Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz

Im Zuge der aktuellen Diskussionen zum Thema Plastikverpackungen müssen sich Unternehmer zum Jahreswechsel mit dem neuen Verpackungsgesetz auseinandersetzen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und das Recycling zu fördern.

Am 1. Januar 2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und die derzeitige Verpackungsverordnung ablösen. Es gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen, also für die sogenannten „Hersteller“. Das Verpackungsgesetz ist daher genauso von nationalen Produzenten wie etwa von Importeuren oder Online-Händlern zu  berücksichtigen.

Die Hersteller sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen haben weiterhin eine Beteiligungspflicht an einem dualen System, das für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch sorgt. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen haben die Hersteller sich bei einer „Zentralen Stelle“ zu registrieren. Nach Erhalt einer Registriernummer ist diese an das entsprechende System mitzuteilen. Anschließend hat unverzüglich eine Meldung der im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Daten zu erfolgen. Für die Registrierung und Abgabe der Datenmeldungen dürfen keine Dritten beauftragt werden.

Die Hersteller haben bis zum 15. Mai des jeweiligen Folgejahres – also erstmals bis zum 15. Mai 2020 – eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Von dieser Vollständigkeitserklärung sind Hersteller jedoch befreit, wenn sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen Verpackungen eines anderen Materials in den Verkehr gebracht haben.

Des Weiteren werden durch das Verpackungsgesetz die derzeitigen gesetzlichen Mindestrecyclingquoten für alle Materialarten angehoben. Das Erreichen dieser Quote muss seitens des Systems im Rahmen des Mengenstromnachweises jährlich dokumentiert werden.

Ohne eine Registrierung darf keine verpackte Ware in den Verkehr gebracht werden. Diese Regelung ist unabhängig von der Betriebsgröße und der vermarkteten Menge. Eine Bagatellgrenze für die Registrierung existiert nicht. Hiervon sind auch Direktvermarkter betroffen, die zum Beispiel mit Kartoffeln befüllte Papiertüten oder mit Obst befüllte Beutel in den Umlauf bringen. Sie müssen sich ebenfalls bei der „Zentralen Stelle“ registrieren lassen und Lizensierungsverträge mit einem der zugelassenen dualen Systeme abschließen. Regionale Verbände in der Landwirtschaft sollen hierzu neben Rahmenverträgen auch Beratung zu den Hintergründen und Zusammenhängen geben.

Detaillierte Informationen zum Verpackungsgesetz, insbesondere auch zum Antrags- und Meldeverfahren sowie zu Begriffsbestimmungen wie „systembeteiligungspflichtige Verpackung“, „Zentrale Stelle“ und dergleichen finden Sie auf der Website www.verpackungsregister.org

Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union verschärft den deutschen Datenschutz

DSGVO

Jedes Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten, denn jedes Unternehmen hat Mitarbeiter, Kunden, Auftragnehmer und Geschäftspartner. Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll personenbezogenen Daten von Einzelpersonen schützen. Daten von Personen- oder Kapitalgesellschaften, Stiftungen oder anderen Personenmehrheiten werden von den Regelungen der DSGVO nicht erfasst. Die Unterscheidung kann im Einzelfall schwierig werden: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH wird wohl schutzwürdig sein. Selbst die Daten des Geschäftsführers einer juristischen Person sind schützenswert, nicht jedoch die der GmbH selbst. Wenn Ordnungswidrigkeiten bei der Umsetzung der DSGVO nachgewiesen werden, drohen hohe Bußgelder.

Keine Datenverarbeitung ohne Vertrag
Wie schon das Bundesdatenschutzgesetz verlangt auch die DSGVO eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch Unternehmer. Diese ist regelmäßig mit dem Mitarbeiter-Arbeitsvertrag, dem Kundenauftrag und den Verträgen mit den Geschäftspartnern, die der Unternehmer für seine eigene Leistungserbringung einbindet, bereits vorhanden. Bei öffentlichen Pflichten wie der Abführung von Umsatz- oder Lohnsteuer liefert der Gesetzgeber den Rechtsgrund. Zu beachten ist, dass eine Verarbeitung der Daten von Mitarbeitern oder Kunden der vorherigen Einwilligung bedarf, wenn die Nutzung nicht zwingend mit der Vertragserfüllung zusammenhängt. Wer einem Kunden einen Newsletter zusendet, muss sich vorher eine Einwilligung geben lassen. Ein Mitarbeiter muss bei einer Veröffentlichung seines Bildes auf der Homepage des Unternehmers zustimmen, eine schriftliche Einwilligung ist dafür aber nicht erforderlich, die Textform einer E-Mail reicht aus.

Verantwortlich ist der Unternehmer
Der Unternehmer muss sich um eine rechtskonforme Verarbeitung der Daten kümmern, die durch ihn erhoben werden. Dies gilt auch, wenn er sich entsprechende Dienstleistung einkauft, zum Beispiel in Form eines IT-Spezialisten, der die IT-Infrastruktur des Unternehmens betreut. Hier muss er zusätzlich zu dem eigentlichen Dienstvertrag eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Regelmäßig werden die datenverarbeitenden Dienstleister mit einer entsprechenden Vereinbarung auf den Unternehmer zugehen. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und andere freiberuflich Tätige müssen zusätzlich das jeweilige Berufsrecht beachten.

Dokumentation aller EDV-Prozesse
Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass Unternehmer rechenschaftspflichtig sind für die Ordnungsmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung. Dafür muss der Unternehmer ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem alle in seinem Unternehmen vorhandenen Datenverarbeitungsprozesse abgebildet werden. Das beginnt bereits mit der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und endet bei der datenschutzgerechten Vernichtung von Datenträgern, wenn diese ausgetauscht werden müssen.

Information der Betroffenen
Damit das gesteigerte Datenschutzniveau spürbar wird, müssen Unternehmer ihre Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner umfassend über die gespeicherten Daten informieren. Sie haben auch über die sonstigen Rechte, wie zum Beispiel die Löschung, Berichtigung oder Übertragung der gespeicherten Daten zu informieren. Achtung: Fast jedes Unternehmen hat heutzutage einen Internetauftritt. Beim Aufrufen der Webseite hinterlässt der Besucher mit seiner IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, dessen zeitweilige Speicherung von der DSGVO erfasst wird und eine entsprechende  Informationspflicht auslöst.

Datenlecks in jeder Form sind meldepflichtig
Der Unternehmer muss alle EDV-Prozesse so einrichten, dass Unbefugten keine personenbezogenen Daten bekannt werden können. Neben technischen Vorkehrungen sind mit den Mitarbeitern organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel zum Einsatz von E-Mail-Verschlüsselung abzustimmen. Dabei ist auch ein Meldeverfahren vorzusehen, um die Datenschutzbehörde innerhalb von 72 Stunden informieren zu können, wenn ein Datenleck festgestellt wird.

Unser Rat
Das ab dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzrecht verschärft die komplexe Rechtslage noch einmal und macht durch die hohen Bußgelddrohungen den Datenschutz zu einem nicht zu vernachlässigendem Geschäftsrisiko. Als Unternehmer sind Sie gut beraten, sich über die notwendigen Maßnahmen umfassend zu informieren und diese, soweit nicht bereits erfolgt, zügig umzusetzen. Hierüber können Sie auf vielfältige Informationen, Hilfen und praktische Unterstützung Ihrer Branchen- und Berufsverbände, Kammern etc. zurückgreifen und häufig bereits vorbereitete Lösungen nutzen. Softwarehersteller geben ebenfalls Hinweise, um die Verfahrensverzeichniserstellung zu vereinfachen. Ohne eine enge Zusammenarbeit mit seinem IT-Dienstleister wird sich wahrscheinlich jeder Unternehmer schwer tun, die gestiegenen Anforderungen umfassend erfüllen zu können.

Meldepflicht bei Auslandsbeziehungen

Auslandsbeziehungen

Nicht nur international tätige Konzerne stehen seit Längerem mit steuerumgehenden Gestaltungspraktiken im Fokus des Gesetzgebers. Auch Einzelpersonen gelingt es immer wieder, sich mit unliebsamen Gestaltungen der Steuerlast zu entziehen. Darauf reagierten die EU und der deutsche Gesetzgeber mit neuen Anzeige- und Meldepflichten, um ungewollte Steuervermeidungspraktiken besser als bislang aufdecken zu können.

Enthüllungen über Steuerschlupflöcher und Briefkastenfirmen in sogenannten Steueroasen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – kurz Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – zu reagieren. Die bisherigen Informationsmöglichkeiten der Finanzbehörden wurden als nicht ausreichend erachtet, wenn zum Beispiel im Ausland angesiedelte Domizilgesellschaften, sogenannte Briefkastenfirmen, existieren. Zur Feststellung spezieller Sachverhalte legt das Gesetz, das ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden ist, eine Meldepflicht durch inländische Steuerpflichtige fest. Konkret sollen Geschäftsbeziehungen zu Personen- und Kapitalgesellschaften oder Stiftungen erfasst werden, die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb der EU oder den Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben. Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt Gründungen, Käufe und Verkäufe von ausländischen Betrieben, aber auch Erwerb und Verkauf von Beteiligungen an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften mittels amtlich vorgeschriebenem Formular zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung anzeigen. Sollte keine Abgabepflicht einer Steuererklärung bestehen, so ist innerhalb von 14 Monaten eine gesonderte Mitteilung zu erstatten. Auch für Dritte kann diese Mitteilungspflicht gelten, zum Beispiel für inländische Kreditinstitute, wenn sie Geschäftsbeziehungen für Steuerpflichtige zu Drittstaaten-Gesellschaften hergestellt oder vermittelt haben.

Bei der Prüfung, ob die neuen Anzeige- und Meldepflichten gegebenenfalls auch für Sie oder Ihr Unternehmen Bedeutung haben könnten, steht Ihnen Ihre SHBB Beratungsstelle zur Seite.

Gemeinsam oder wechselseitig von Ehegatten getragene Kosten

Aufwendungen Arbeitsplatz

Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt nicht nur eine betriebliche oder berufliche Veranlassung voraus, sondern auch, dass der Steuerpflichtige, der die Einnahmen erzielt, auch die Aufwendungen selbst getragen hat. Bei Ehegatten kommt es jedoch häufig vor, dass die Kosten von dem anderen Ehepartner oder von beiden gemeinsam bestritten werden und über eine Kostenzuordnung entweder gar keine Regelungen getroffen werden oder diese nicht dokumentiert sind. Kostenanteile, die tatsächlich für die Erzielung von Einnahmen eines Ehegatten entstanden sind, von diesem aber nicht selbst getragen wurden, werden in solchen Fällen vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen.

Zu der oben beschriebenen Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilsfällen aus Februar und Dezember 2017 entschieden: Im ersten Fall hatte der Ehemann die Kosten für eine Wohnung der Ehefrau getragen, die er selbst betrieblich nutzte. Hierfür wollte er die Abschreibungen und den Schuldzinsenabzug geltend machen. Die Eheleute hatten gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück erworben. Zur Finanzierung nahm nur die Ehefrau ein Darlehen auf. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden von einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis, einem sogenannten Oderkonto, bezahlt. Die Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen durch den Ehemann. Nach dem Erwerb teilten die Eheleute das Grundstück in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau und wurde vom Ehemann für seine betrieblichen Zwecke genutzt. Da die Mittel für Zinsen und Tilgung hauptsächlich vom Ehemann auf das Ehegatten-Oderkonto eingezahlt wurden, wollte dieser auch die Abschreibungen und die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Dieses wurde allerdings vom Finanzamt und später auch vom BFH verwehrt. Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Abschreibungen als Betriebsausgaben ist nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die Absetzung als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern wer die Aufwendungen persönlich tragen muss. Dem Ehemann stand an den von ihm genutzten Räumen kein zivilrechtliches Eigentum zu. Da die Ehegatten auch nichts Weiteres geregelt hatten, war er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Für die AfA-Berechtigung ist es entscheidend, ob der Ehemann auf das Wirtschaftsgut seiner Ehefrau eigene Aufwendungen im betrieblichen Interesse getätigt hatte. Das traf im Urteilsfall jedoch nicht zu, da das Darlehen allein von der Ehefrau aufgenommen worden und sie allein verpflichtet war, Tilgung und Schuldzinsen zu zahlen. Dass der Ehemann das meiste Geld auf das gemeinsame Konto eingezahlt hatte, von dem auch die Darlehensraten beglichen worden waren, spielte für den BFH keine ausschlaggebende Rolle. Bei einer Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gilt, dass diese jeweils für Rechnung desjenigen geleistet wird, der den Betrag schuldet. Das war hinsichtlich des Kapitaldienstes für das Darlehen ausschließlich die Ehefrau. Der BFH stellte fest, dass es gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf einem sogenannten Oderkonto der Ehegatten stammt.

Im zweiten Urteilsfall erwarben Eheleute eine Wohnung, die beiden jeweils hälftig gehörte. Diese Wohnung wurde ausschließlich von der Ehefrau beruflich genutzt. Das Darlehen zum Erwerb der Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf. Die Zinsen und die Tilgung sowie laufende Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen, Oderkonto. Die Ehefrau begehrte die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitsräume als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da sie die Räume ausschließlich für ihre Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich Kosten in Höhe von 50 Prozent entsprechend ihres Miteigentumsanteils. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Bei einem Erwerb von Wohnungseigentum als Miteigentümer eines Grundstücks ist davon auszugehen, dass jeder Ehegatte die Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Dies gilt unabhängig davon, wieviel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Der BFH ging davon aus, dass die Eheleute die Kosten „aus einem Topf“ bestritten hatten und schlussfolgerte daraus, dass der Ehemann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hatte.

Unser Rat
Eheleute sollten beim Erwerb von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und gemeinschaftlicher oder wechselseitiger Kostentragung darauf achten, dass sie klare Regelungen treffen, die eine von ihnen beabsichtigte Zuordnung der Zahlungen gewährleisten. Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten richtet sich bei Eheleuten danach, wer die Aufwendungen getragen hat beziehungsweise aufgrund der vertraglichen Regelungen schuldet. Eine Zuordnung wird steuerrechtlich anerkannt, wenn die Eheleute entsprechende Vereinbarungen treffen. Solche Regelungen müssen dem allgemeinen Fremdvergleich standhalten und im Voraus – möglichst schriftlich – vereinbart werden.

Baukindergeld für Familien

Gebäudesanierung SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat auf ihrem Koalitionsgipfel im Juni 2018 die Einführung eines sogenannten Baukindergeldes beschlossen. Bevor es in Kraft tritt, müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.

Das geplante Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro je Kind und Jahr wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt. Es soll bundesweit gewährt werden – bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Pro Kind wird die Einkommensgrenze um 15.000 Euro / Jahr erhöht. Die zunächst diskutierte Begrenzung der Förderung auf eine Wohnungsgröße von 120 Quadratmetern wird von der Bundesregierung nicht weiterverfolgt. Wichtig: Die Einführung des Baukindergeldes ist zeitlich befristet. Es soll nur für Ersterwerbe einer Wohnung oder eines Hauses vom 1. Januar 2018 bis spätestens zum 31.12.2020 gewährt – dann aber über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt mit 1.200 Euro pro Kind und Jahr ausgezahlt werden.

Das Baukindergeld wird als staatlicher Zuschuss ausgestaltet, der nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt wohnt. Die detaillierten Rahmenbedingungen sind derzeit noch nicht abschließend bekannt, Anträge sollen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden.

Steuerentlastungen für 2019

Steuerentlastungen für 2019

Das Bundesfinanzministerium hatte einen Referentenentwurf für verschiedene steuerliche Entlastungen ab 2019 vorgelegt, den das Bundeskabinett Ende Juni nun beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen dem Familienentlastungsgesetz noch zustimmen.

Beschlossen ist die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages, entsteht keine Einkommensteuer. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro und soll für 2019 auf 9.168 Euro und für 2020 auf 9.408 Euro angehoben werden. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die genannten Beträge. Eine entsprechende Anpassung ist für den Unterhaltshöchstbetrag vorgesehen, bis zu dem Unterhaltszahlungen an  Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts verschoben“, nämlich für das Jahr 2019 um 1,84 Prozent und ab 2020 um 1,95 Prozent. Diese Tarifverschiebung hat zur Folge, dass höhere Steuersätze jeweils erst bei einem entsprechend höherem zu versteuernden Einkommen greifen.

Steuerentlastungen 2019

Anpassungen wird es ebenfalls beim Kindergeld geben, das ab Juli 2019 um 10 Euro und ab Januar 2021 um weitere 15 Euro angehoben werden soll. Der Kinderfreibetrag wird entsprechend angepasst. Dieser wird bei höheren zu versteuernden Einkommen anstelle des Kindergeldes gewährt. Den Eltern wird zunächst monatlich Kindergeld ausgezahlt und bei der Einkommensteuerveranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag eine höhere Entlastung als das Kindergeld ausmacht. Ist dies der Fall, wird der Kinderfreibetrag steuermindernd berücksichtigt und die bereits erhaltenen Kindergeldzahlungen gegengerechnet.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Steuerentlastungen sind überwiegend verfassungsrechtlich geboten, um das Existenzminimum unter Berücksichtigung der inflationsbedingten Geldentwertung steuerlich freizustellen.

Ein größerer Wurf zur Steuerentlastung wurde mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben nicht gewagt. Bei Redaktionsschluss lagen weitere gesetzgeberische  Maßnahmen zur Umsetzung der  Koalitionsvereinbarungen noch nicht vor.