Steuerbefreiung kleinerer PV-Anlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einkommen- und Umsatzbesteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) neu geregelt, um stärkere Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energien zu geben. Weil in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen offen sind, hat die Bundessteuerberaterkammer das Bundesfinanzministerium (BMF) dringend um Klärung gebeten. Eine Verlautbarung des BMF liegt noch nicht vor, eine rechtssichere Beratung ist daher in vielen Einzelfällen leider noch nicht möglich.

Steuerbefreiung in der Einkommensteuer

Steuerbefreit sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf oder an

  • Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinenhallen, Stallgebäude, Gewerbehallen und dergleichen, mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kW peak (im Folgenden abgekürzt kWp) sowie
  • sonstigen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, mit einer installierten Bruttoleistung
    laut Marktstammdatenregister bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Es besteht kein Wahlrecht auf Steuerbefreiung. Diese umfasst nicht nur neu errichtete Anlagen, sondern gilt rückwirkend auch für alle Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021 aus Bestandsanlagen, die die genannten Kriterien erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zu einer Maximalleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

100 kWp – Freibetrag oder Freigrenze?

Viele der offenen Fragen betreffen die Interpretation der 100 kWp-Grenze. In der Einkommensteuer wird generell zwischen Freibeträgen und Freigrenzen unterschieden. Bei einem Freibetrag wird nur das darüberhinausgehende Einkommen versteuert. Eine Freigrenze hingegen führt bei deren Überschreitung zu einer kompletten Besteuerung der gesamten Einnahmen. Die Bundesregierung antwortete Mitte Februar 2023 auf eine parlamentarische Anfrage, dass es sich bei der 100 kWp-Grenze ihrer Ansicht nach um eine Freigrenze handele – und verwies gleichzeitig darauf, dass Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung kurzfristig mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert würden.

Berechnung des 100 kWp-Höchstwertes unklar

Die Bundessteuerberaterkammer bittet das BMF auch um dringende Klärung, wie die 100 kWp-Grenze zu berechnen ist. Laut Gesetz erfolgt die Deckelung bei 100 kWp „pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft“. Es ist allerdings unklar, ob eine Mitunternehmerschaft als gesondertes Steuersubjekt mit eigener 100 kWp-Obergrenze gilt oder ob die installierte Leistung der Gesellschaft anteilig den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen ist.

Beispiel: A betreibt auf seinem privaten Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit 12 kWp Leistung. Außerdem gehört ihm gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern je zu einem Drittel ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Auf dem Dach dieses Hauses ist eine PV-Anlage mit einer Leistung von 90 kWp installiert. Schließlich besitzt A allein auch noch ein vermietetes Mehrfamilienhaus, das ebenfalls mit einer
PV-Anlage mit einer Leistung von 60 kWp ausgestattet ist. Jede PV-Anlage für sich erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Rechnet man A seinen Anteil an der Vermietungs-GbR zu, entfallen auf ihn insgesamt 102 kWp (12 kWp vom eigenen Wohnhaus + 60 kWp vom Mietshaus im Alleinbesitz + anteilig 30 kWp aus der Vermietungs-GbR). Damit wären bei ihm die Einkünfte aus allen PV-Anlagen steuerpflichtig. Für seine Geschwister bliebe es bei dieser Berechnung bei der Steuerfreiheit, sofern sie nicht ebenfalls weitere PV-Anlagen betreiben. Wird aber die GbR bei der Berechnung der 100 kWp-Grenze gesondert betrachtet, blieben in diesem Bespiel die Einkünfte aus den PV-Anlagen insgesamt steuerfrei.

Steuerlichen Folgen des Übergangs zur Steuerfreiheit

Unklar ist bisher auch die steuerliche Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen. Bisher konnten unter bestimmten Umständen bis zu 50 % der Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer PV-Anlage steuerlich als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Sollte diese Möglichkeit für PV-Anlagen, die jetzt steuerfrei gestellt wurden, nicht mehr gelten, stellt sich die Frage, wie mit Investitionsabzugsbeträgen umzugehen ist, die in den Jahren 2020 und 2021 gebildet wurden, ohne dass die Anschaffung bereits erfolgte.

Bei den von der Neuregelung betroffenen PV-Anlagen lag bis 2021 ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor. Ungeklärt ist, ob die Steuerbefreiung ab 2022 eventuell zu einer steuerpflichtigen Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen führt.

Betriebsausgabenabzug entfällt

Gesetzlich klar geregelt ist, dass kein Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig ist, etwa um die Gesamtsteuerbelastung über einen längeren Zeitraum zu optimieren. Der bisher mögliche Betriebsausgabenabzug geht mit der Neuregelung grundsätzlich verloren, es sei denn, der erzeugte Strom wird eigenbetrieblich genutzt.

Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit kleinen PV-Anlagen einen neuen Steuersatz von Null eingeführt. Der Nullsteuersatz wirkt quasi wie eine Steuerbefreiung. Dieser ist auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie auf die Installation von Solarmodulen einschließlich aller wesentlichen Komponenten für den Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeichern anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage an einen Betreiber geliefert wird, der diese Anlage an einem Privatwohnhaus, einer Privatwohnung oder einem Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird oder in unmittelbarer Nähe zu einem der zuvor genannten Objekte nutzt. Diese Voraussetzungen gelten fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Somit muss auch die Installation einer PV-Anlage auf betrieblichen Gebäuden bis zu dieser Leistung zum Nullsteuersatz abgerechnet werden. Auch hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung hat das BMF ein Schreiben angekündigt.

Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung entfällt

Der Vorsteuerabzug als wirtschaftlicher Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, wenn beim Bezug von PV-Anlagen oder Stromspeichern zukünftig ohnehin keine Vorsteuer mehr anfällt. Dies soll dem Bürokratieabbau dienen.

Umsatzbesteuerung der Strom-Entnahme

Durch die Neuregelung ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Entnahme von Strom als unentgeltliche Wertabgabe bei einer zum Nullsteuersatz erworbenen PV-Anlage. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat die Rechtsauffassung des LBV Unternehmensverbundes bestätigt, dass bei den betroffenen Anlagen zukünftig keine unentgeltlichen Wertabgaben zu besteuern sind. Für Altanlagen bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Möglichkeiten eröffnen wird, die Anlagenbetreiber ebenfalls von der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben zu befreien.

Korrektur von Rechnungen mit falschem Umsatzsteuerausweis

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Weist ein Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung fälschlicherweise mit 19 % anstatt mit 7 % oder ein pauschalierender Landwirt mit 7 % oder 19 % anstatt mit 9 % unrichtig aus, gilt nach dem derzeitigen deutschen Umsatzsteuerrecht: Hinsichtlich der Rechnungskorrektur sowie der Rückzahlung einer überhöht ausgewiesenen Steuer auf Empfängerseite wird nicht zwischen Unternehmern oder Endverbrauchern unterschieden. In allen Fällen verlangt das Gesetz eine Rechnungskorrektur.

Anders sieht das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Österreich mit Urteil aus Dezember 2022: Wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil eine Lieferung oder Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, schuldet der Unternehmer keine unrichtig ausgewiesene Steuer. Eine Rechnungskorrektur ist nicht nötig.

Die Klägerin, eine österreichische GmbH, betreibt einen Indoor-Spielplatz. Obwohl ihre Leistungen dem in Österreich geltenden ermäßigten Steuersatz unterliegen, wandte sie fälschlicherweise den Regelsteuersatz an. Sie stellte an ihre nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher-Kunden etwa 20.000 Kleinbetragsrechnungen mit zu hohem Steuerausweis aus und führte die zu hoch ausgewiesene Steuer an das Finanzamt ab. Nachdem die GmbH den Fehler erkannt hatte, berichtigte sie ihre Umsatzsteuererklärung und beantragte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung, da die GmbH nach österreichischem Recht dazu verpflichtet ist, Rechnungskorrekturen gegenüber den Empfängern durchzuführen. Das Ausstellen von Korrekturrechnungen war jedoch aus praktischen Gründen nicht mehr möglich, da die vielen Kunden nicht mehr ermittelt werden konnten. Das österreichische Bundesfinanzgericht erkannte aber, dass im Ausgangssachverhalt keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH begründete sein Urteil wie folgt: Eine zwingende Rechnungskorrektur sei nur durchzuführen, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Leistungsempfänger den unrichtig ausgewiesenen Steuerausweis als Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Bei einem Endverbraucher bestehe aber kein Risiko, dass dieser überhaupt keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beansprucht.

Offen bleibt, welche weiteren Fälle von dieser für die Unternehmen positiven Entwicklung der Rechtsprechung betroffen sein könnten. Kann auch eine Rechnungskorrektur an einen Unternehmer unterbleiben, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann? Entsprechende Fälle sollten unter Heranziehung des EuGH-Urteils angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das aktuelle
EuGH-Urteil im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt wird.

Finanzämter versenden neue Zinsbescheide

Finanzämter versenden neue Zinsbescheide SHBB Bad Oldesloe

Viele Steuerbürger oder deren Berater erhalten in diesen Tagen neue Steuerzinsbescheide. Bundesweit haben die Finanzämter begonnen, die gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung umzusetzen. Der Gesetzgeber hatte im vergangenen Jahr die Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 von bisher 0,5 % auf 0,15 % pro Monat (von 6 % auf 1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 2021 den seit Jahrzehnten unverändert hohen Steuerzinssatz von 6 % pro Jahr für Zeiten ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sowie zur zukünftig regelmäßigen Anpassung an das Marktzinsniveau verpflichtet.

Steuerzinsen können bei Steuererstattungen und Steuernachzahlungen anfallen, wenn die Festsetzung nicht innerhalb der zinsfreien Karenzzeit nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt. Die Karenzzeit beträgt in der Regel 15 Monate. Insbesondere durch die Folgen der Corona-Pandemie wurden Steuererklärungen in den letzten Jahren vielfach später als sonst üblich eingereicht und von den Finanzämtern bearbeitet. Infolgedessen ergaben sich auch häufiger die Karenzzeiten übersteigende Verzinsungszeiträume.

In allen seitdem offenen Zinsfällen erstellt die Finanzverwaltung nun geänderte Zinsbescheide. Betroffen sind Unternehmer und andere Steuerbürger, die in der Vergangenheit zu viele Steuerzinsen gezahlt haben. Wer in der Vergangenheit von 6 % Guthabenzinsen profitiert hat, muss die überhöhten Zinsen im Regelfall nicht zurückzahlen, hier greift ein Vertrauensschutz. Nachzahlungen können allerdings dann fällig werden, wenn die Finanzämter eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufgrund der seit September 2021 abzusehenden Einführung einer Neuregelung vorerst ausgesetzt hatten.

Weil mehrere Jahre und Steuerarten betroffen sind, werden häufig auch mehrere Zinsbescheide von den Finanzämtern an die Steuerpflichtigen oder deren Berater verschickt. Die Bescheide sollten genau geprüft werden, insbesondere wenn die Steuerzinsen im Rahmen einer betrieblichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.

Unsere Meinung

Die aktuellen Zinsbescheide verursachen einen hohen Bearbeitungs- und Prüfungsaufwand in Zeiten, in denen die Kanzleien ohnehin durch Grundsteuerarbeiten und weitere Bürokratieaufwendungen stark belastet sind. Natürlich war es höchste Zeit, dass die seit langem unverständlich hohen Steuerzinsen abgesenkt werden. Kein Verständnis besteht aber darüber, dass immer wieder erst das BVerfG den Gesetzgeber in die Schranken verweisen muss, bevor mit unverhältnismäßig hohem Aufwand sowohl für die Steuerbürger als auch für die betroffenen Verwaltungen gehandelt wird.

Vorsicht, Phishing!

Warnung vor Phishing SHBB Bad Oldesloe

Als Phishing bezeichnet man die Methode, durch Vortäuschen einer vertraulichen E-Mail-Kommunikation an geschäftliche oder private Informationen zu gelangen. Häufig werden E-Mails versendet, die so realitätsnah geschrieben sind, dass der Empfänger meint, mit einem Geschäftspartner, Kollegen etc. zu kommunizieren und gutgläubig in der E-Mail enthaltene Links anklickt oder angeforderte Informationen preisgibt. Viele Täuschungen sind selbst für vorsichtige Nutzer kaum zu erkennen. Ein Beispiel: Wird im Absendernamen ein klein geschriebenes „L“ durch ein groß geschriebenes „I“ ausgetauscht, ist der Unterschied für den Leser kaum zu sehen. Sie denken, Sie kommunizieren mit der Adresse volker.muster@domain.de, doch in Wirklichkeit steckt dahinter ein Betrüger mit der Adresse voIker.muster@domain.de. Oder haben Sie gerade die unterschiedliche Schreibweise erkannt? Es sind wirklich zwei unterschiedliche Adressen.

Nicht immer werden Ihnen in E-Mailprogrammen wie Outlook die Absenderadressen überhaupt angezeigt. Oft sehen Sie stattdessen einen vom Verfasser der E-Mail festgelegten „Anzeigenamen“. Dieser Name kann auch der eines vertrauten Geschäftspartners etc. sein, obwohl die dahinter liegende E-Mail-Adresse jemand anderem gehört. Wenn Sie antworten, antworten Sie in einem solchen Fall einem
Unbekannten. So können Daten abgefragt werden, die Sie bei Kenntnis des wahren Empfängers niemals preisgegeben hätten.

Von folgender Steigerung des Phishing wird in jüngster Zeit häufiger berichtet: Eine freundliche, vertrauensvoll klingende Person meldet sich unter einem Vorwand, zum Beispiel wegen einer angeblichen Studie, per Telefon. Im Verlauf des Gesprächs bietet sie die Zusendung von kostenfreiem Informationsmaterial an und erfragt dafür die E-Mail-Adresse. Kurz danach erhält der Angerufene digital Post – und dann folgt die Überraschung: Die freundliche Person am Telefon bittet darum, die E-Mail am besten gleich zu öffnen und einen darin enthaltenen Link auszuprobieren, etwa mit der Begründung, dass es aktuell manchmal Probleme mit dem Link geben würde.

Bei solchen Anrufen werden Sie besser sofort hellhörig und brechen das Gespräch ab. Die Untersuchung von E-Mails dieser Art ergibt leider viel zu oft, dass der „harmlose“ Link zu einem Trojaner geführt hätte, zu Schadsoftware, die sich automatisch auf dem PC installiert. Solche E-Mails kommen regelmäßig aus Ländern außerhalb des Europäischen Rechtsraumes, die eine Bekämpfung von Cyberkriminalität in Deutschland nicht unterstützen oder im noch schlimmeren Fall sogar fördern. Die freundlichen Personen am Telefon geben sich fälschlicherweise als Mitarbeiter bekannter, renommierter deutscher Unternehmen aus und sind leider regelmäßig rechtlich nicht zu belangen.

Unser Rat:

Fragen Sie sich bei jeder E-Mail, ob Sie die Anfrage erwartet haben und ob der inhaltliche Aufbau der E-Mail für Sie schlüssig ist. Klicken Sie nicht unbedarft auf in E-Mails enthaltene Links. Bei auch nur geringstem Verdacht löschen Sie eine solche E-Mail oder lassen Sie die E-Mail vor dem Öffnen eines Links auf Phishing-Gefahren überprüfen.

Regionale Wärmenetze

Bundesrat billigt erste Maßnahmen aus dem dritten Entlastungspaket SHBB Bad Oldesloe

Dezentrale Wärme, etwa aus der nahe gelegenen Biogasanlage, hat Hochkonjunktur. Noch nie war die Nachfrage von Wärmekunden so hoch wie derzeit. Was genau ist aber zu beachten, wenn man einen neuen Wärmeliefervertrag gestalten will?

Viele Anlagenbetreiber möchten keine Liefergarantie abgeben, sondern nur dann liefern, wenn Wärme aus ihrer Anlage auch ausreichend verfügbar ist. Zudem soll der Wärmeliefervertrag möglichst so lange laufen, bis das Fernwärmenetz komplett refinanziert ist; das dauert in der Regel zwischen 12 und 16 Jahre. Manche Anlagenbetreiber möchten zudem eine Art Baukostenzuschuss zur Finanzierung des Wärmenetzes. Aber ist das juristisch auch umsetzbar?

Leider sind die meisten der vorgenannten Wunschvorstellungen mit den Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nicht vereinbar. Die AVBFernwärmeV gilt immer dann, wenn vorformulierte Vertragsmuster zur Anwendung kommen. Mit anderen Worten: Wer denselben Vertragstext mit mindestens zwei Wärmeabnehmern schließt, für den gilt nicht das, was im Vertrag steht, sondern die Vorgaben der AVBFernwärmeV. Diese sieht eine grundsätzliche Pflicht zur Wärmelieferung vor. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder in Fällen höherer Gewalt, entfällt diese Wärmeliefergarantie. Zudem schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die zulässige Maximallaufzeit eines Vertrages zehn Jahre beträgt, auch wenn eine Refinanzierung des Wärmenetzes in dieser Zeit nicht möglich ist. Schließlich sieht die AVBFernwärmeV klare Vorgaben zu Baukostenzuschüssen vor. Zwar können Kosten des Fernwärmenetzes auf die Abnehmer umgelegt werden, allerdings maximal zu 70 % und nur nach der Anschlussleistung.

Grundsätzlich gibt es eine Möglichkeit, die AVBFernwärmeV zu umgehen, indem der Wärmeliefervertrag abweichend von der AVBFernwärmeV geschlossen wird, wenn dem Kunden ein Vertrag zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten wurde und mit den Abweichungen hiervon ausdrücklich einverstanden ist. Dieses individuelle Aushandeln muss in der Praxis nachweisbar dokumentiert werden, denn die Beweislast dafür trägt im Streitfall der Anlagenbetreiber.

Wesentliche Punkte beim Aufsetzen des Vertrags sind die Preisgestaltung und die Preisanpassung. Während bei der Vereinbarung des Ausgangspreises weitgehende Freiheit besteht, gilt dies für eine Preisanpassung nicht. Zum einen greift hier das Preisklauselgesetz, zum anderen die Regelung des AVBFernwärmeV. Vereinfacht dargestellt gilt für Preisanpassungsklauseln, dass nur solche Güter ins Verhältnis gesetzt werden dürfen, die im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind. Es darf keine unangemessene Benachteiligung erfolgen, also keine einseitige Erhöhungsregelung vereinbart sein, und der Preis darf nicht nur in eine Richtung gehen können. Entscheidend ist, dass letztlich die Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise bei der Preisanpassung abgebildet sein müssen. Wenn also eine Biogasanlage wesentlich mit Mais betrieben wird und die Wärmekunden bisher Erdgas bezogen haben, ist eine Preisanpassung, die je zu 50 % auf die Preisentwicklung beim Mais und bei Erdgas abstellt, im Regelfall nicht zu beanstanden. Eindeutig unzulässig ist es jedoch, wenn eine Seite überhaupt nicht abgebildet wird, wie etwa bei einer ausschließlichen Erdgasindexbindung.

Natürlich sind neben diesen Beispielen bei der Gestaltung eines Wärmevertrages noch viele weitere Punkte zu beachten. Hier empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen, damit am Ende das, was man wollte, auch aus juristischer Sicht Bestand hat.

Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“?

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Um Verbraucher und die Wirtschaft bei den Strom-, Gas- und Wärmekosten zu entlasten, plant die Bundesregierung ein Gesetz zur partiellen Deckelung der Strom-, Gas- und Wärmepreise, eine sogenannte Gas- und Strompreisbremse. Finanziert werden soll das Vorhaben zu einem erheblichen Teil durch Abschöpfung von sogenannten Überschusserlösen der Energieerzeuger. Zur Zeit liegt lediglich der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf vor. Im Folgenden führen wir die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen auf.

Was ist mit Überschusserlösen gemeint?
Die Preisbildung an der europäischen Strombörse basiert auf dem Merit-Order-Prinzip. Darunter versteht man die Einbindung der verfügbaren Kraftwerksleistung nach steigenden Grenzkosten. Kraftwerke, die preisgünstig Strom produzieren, werden als erstes zur Einspeisung genutzt, danach folgen so lange Erzeuger mit höheren Grenzkosten, bis die Nachfrage gedeckt ist. Das Besondere an diesem Prinzip ist, dass dasjenige Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten, das gerade noch benötigt wird, um die Nachfrage zu decken, den Strompreis bestimmt – und zwar auch für alle Anbieter, die günstiger produzieren können. Das Merit-Order-Prinzip ist in den Fokus gerückt, seitdem infolge des Ukraine-Krieges der Gaspreis extrem angestiegen ist. Insbesondere Gaskraftwerke können seither Strom nur noch zu sehr hohen Kosten produzieren. Weil sie zur Deckung der Stromnachfrage aber weiter benötigt werden, ist auch der Grenz-Strompreis an der Börse rasant gestiegen. Laut Bundesregierung erzielen dadurch viele andere Stromerzeuger derzeit erhebliche, und unerwartete Mehreinnahmen, sogenannte Überschusserlöse. Diese möchte die Bundesregierung abschöpfen und zur teilweisen Finanzierung der Strompreisbremse verwenden.

Wer soll entlastet werden?
Entlastet werden sollen laut Gesetzesentwurf alle privaten, betrieblichen und gemeinnützigen Stromverbraucher bis zum 30.04.2024. Verbraucher, deren vertragliche Strompreise über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen ein Basispreiskontingent wie folgt eingeräumt bekommen:

  • Stromentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh sollen ein auf 40 ct/kWh inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten und
  • Entnahmestellen mit einem bisherigen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh sollen ein auf 13 ct/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes
    Kontingent in Höhe von 70 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten.

Von wem sollen die „Überschusserlöse“ abgeschöpft werden?
Grundsätzlich sollen alle Stromerzeuger, bei denen Überschusserlöse anfallen unabhängig von der verwendeten Technologie zur Finanzierung der Strompreisbremse herangezogen werden. Erfasst wird die Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan und bestimmte weitere Gase sowie Mineralölprodukte. Eine Bagatellgrenze von 1 MW installierter Leistung soll unnötige Bürokratie bei kleinen Anlagen vermeiden und diese sollen daher nicht von der Abschöpfung betroffen sein. Davon dürften insbesondere Betreiber kleinerer und mittlerer Photovoltaikanlagen und von Biogasanlagen unterhalb der oben genannten Leistungsgrenze profitieren. Bei EEG-Anlagen ist vorgesehen, dass
Überschusserlöse jenseits einer technologiespezifischen EEG-Förderhöhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abgeschöpft werden. Von den berechneten Überschusserlösen sollen 90 % der Erlöse abgeschöpft werden, die übrigen 10 % sollen dem Erzeuger verbleiben, um ihm auch weiterhin Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu geben. Die Überschusserlöse sollen grundsätzlich anhand
der Preise am Spotmarkt beziehungsweise der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte für Windenergie- und Solaranlagen berechnet werden.

Wie soll die Abschöpfung von Überschusserlösen verwaltungstechnisch umgesetzt werden?
Die Abschöpfung soll rückwirkend ab dem 01.12.2022 erfolgen, da nach Auffassung der Bundesregierung die Anlagenbetreiber spätestens ab diesem Datum nicht mehr darauf vertrauen konnten, dass sie ihre Überschusserlöse vollständig behalten können. Die Laufzeit der Abschöpfung soll zunächst bis zum 30.06.2023 befristet werden und soll nach dem Gesetzentwurf maximal bis zum 30.04.2024 per Rechtsverordnung verlängert werden können. Die verwaltungstechnische Umsetzung der Abschöpfung soll durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgen.

Die detaillierten Regelungen zur geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen, zur Abschöpfungshöhe und zur verwaltungstechnischen Umsetzung werden erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens feststehen. Wir werden weiter über dessen Fortgang berichten.