Grundsteuer-Chaos

SHBB Bad Oldesloe

Es kam, wie es kommen musste: Die neuen Grundsteuerwertbescheide haben eine Welle an Einsprüchen ausgelöst: Eine im Juni veröffentlichte Erhebung des Handelsblatts ergab, dass deutschlandweit bereits mehr als drei Millionen Immobilieneigentümer Einspruch gegen ihre Bescheide eingelegt haben. So liegt die Einspruchsquote laut Handelsblatt in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise bei 14 %, in Schleswig-Holstein bei 10,8 %.

Um eine solche Flut an Einsprüchen von Anfang an zu verhindern, hatten der Steuerberaterverband und viele weitere Organisationen die Finanzverwaltung aufgefordert, die neuen Grundsteuerwertbescheide sämtlich vorläufig zu erlassen und Gerichtsurteile über die Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethoden abzuwarten. Dieser Bitte kamen die Behörden bisher leider nicht nach. Wer die Bestandskraft eines zugestellten Grundsteuerwertbescheides verhindern will, dem bleibt daher im Regelfall nur der Einspruch. Aussicht auf Erfolg haben Einsprüche aber derzeit nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die Bewertung anzuzweifeln.

Im Grundsteuerwertbescheid setzt das Finanzamt den Wert eines Grundstücks fest. Multipliziert mit einer Steuermesszahl, die von der Art des Grundstücks abhängt, ergibt sich der individuelle Steuermessbetrag, auf den die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer erhebt. Obwohl die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern bereits vor fünf Monaten abgelaufen ist, sind in unserem Beratungsgebiet von den Finanzämtern bisher nur sehr vereinzelt Bescheide über Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) verschickt worden. Viele Landwirte und Verpächter kennen die neuen, ab 2025 geltenden Messbeträge für ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen also bisher noch gar nicht – aus einem seit langem bekannten Grund: Die richtige Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen (Grundsteuer B), seine Aufteilung und Bewertung ist aufwendig und potenziell strittig. Daher sind einerseits viele Erklärungen zur Grundsteuer A aufgrund ihrer Komplexität erst spät eingereicht worden. Andererseits benötigt die Finanzverwaltung entsprechend mehr Zeit für ihre Prüfung. Auch stand den Finanzämtern die benötigte Software lange Zeit überhaupt nicht zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Zahl der Einsprüche weiter steigt, wenn in den kommenden Monaten zunehmend Bescheide auch für Grundsteuer A versendet werden. Jeder einzelne Einspruch muss dann wieder von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Das Chaos bei den Finanzämtern könnte somit noch länger andauern. Daher wiederholen wir im Interesse aller Beteiligten: Sämtliche Grundsteuerwertbescheide vorläufig erlassen!

Lohndokumente digital verteilen

SHBB Bad Oldesloe

In vielen Unternehmen läuft der Prozess, allen Beschäftigten die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zukommen zu lassen, Monat für Monat noch immer aufwändig per Hand ab. Dokumente ausdrucken und kuvertieren, dann entweder frankieren und verschicken oder sortieren und persönlich verteilen – das alles kostet Zeit und Ressourcen. Dabei lässt sich dieser Vorgang einfach, schnell und kostensparend digitalisieren. Zum Beispiel mit der cloudbasierten Anwendung „Arbeitnehmer online“ der Datev, die bereits von vielen unserer Mandanten verwendet wird und auch im LBV Unternehmensverbund zum Einsatz kommt.

Mit „Arbeitnehmer online“ können Sie Gehaltsdokumente auf digitalem Weg an Ihre Belegschaft verteilen. Nachdem die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgt sind, stehen die Dokumente automatisch in der Datev-Cloud für Ihre Mitarbeiter zum Abruf bereit. Für einen bestmöglichen Schutz der vertraulichen Daten erfolgt die Anmeldung nach dem Prinzip der Zwei-Faktor-Authentisierung: Um auf ihr Konto in „Arbeitnehmer online“ zugreifen zu können, müssen Ihre Mitarbeiter neben einer bei der Registrierung hinterlegten E-Mail-Adresse und ihrem jeweiligen persönlichem Passwort zusätzlich einen Zahlencode eingeben, den eine sogenannte Authenticator App generiert. Authenticator Apps werden von mehreren Anbietern, darunter Google und Microsoft, kostenlos in App-Stores angeboten und können auf Smartphones, Tablets und PCs installiert werden.

Bei einer Umstellung auf papierlose Lohnabrechnungen müssen nicht sämtliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen gleichzeitig umgestellt werden, wenn zum Beispiel in Einzelfällen Mitarbeiter nicht über die technischen Zugangsvoraussetzungen verfügen oder noch nicht sofort am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen möchten.

Neben Lohn- und Gehaltsabrechnungen übermitteln Sie mit „Arbeitnehmer online“ auch Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen papierlos und digital. Ihre Mitarbeiter werden per E-Mail informiert, wenn neue Dokumente für sie vorliegen. Die Unterlagen sind jederzeit abrufbar und können heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die im jeweiligen Account bereitgestellten Lohndokumente werden so lange aufbewahrt, wie der Account besteht.

Elektronische Krankmeldung

Elektronische Krankmeldung SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten gesetzlich Versicherte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) für den Arbeitgeber und ihre Krankenkasse gewöhnlich nicht mehr in Papierform. Stattdessen übermittelt der Arzt sie elektronisch direkt an die Krankenkasse. Nurmehr auf Anforderung kann der Versicherte zusätzlich ein Papierexemplar vom Arzt erhalten. Was Arbeitsabläufe verschlanken soll, sorgt in der praktischen Anwendung bei vielen Unternehmen für Mehrarbeit und Frustration. Ein Grund ist, dass das neue digitale Verfahren keine automatische Bereitstellung einer AU-Bescheinigung für die Arbeitgeber vorsieht – weder durch die Krankenkasse noch durch den Arzt.

Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber beziehungsweise deren Steuerberater oder andere lohnabrechnende Stellen die AU-Bescheinigung rechtzeitig vor Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen müssen. Das aber setzt zum einen ein Buchhaltungssystem mit Schnittstellen zu allen rund 100 deutschen Krankenkassen voraus. Zum anderen funktioniert der Abruf erst dann, wenn der Arzt die Daten auch tatsächlich der Krankenkasse übermittelt hat. Das Handelsblatt und andere Medien haben jüngst darüber berichtet, dass sowohl technische Probleme als auch ein verspäteter Dateneingang die Arbeitsabläufe in der Lohnabrechnung vieler Unternehmen bisher deutlich erschwert statt erleichtert haben.

Hinzu kommt, dass die neue Regelung ausschließlich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sowie für geringfügig entlohnte Beschäftigte einschließlich Rentner, Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte gilt. Weder wurde das Kinderkrankengeld in das System integriert, noch umfasst es auch privat versicherte Arbeitnehmer. Privatversicherte legen also ihre AU-Bescheinigungen ihren Arbeitgebern weiterhin in Papierform vor. Dadurch sind bei der Lohnabrechnung Doppelstrukturen entstanden. Berichtet wird, dass einige Unternehmen ihre gesetzlich versicherten Angestellten aus pragmatischen Gründen dazu auffordern, sich bei Krankschreibung weiterhin den „gelben Zettel“ ausstellen zu lassen, um Chaos bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung vorzubeugen.

Die AU-Bescheinigung ist ein offizielles Dokument, das dem Arbeitnehmer bescheinigt, aufgrund einer Krankheit nicht arbeitsfähig zu sein. Dieser Nachweis muss spätestens ab dem dritten Krankheitstag in Folge dem Arbeitgeber vorgelegt werden, dieser kann die Krankschreibungspflicht aber auch schon ab dem ersten Krankheitstag vorschreiben. In der Lohnbuchhaltung werden Krankentage notiert. Arbeitgeber sind für sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Bei Privatversicherten ist das Krankentagegeld möglich. Sofern eine Kanzlei des LBV Unternehmensverbundes für Sie die Lohnabrechnungen erstellt, informieren Sie diese bitte rechtzeitig, wenn sich Arbeitnehmer bei Ihnen krank melden. An deren Meldepflicht hat sich nichts geändert: Ihre Arbeitnehmer müssen Ihnen weiterhin mitteilen, dass und seit wann sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.

Neuer Baumschulerlass

Baumschulerlass SHBB Bad Oldesloe

Für die steuerliche Bewertung von mehrjährigen Kulturen in Baumschulbetrieben erlaubt die Finanzverwaltung bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfaches pauschales Bewertungsverfahren. Die bisherige Fassung des sogenannten Baumschulerlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist nur noch bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/23 beziehungsweise bis 2023 anwendbar.

Mit Schreiben aus Dezember 2022 hat das BMF einen neuen Erlass veröffentlicht, der erstmals für das kommende Wirtschaftsjahr 2023/24 beziehungsweise 2024 gilt und bis zum Wirtschaftsjahr 2026/27 beziehungsweise bis 2027 anzuwenden ist. Im neuen Erlass sind die Flächenwerte je Hektar deutlich erhöht worden. Die Pauschalwerte für Flächen oder Flächenanteile mit Forstpflanzen sind von bisher 4.200 auf 4.800 €/ha und für Flächen oder Flächenanteile mit anderen Pflanzen von bisher 8.200 auf 8.800 €/ha angehoben worden. Wie bisher gilt: Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern erzeugt oder vermarktet, ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen, Entsprechendes gilt für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen.

An der Ermittlung der zu bewertenden Fläche und dem Flächennachweis ändert sich gegenüber der bisherigen Regelung nichts. Bei der elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt muss zukünftig im E-Bilanz-Datensatz die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung mit aufgenommen werden.

Aufgrund der neuen höheren Wertansätze kann sich im kommenden Wirtschaftsjahr ein Mehrgewinn ergeben. Dieser darf zu höchstens 80 % in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens einem Viertel wieder gewinnerhöhend aufzulösen ist. So kann ein bewertungsbedingter Mehrgewinn steuerlich auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden. Das BMF hat eine Verlängerung des neuen Baumschulerlasses über das Wirtschaftsjahr 2027/28 beziehungsweise 2028 hinaus bereits angekündigt, sofern mit Ablauf des Kalenderjahres 2026 statistisch repräsentative Daten des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ von Baumschulbetrieben vorliegen. Dieser Betriebsvergleich wird durch das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau der Leibnitz Universität Hannover durchgeführt. Bei Interesse können wir Sie bei der Teilnahme unterstützen.

Grunderwerbsteuer auch auf Kaufpreisanteile für Ökopunkte

Grunderwerbsteuer auch auf Kaufpreisanteile für Ökopunkte SHBB Bad Oldesloe

Ausgleichszahlungen eines Grundstückskäufers für die Übernahme eines Ökokontos werden in voller Höhe für das Grundstück erbracht und sind deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. So entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus Oktober 2022.

Geklagt hatte eine Teilnehmerin eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Für eines der von ihr erworbenen Grundstücke hatte der Voreigentümer ein Ökokonto nach der Ökokontoverordnung Nordrhein-Westfalens erhalten. Die Klägerin leistete unter anderem eine als „Geldentschädigung für die Übernahme eines Ökokontos“ bezeichnete Entschädigung, die das Finanzamt zusammen mit dem Entgelt für den Grund und Boden der Grunderwerbsteuer unterwarf. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, und auch die anschließende Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das FG erklärte in seiner Entscheidung, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteil und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut seien. Sie existierten von ihrer Einbuchung bis zur Löschung oder Abbuchung der Maßnahmen und repräsentierten in dieser Zeit einen bestimmten, behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand. Ökopunkte seien damit kein unabhängig vom Grundstück handelbares Wirtschaftsgut, sondern nach Sinn und Zweck lediglich ein Instrument zur Beschleunigung von Eingriffsvorhaben, in denen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind.

Erwirbt demnach ein Steuerpflichtiger entgeltlich ein Grundstück, auf dem Ökopunkte ruhen, und hat der Erwerber für die Übernahme des Ökokontos neben dem Grundstückskaufpreis ein gesondertes Entgelt zu leisten, sei auch dieser Betrag Gegenleistung für den Grundstückserwerb und unterliege somit auch der Grunderwerbsteuer.

Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Gesetzliche Neuerungen bei der GbR

SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um zu klären, ob und welche Maßnahmen für bereits bestehende Gesellschaften ergriffen werden müssen oder zweckmäßig sein könnten, wie zum Beispiel eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Der Kern der Reform liegt in der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch als GbR oder BGB-Gesellschaft bezeichnet). Zum einen wird erstmals die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, zum anderen soll für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister – vergleichbar dem Handelsregister – eingeführt werden.

Rechtsfähigkeit

Zwar wird die Rechtsfähigkeit einer GbR bereits seit mehreren Jahren von der Rechtsprechung anerkannt, gesetzlich geregelt war sie bisher nicht. Eine GbR kann ab 2024 als rechtsfähige Gesellschaft oder nicht rechtsfähige Gesellschaft bestehen.

Die Rechtsfähigkeit einer GbR ist gegeben, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies ermöglicht es der GbR, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu werden, also Verträge mit Dritten abzuschließen oder Eigentum erwerben zu können. Wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die GbR nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter rechtsfähig ist.

Die nicht rechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft, mit der ausschließlich Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander ausgestaltet werden. Gegenüber Dritten tritt die nicht rechtsfähige GbR nicht in Erscheinung und sie kann auch kein Vermögen haben.

Gesellschaftsregister

Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, in das die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR diese eintragen lassen können. Durch das Gesellschaftsregister soll Publizität hergestellt werden. Für Dritte wird so erkennbar, dass eine GbR rechtsfähig ist, die so auch einen erhöhten Vertrauensschutz im Rechtsverkehr erlangt. Dritte können sich auch auf die Richtigkeit der Angaben im Gesellschaftsregister berufen. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss enthalten: Name, Sitz und Anschrift der GbR und Angaben zu jedem Gesellschafter, das heißt bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Firma oder Name, Rechtsform, sofern gesetzlich vorgesehen der Sitz, zuständiges Register und Registernummer. Außerdem muss die Registeranmeldung für die GbR Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, enthalten.

Die rechtsfähige GbR muss nach Eintragung in das Gesellschaftsregister den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwenden.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings ist die Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich, wenn die GbR eigene Rechte in anderen Registern eintragen oder ändern lassen will. Dies betrifft zum Beispiel die Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks oder die Eintragung in die Gesellschafterliste einer GmbH. Hierdurch soll erreicht werden, dass Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR nur noch im Gesellschaftsregister geändert werden müssen und nicht auch in den anderen Registern. Weiter ermöglicht die Eintragung in das Gesellschaftsregister der rechtsfähigen GbR die Teilnahme an Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Aus einer Eintragung folgt aber auch die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten der rechtsfähigen GbR dem Transparenzregister zu melden.

Ist die Eintragung einmal erfolgt, besteht auch die Pflicht, zukünftige Änderungen bei den einzutragenden Angaben beim Gesellschaftsregister anzumelden. Eine Löschung der GbR aus dem Gesellschaftsregister ist erst möglich, wenn die GbR liquidiert wird. Die Entscheidung, eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, hat also eine dauerhafte Wirkung.

Haftung der GbR-Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GbR haften bereits nach geltendem Recht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbegrenzt. Anders als für die Gesellschafter einer GmbH besteht für die Gesellschafter also ein unter Umständen erhebliches Haftungsrisiko, dessen man sich bei Gründung einer GbR oder Eintritt in eine bestehende GbR bewusst sein sollte.

Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht

Das MoPeG wird auch Auswirkungen auf das Steuerrecht nach sich ziehen. Die Bundesregierung plant nach ersten Verlautbarungen, im Laufe des Jahres 2023 entsprechende Steuergesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, insbesondere im Bereich der Einkommen- und Grunderwerbsteuer.