediger Freiberufler hat für 2025 ein z. v. E. über 100.000 Euro erzielt. Um die Steuerbelastung zu umgehen, bildet er einen IAB über 100.000 Euro. Tatsächliche Investitionen nimmt er in den drei Folgejahren nicht vor, weshalb das Finanzamt nach drei Jahren den 2025 gebildeten IAB rückwirkend auflöst.

Lösung: Zunächst reduziert sich die Einkommensteuer für 2025 infolge des IAB von 31.088 Euro auf null Euro. Infolge der Rückabwicklung muss der Freiberufler die 31.088 Euro drei Jahre später aber doch ans Finanzamt zahlen – zzgl. Nachzahlungszinsen von jährlich 1,8 Prozent (pro Jahr ca. 600 Euro).

Praxistipp: Auf den ersten Blick führt eine „IAB-Bildung“ im Nichtinvestitionsfall infolge der Zinsen zu einem Nachteil. Der zweite Blick liefert aber ein gänzlich anderes Bild. Denn Sie müssen beachten, dass der Freiberufler für mindestens drei Jahre ohne Bonitätsprüfung ein Darlehen über 31.088 Euro zu einem unschlagbar günstigen Zinssatz von nur 1,8 Prozent erhält. Zudem kann der Freiberufler dieses Darlehen betrieblich oder auf dem Kapitalmarkt investieren und dadurch eine höhere Rendite als 1,8 Prozent erzielen. Dann macht der Freiberufler einen Zusatzgewinn mit Kapital, das ihm nicht einmal gehört.

Das sind die Folgen bei „Abweichendem-Investitionsbetrag“

Kombinieren sich beide Rechtsfolgen, weil Sie zunächst einen IAB gebildet haben, diesen aber infolge einer tatsächlichen Investition nur anteilig auflösen, gelten die Ausführungen zu den Beispielen 2 und 3. Der nicht aufgelöste Anteil ist hingegen rückgängig zu machen (vgl. Beispiel 5).

Praxistipp: Wollen Sie einen IAB nicht mehr infolge von Investitionen auflösen und die Verzinsung reduzieren, können Sie den IAB auch vor Ablauf der dreijährigen Frist wieder auflösen (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG).

Welche Unternehmer vom IAB profitieren können

Auch wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen (z. B. als GmbH oder UG), können Sie mit einem IAB steuergestaltend eingreifen. Allerdings darf auch dann der Gewinn ohne den IAB maximal 200.000 Euro betragen.

Der IAB in der Kapitalgesellschaft

Die Nutzung eines IAB bei Kapitalgesellschaften bietet sich aktuell im Übrigen deshalb an, weil die Körperschaftsteuer nur noch bis 2027 15 Prozent beträgt. Danach reduziert sie sich jährlich um ein Prozent, bis ab 2032 nur noch zehn Prozent fällig werden. Der Steuerspareffekt könnte wie folgt aussehen:

  • Sie bilden für 2027 einen IAB über 100.000 Euro und sparen dadurch 15.000 Euro Körperschaftsteuer (15 Prozent).
  • Den IAB lösen Sie 2030 infolge von Investitionen in Maschinen mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auf. Dadurch verringert sich die ab 2030 bei der Gesellschaft abzugsfähige Abschreibung um jährlich 10.000 Euro. Weil 2030 die Körperschaftsteuer zwölf Prozent beträgt, kostet Sie das 1.200 Euro. Für 2031 sind es 1.100 Euro (11 Prozent von 10.000 Euro) und für 2032 bis 2039 8.000 Euro (10 Prozent von 10.000 Euro x 8 Jahre).

Ergebnis: Ihre Gesellschaft spart 15.000 Euro (2027) und muss nur 10.300 Euro für 2030 bis 2039 ans Finanzamt zurückzahlen. Gewinn: 4.700 Euro.

Der IAB in der Personengesellschaft

Auch wenn Ihr Unternehmen als Personengesellschaft firmiert, lässt sich mit § 7g EStG gestalten. Hier gelten zwei Besonderheiten (§ 7g Abs. 7 EStG):

  • Ein vom Gewinn der Gesamthand abgezogener IAB kann ausschließlich bei Investitionen der Gesamthand gewinnerhöhend hinzugerechnet werden – also nicht bei Investitionen in Ihrem Sonderbetriebsvermögen.
  • Korrespondierend kann ein von Ihrem Sonderbetriebsgewinn abgezogener IAB nur bei Investitionen in Ihrem Sonderbetriebsvermögen hinzugerechnet werden – und nicht bei Investitionen in der Gesamthand oder eines anderen Mitunternehmers in dessen Sonderbetriebsvermögen.

Steuerfalle: IAB vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Die Praxis lehrt, dass in Fällen der Neueröffnung eines Betriebs im Vorjahr häufig IAB gebildet werden, um mit der generierten Steuerersparnis die meist hohen Kosten der Neueröffnung zu finanzieren. Diese Gestaltung ist zulässig (BMF, Schreiben vom 15.06.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, Rz. 2 und 3), birgt aber folgendes Problem:

  • Im Jahr der IAB-Bildung generieren Sie die gewünschte Steuerersparnis. Auf die Gewerbesteuer wirkt sich der IAB aber nicht aus, weil reine Vorbereitungshandlungen keine Gewerbesteuerpflicht begründen (R 2.5 Abs. 1 GewStR). Sie erhalten in Höhe des IAB also keinen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.
  • Bei Auflösung des IAB infolge von Investitionen erhöht sich nicht nur der einkommensteuerliche Gewinn um den IAB, sondern auch der Gewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt. Denn zum Zeitpunkt der Investition besteht regelmäßig bereits die Gewerbesteuerpflicht.

Das Problem ist, dass Ihnen in Höhe des IAB rein für Zwecke der Gewerbesteuer Betriebsausgaben verloren gehen – denn diese hatten nur eine Auswirkung auf die Einkommensteuer. Bei einem IAB über 100.000 Euro müssen Sie also bei der Gewerbesteuer 100.000 Euro mehr als bei der Einkommensteuer versteuern.

Dieses Dilemma können Sie umgehen, indem Sie eine Billigkeitsregelung nutzen. Denn die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Investitionsjahr ist aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme des IAB den gewerbesteuerlichen Gewinn nicht gemindert hat (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.01.2011, BStBl I 2011, 152). Sie müssen sich aber aktiv auf die Billigkeitsregelung berufen. Machen Sie das nicht, zahlen Sie effektiv zu viel Gewerbesteuer.

Fazit: Der IAB ist ein probates Mittel zur Liquiditätssicherung und Steuergestaltung. Denn der Sofort-Effekt – Gewinnminderung um 50 Prozent der geplanten Investitionskosten – ist beachtlich. Zugleich lässt sich durch geschicktes Timing (Bildung bei hoher Progression, Auflösung bei niedrigerer) die Steuerbelastung effektiv senken. Und selbst bei einer tatsächlichen Nicht-Investition fungiert der IAB als zinsgünstiges „Darlehen“ vom Staat. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass es sich letztlich nur um eines dreht: Eine vorgezogene Abschreibung künftiger Anschaffungskosten. Ihr Totalgewinn über alle Jahre fällt also immer identisch aus – er verteilt sich nur unterschiedlich auf die einzelnen Perioden.

Quellen

  • § 7g Abs. 1 EStG; §§ 233a, 238 Abs. 1a AO

Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Junge Frau im Business-Look öffnet Tür ihres Geschäftswagens und schaut zeitgleich auf ihr Smartphone SHBB Bad Oldesloe

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Quellen

  • BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers ist kein Arbeitslohn

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen SHBB Bad Oldesloe

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. Das hat der BFH entschieden und so eine wichtige Frage geklärt.

Finanzverwaltung unterscheidet in Geburtstagsfeier und Verabschiedung

Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 2 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

BFH sieht Empfang als eigenbetriebliche Feierlichkeit

Im Urteilsfall fand die Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers statt und wurde von diesem organisiert und finanziert. Neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden wurde auch der Nachfolger eingeführt. Unter den ca. 300 geladenen Gästen waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Der Lohnsteueraußenprüfer hat den Arbeitgeber wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs in Haftung genommen.

Zu Unrecht, sagt der BFH und stellt sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung: Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Diese Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit. Das gilt, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier – wie bei einer Verabschiedung in den Ruhestand – gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber die Einladung ausgesprochen hat (BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24).

Quellen

  • BFH 28.1.2003, VI R 48/99, Urteil; BFH 19.11.2025, VI R 18/24, Urteil

10 typische Fehler im Umgang mit dem Betriebsprüfer — und wie sie sich vermeiden lassen

Überprüfung, Beratung oder Geschäftsleute im Büro mit Laptop, Diskussion in einer Betreibsprüfung

Während Betriebsprüfungen für Steuerberater zum Tagesgeschäft gehören, sind sie für Apotheker eher die Seltenheit. Kein Wunder also, dass im Umgang mit dem Prüfer häufig Fehler gemacht werden. Diese können nicht nur die Atmosphäre mit dem Prüfer zerstören, sondern auch zu Steuernachzahlungen führen. Denn ist der Prüfer erst einmal verärgert oder misstrauisch, werden oft Feststellungen getroffen, die bei einem reibungslosen Prüfungsablauf unterblieben wären.

Fehler 1: Einspruch gegen die Prüfungsanordnung

Betriebsprüfungen erfolgen oft unerwartet. Dennoch darf der Prüfer nicht „einfach so“ in der Apotheke auftauchen und mit der Prüfung beginnen. Gemäß § 196 Abgabenordnung (AO) muss nämlich vorab eine Prüfungsanordnung erlassen werden. Das ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Das bedeutet, dass gegen die Anordnung mit einem Einspruch vorgegangen werden kann (§§ 347 ff. AO). Ein Einspruch ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsprüfung nicht gegeben sind. Ein Einspruch gegen eine rechtmäßige Anordnung würde das Verhältnis zwischen Apotheker und Prüfer nicht verbessern, sondern verschlechtern. Immerhin muss sich der Prüfer nun (unnötige) zusätzliche Arbeit machen, um den Einspruch zu bearbeiten. Und wer möchte schon gerne von einem schlecht gelaunten Prüfer geprüft werden?

Fehler 2: Prüfungsbeginn zu kurzfristig verschoben

Die Betriebsprüfung und der genaue Beginn werden durch die Prüfungsanordnung angekündigt. Dabei kann es passieren, dass die Prüfung zeitlich nicht gelegen kommt. Vielleicht ist der Apothekeninhaber gerade erkrankt oder der Steuerberater hat keine Zeit. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der Prüfungsbeginn nicht in Stein gemeißelt ist. Er soll nämlich auf Antrag auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Die Praxis zeigt, dass viele Prüfer für eine Verschiebung des Prüfungsbeginns offen sind – vor allem dann, wenn der Apotheker oder sein Steuerberater frühzeitig mit dem Prüfer Kontakt aufnimmt (ggf. auch telefonisch) und ihm schildert, warum die Prüfung in einigen Wochen oder Monaten deutlich besser passen würde.

Beachten Sie: Zu viel Zeit sollte bis zum Beginn der zu verschiebenden Prüfung nicht verstreichen. Denn je näher der Prüfungsbeginn rückt, desto schwieriger wird es werden, den Prüfer von einer Verschiebung der Prüfung zu überzeugen. Der Grund dafür ist ganz einfach: Wenn der Prüfer den Prüfungsbeginn z. B. für kommenden Montag terminiert hat und er erst am Freitag davor mit der Bitte um eine Verschiebung angerufen wird, was soll er dann ab Montag tun, wenn er dem Antrag stattgibt? Er hat ja keine andere Prüfung in der Hinterhand.

Fehler 3: Keine Informationen über den Prüfer eingeholt

Der Prüfer wird sich im Vorfeld der Prüfung über die Apotheke informieren. Dazu werden regelmäßig die Steuerakten gesichtet und Recherchen im Internet durchgeführt. Vor allem die Homepage der Apotheke und ein eventueller Auftritt auf Facebook und Co. verraten dem Prüfer oft schon vor der Prüfung viel über die Apotheke. Wurde vielleicht während der Coronapandemie ein Impf- oder Testzentrum betrieben? Mit diesem Wissensvorsprung geht der Prüfer in das Eröffnungsgespräch. Apotheker sollten sich deshalb ebenfalls über den Prüfer informieren. Da die Prüfungsanordnung den Nachnamen des Prüfers enthält (§ 197 Abs. 1 AO), können Apotheker selbst Erkundigungen über den Prüfer einholen. Vielleicht kennt ein Berufskollege den Prüfer bereits aus einer früheren Prüfung? Dann kann daraus schon ein wenig über die Arbeitsweise erfahren und grob eingeschätzt werden, wie die Prüfung ablaufen wird.

Praxistipp: In jedem Fall ist es nicht verkehrt, das Internet zu befragen. Wenn der Prüfer keinen Allerweltsnamen hat, lässt sich der vollständige Name i. d. R. schnell in Erfahrung bringen. Über Google und Co. erhält die Apotheke einen ersten Eindruck vom Prüfer und findet häufig auch Einträge zu privaten Interessen und Hobbys. Damit ist der Grundstock für Small Talk gelegt. Zudem ist es hilfreich zu wissen, ob man es mit einem „alten Hasen“ oder einem jungen Prüfer zu tun hat.

Fehler 4: Die Prüfung nicht sorgfältig vorbereitet

Im Rahmen der Prüfung wird der Prüfer nicht nur die Steuererklärungen und Bilanzen sichten, sondern auch die darin enthaltenen Zahlen auf Herz und Nieren prüfen und plausibilisieren. Meistens greift er dabei zuerst auf die Daten der Finanzbuchhaltung zu, spielt sie in sein Notebook ein und analysiert sie mit der Software IDEA. Zudem hat der Prüfer Anspruch auf alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 197 Abs. 3, § 200 AO). Das sind z. B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbücher, Inventur- und Jahresabschlussunterlagen, Sach- und Personenkonten sowie Anlagenverzeichnisse. Diese Unterlagen sollten bis zum Beginn der Prüfung zusammengestellt werden, um gut vorbereitet zu sein und bei Rückfragen nicht in Hektik zu verfallen.

Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Apotheker auch E-Mails mit rechnungslegungsrelevanten Inhalten vorlegen müssen (BFH, Urteil vom 30.04.2025, Az. XI R 15/23). Ein Gesamtjournal aller privaten Mails darf der Prüfer jedoch nicht fordern.

Fehler 5: Dem Prüfer keine Räumlichkeiten angeboten

Die Prüfung sollte direkt in der Apotheke oder, falls das nicht möglich ist, beim Steuerberater stattfinden. Ideal ist es, wenn dem Prüfer in der Nähe des Büros seines künftigen Ansprechpartners ein Arbeitsplatz angeboten wird. Das gestaltet den Prüfungsablauf relativ reibungslos. Es sollte vermieden werden, den Prüfer damit zu vertrösten, dass kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Denn dann wird er vermutlich im Finanzamt prüfen. Das Problem dabei ist, dass der Prüfer sich viel einfacher mit Kollegen über die Prüfung austauschen kann. So kommen vielleicht Themen und Fragen auf den Tisch, die andernfalls unterblieben wären. Zudem ist nicht mehr erkennbar, wann sich der Prüfer überhaupt um die Prüfung kümmert.

Fehler 6: Mitarbeiter nicht informiert

Während der Betriebsprüfung in der Apotheke wird der Prüfer Augen und Ohren offenhalten. Schnappt er beim Gang über den Flur oder beim Small Talk interessante Informationen auf, können daraus weitere, eventuell unliebsame Rückfragen resultieren. Deshalb sollten die Mitarbeiter (auch die des Steuerberaters) vorab entsprechend informiert und die Auskunftspersonen festgelegt werden. An wen hat der Prüfer seine Rückfragen zu richten und wer darf ihm mündlich und/oder schriftlich Auskunft erteilen? Alle anderen Mitarbeiter sollten angewiesen werden, gegenüber dem Prüfer keine Aussagen zu machen und keine Unterlagen in der Apotheke offen herumliegen zu lassen.

Fehler 7: Mündliche Kommunikation mit dem Prüfer

Mit dem Betriebsprüfer sollte gleich zu Beginn der Prüfung vereinbart werden, in welcher Form Anfragen zu kommunizieren sind. Natürlich kann das mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber, um schriftliche Anfragen zu bitten. Das dient einerseits der eigenen Dokumentation und bietet andererseits die Möglichkeit, die Antworten sorgfältig zu überlegen. Bei mündlichen Antworten wird schnell mehr erzählt als gewollt. Zudem kann die Antwort vom Prüfer anders verstanden werden, als sie gemeint war. Schriftliche Anfragen können außerdem besser delegiert werden, beispielsweise an den Steuerberater.

Praxistipp: Zudem sollte der Prüfer gebeten werden, Prüfungsfeststellungen schriftlich mit Angabe der Rechtsgrundlagen auszuhändigen. So lassen sich diese einfacher prüfen. Zudem behält man so den Überblick, was an potenziellen Feststellungen und damit an Steueränderungen im Raum steht. Mit schriftlichen Feststellungen lässt sich auch die Schlussbesprechung besser vorbereiten.

Fehler 8: Abschlussunterlagen und Co. nur auf Rückfrage vorgelegt

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen dem Prüfer nur nach Anforderung vorgelegt werden. Es empfiehlt sich aber, dem Prüfer zumindest die regelmäßig angeforderten Unterlagen sofort auszuhändigen. Das sind die Jahresabschlussunterlagen sowie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen – zumindest die für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle wie den Erwerb eines Botenfahrzeugs oder Verträge für neu angemietete Apothekenräume. Zum einen wirkt die Apotheke so auf den Prüfer transparent und offen und nicht, als hätte sie etwas zu verbergen. Zum anderen wird der eigene Arbeitsaufwand reduziert. Denn muss der Prüfer jeden Beleg gesondert anfordern, werden oft täglich lange Listen mit konkreten Belegen ausgehändigt, die zuvor möglichst zeitnah herausgesucht werden müssen.

Praxistipp: Manche Prüfer fordern bereits als Anlage zur Prüfungsanordnung die Vorlage von dort näher bezeichneten Unterlagen. Diese Unterlagen sind dann zum Prüfungsbeginn vorzulegen.

Fehler 9: Auf Zeit gespielt – und neue Rückfragen kassiert

Alle Rückfragen des Prüfers sollten schnellstmöglich beantwortet werden – und das hat mehrere Gründe:

  • Der Prüfer kann die Nichtbeantwortung von Anfragen bzw. Verzögerungen sanktionieren, z. B. mit einer Mitwirkungsverzögerung nach § 200a AO.
  • Zudem kann es problematisch sein, wenn der Prüfer „leerläuft“. Wenn er alles geprüft und angefragt hat, was er sich vorgenommen hat, aber noch Antworten auf seine Rückfragen ausstehen, muss er die Zeit irgendwie füllen. Was soll er tun? Sich entspannt zurücklehnen und abwarten? In das Finanzamt fahren? Oder soll er sich anderen Prüfungsfeldern widmen, die er eigentlich aussparen wollte?
  • Oft entscheidet sich der Prüfer für die letzte Variante, sodass es zu unliebsamen zusätzlichen Rückfragen und neuen Prüfungsfeldern kommt. Die Devise sollte deshalb lauten, den Prüfer so umfangreich zu beschäftigen, dass er sich keinen anderen Themen widmen kann. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Prüfer i. d. R. bereits den Termin für die nächste Prüfung festgelegt hat. Er kann sich also nicht ewig Zeit lassen.

Fehler 10: Prüfungsfeststellungen vorschnell akzeptiert

Ausgehändigte Prüfungsfeststellungen sollten geprüft werden. Eine Zustimmung sollte nur erfolgen, wenn die Feststellungen außer Zweifel stehen. Besteht noch eine (kleine) Möglichkeit dafür, dass die Feststellung doch nicht richtig ist, sollte bis zur Schlussbesprechung abgewartet werden. Denn in dieser Besprechung werden alle offenen Feststellungen ausgiebig diskutiert, sodass hier das Verhandlungsgeschick des Steuerberaters gefragt ist:

Praxistipp: Bei einem Kompromiss sollte immer die finale steuerliche Auswirkung bedacht werden. Feststellungen, die nur zu einer Gewinnverschiebung führen (z. B. nicht anerkannte Rückstellungen), sollten schneller akzeptiert werden als Feststellungen mit einer finalen Auswirkung (z. B. nicht anerkannte Aufwendungen).

  • Vielleicht kann der Prüfer bei einzelnen Feststellungen doch noch vom Gegenteil überzeugt werden, weil ein Sachverhalt falsch verstanden oder nicht korrekt gewürdigt wurde.
  • Oft kann auch ein Kompromiss ausgehandelt werden, um die Prüfung einvernehmlich und ohne strittige Feststellungen – die in einem Einspruch enden würden – abzuschließen.

Quellen

  • BFH 30.4.2025, XI R 15/23, Urteil
  • § 196 AO; § 197 AO; § 200a AO

Gemeinsam aktiv: SHBB beim AOK-Business.Run 2026 in Kiel

Gruppenfoto: Lauf-Team SHBB Bad Oldesloe beim AOK-Business.Run‘ in Kiel

Am 6. Mai 2026 hieß es für neun Mitarbeitende der Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH: Laufschuhe schnüren und gemeinsam an den Start gehen. Beim diesjährigen AOK-Business.Run in Kiel stellte sich das Team der 4,5 Kilometer langen Strecke – und erlebte dabei nicht nur sportliche Motivation, sondern vor allem echten Teamgeist.

Der Lauf zählt zu den beliebtesten Firmenlauf-Events in der Region und richtet sich gezielt an Mitarbeitende aus Unternehmen, Behörden und Organisationen. Unter dem Motto „Mehr Teamspirit? Run for it!“ bietet die Veranstaltung eine ideale Gelegenheit, gemeinsam aktiv zu werden und den Arbeitsalltag sportlich zu bereichern.

Laufen mit Teamgeist und maritimer Kulisse

Die Strecke an der Kieler Förde machte den Lauf zu einem besonderen Erlebnis. Bei besten Bedingungen stand nicht die persönliche Bestzeit im Vordergrund, sondern das gemeinsame Durchhalten und Ankommen als Team. Der sportliche Einsatz wurde dabei von viel gegenseitiger Motivation und guter Stimmung begleitet.

Gesundheit im Fokus

Gerade in Berufen mit überwiegend sitzender Tätigkeit ist regelmäßige Bewegung ein wichtiger Ausgleich. Jeder zusätzliche Schritt zählt: Bewegung wirkt sich nachweislich positiv auf die körperliche und geistige Fitness aus, steigert das Wohlbefinden und trägt zu mehr Ausgeglichenheit im Alltag bei.

Für Unternehmen bedeutet das zugleich: Fitte Mitarbeitende sind leistungsfähiger, motivierter und ausgeglichener. Veranstaltungen wie der Business.Run leisten damit einen wertvollen Beitrag zu einer gesunden Unternehmenskultur.

Fazit: Ein voller Erfolg für Team und Gesundheit

Die Teilnahme am AOK-Business.Run 2026 war für das SHBB-Team ein rundum gelungenes Erlebnis – sportlich, gemeinschaftlich und motivierend. Eines steht fest: Der Teamspirit hat gewonnen.