Sechs Prozent noch zulässig?

Verfassungsgericht muss erneut über Steuerzinsen entscheiden

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit sechs Prozent verzinst. Dies betrifft unter anderem die Nachforderungs- und Erstattungsbeträge, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer, sowie bei der Stundung und Aussetzung der Vollziehung fälliger Steuern ergeben. Der Zinssatz beträgt einheitlich für jeden Monat 0,5 Prozent.

Die aktuelle Niedrigzinsphase dauert schon einige Jahre an und ein Ende ist nicht abzusehen. Aus diesem Grund wurden und werden immer wieder Verfahren vor Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof (BFH), Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt, um die Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe von sechs Prozent zu klären. Die Verfahren betreffen unterschiedliche Verzinsungszeiträume. Das SHBB Journal hatte zuletzt in Ausgabe 3/2017  berichtet.

Erstmals hat nun der BFH im April 2018 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab April 2015 geäußert. Offenbar aufgrund dieser Zweifel weist der BFH seit kurzem in seiner Datenbank auf zwei beim BVerfG anhängige Verfahren hin, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit für Veranlagungszeiträume ab 2010 und ab 2012 geht.

Das SHBB Journal wird über die Entscheidungen des BVerfG berichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG im Jahre 2009 eine Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes für die Jahre 2003 bis 2006 und der BFH im November 2017 sogar noch für das Jahr 2013 verneint haben.

Gesetzgeber muss die Grundsteuer neu regeln

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil aus April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern seit dem Jahr 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar sind.

Die derzeitigen Einheitswerte, und somit die erhobene Grundsteuer, basieren auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964. Das BVerfG erachtet diese Regelung für verfassungswidrig, da das Festhalten an über 50 Jahre alten Werten zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert, vielmehr resultiere die Ungleichbehandlung aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraumes. Laut Gesetz soll dieser Hauptfeststellungszeitraum sechs Jahre umfassen.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber in seinem Urteil aufgefordert, spätestens bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Die derzeitigen Regelungen dürfen in einer Übergangszeit bis Ende 2024 weiter angewendet werden. Diesen langen Übergangszeitraum gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber zu, da es einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten wird, alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland neu zu bewerten. Sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung es allerdings nicht schaffen, bis Ende 2024 neue Bewertungsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer zu erlassen, darf ab dem Jahr 2025 keine Grundsteuer mehr erhoben werden.

Die Entscheidung des BVerfG bezog sich auf Streitfälle, die die Einheitsbewertung von Grundvermögen im alten Bundesgebiet betrafen. Die Urteilsfälle betrafen damit nicht die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Grundvermögen in den östlichen Bundesländern. In der Literatur gibt es diesbezüglich unterschiedliche Interpretationen: Vielfach wird der Standpunkt vertreten, dass die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vom BVerfG-Urteil nicht betroffen seien. Andere Stimmen äußern erhebliche Zweifel daran, dass der Gesetzgeber für bestimmte Grundvermögensarten, wie dem landwirtschaftlichen Vermögen, und für bestimmte Gebiete, wie für die östlichen Bundesländer, Altregelungen bestehen lässt und ausschließlich für die vom BVerfG in den speziellen Urteilsfällen beanstandeten Einheitswerte für Grundvermögen im alten Bundesgebiet neue Wertansätze schafft. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

Bitcoins und Co.

Bicoins

Eine Kryptowährung oder Kryptogeld ist ein digitales Zahlungsmittel. Bis zur Einführung der ersten staatlichen Kryptowährung, dem venezolanischen Petro, im Februar 2018, wurden Kryptowährungen im Gegensatz zu Zentralbankgeld ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage in Umlauf gebracht und transferiert. Die Bezeichnung „Währung“ ist daher durchaus kritisch. Das erste öffentlich gehandelte und am stärksten verbreitete Kryptogeld ist der seit 2009 gehandelte Bitcoin. Nach dem Vorbild des Bitcoin gibt es aktuell bereits über 4.500 weitere Kryptowährungen, davon 1.000 mit einem täglichen Handelsumsatz von mehr als 10.000 US-Dollar.

Die Funktionsweise von Kryptogeld lässt sich am Beispiel des Bitcoins vereinfachend wie folgt skizzieren: Bitcoin ist eine digitale Währung, die elektronisch geschaffen und verwaltet wird und keiner staatlichen oder anderweitigen zentralen Kontrolle unterliegt. Jedermann kann auf den digitalen Handelsplattformen Bitcoins erwerben, mit diesen im Internet Waren oder Dienstleistungen bezahlen oder aber die Bitcoins ausschließlich zu Spekulationszwecken halten, um sie später wieder zu verkaufen. Neben dem Erwerb auf Handelsplattformen können Bitcoins auch durch das sogenannte Mining selbst erzeugt werden, indem dem Bitcoinnetzwerk Computerleistungen nach speziellen Regelungen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Mining ist wirtschaftlich jedoch im Regelfall nur für Unternehmen in Ländern mit extrem geringen Stromkosten von Interesse.

Verkaufen private Anleger ihre Bitcoins oder erwerben mit den Bitcoins Waren oder Dienstleistungen, führen hierbei realisierte Kursgewinne zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Es kommt für die Frage der Steuerpflicht darauf an, wie lange der Verkäufer die Bitcoins bereits gehalten hat und wie hoch der Gewinn ausgefallen ist. Werden Bitcoins innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder veräußert, muss ein Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, es sei denn, der gesamte Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften liegt unter der jährlichen Freigrenze von 600 Euro. Bei einem Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt keine Besteuerung. Entstehende Verluste beim Verkauf von Bitcoins innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten saldiert werden, sondern sind ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichsfähig.

Der Veräußerungsgewinn beziehungsweise -verlust ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten, also den jeweiligen Kurswerten zum Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt. Bei der Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist als Veräußerungspreis der Wert der erworbenen Dienstleistungen oder Waren anzusetzen und dem Kurswert zum Erwerbszeitpunkt der Bitcoins gegenüberzustellen. Werden Bitcoins sukzessive erworben und nur ein Teil davon veräußert, ist für die Prüfung der Spekulationsfrist und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Verkauf nach der sogenannten Last-in-first-out-Methode zu beurteilen. Dabei wird angenommen, dass die zuletzt erworbenen Bitcoins zuerst aus dem Depot veräußert worden sind.

Auch die Selbsterzeugung von Bitcoins, das sogenannte Mining, ist einkommensteuerlich relevant. Erfolgt das Mining nur einmal oder nur sehr gelegentlich, handelt es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen, die ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Werden Bitcoins dagegen im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erzeugt, sind diese Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Bitcoins im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining können dann als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus Februar 2018 ist nun ebenfalls geklärt, wie Bitcoins umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das BMF hat sich dazu entschlossen, die Bitcoins und andere virtuelle Währungen als Zahlungsmittel anzuerkennen. Damit ist der Umtausch von konventionellem Geld in Bitcoins und umgekehrt nun – wie bei anderen offiziellen Zahlungsmitteln auch – umsatzsteuerfrei. Werden Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt, ist dies nicht mehr anders zu behandeln als Geschäfte, die in anderen Währungen abgewickelt werden. Bei Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben werden, richtet sich der Gegenwert der Bitcoins nach der dort maßgeblichen Währung. Das Mining von Bitcoins unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, da kein direkter Leistungsaustausch vorliegt. Das BMF weist jedoch darauf hin, dass die beschriebenen Regelungen nicht für virtuelles Spielgeld, insbesondere in Onlinespielen, gelten, da dieses kein Zahlungsmittel im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.

Ausfall privater Darlehensforderungen steuerlich absetzbar?

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer auch eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte und die bis 2008 geltende Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde. Der BFH spricht in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel. Die Richter haben weiter entschieden, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Jedoch ist, so der BFH, von einem endgültigen Ausfall auszugehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein endgültiger Ausfall dürfte danach auch anzunehmen sein, wenn in einem Insolvenzverfahren die Auszahlungsquote an die Gläubiger rechtswirksam feststeht.

In Ausgabe 4/2017 hatte das SHBB Journal über die Rechtsprechungsänderung des BFH zu eigenkapitalersetzenden Darlehen berichtet. Gewähren Gesellschafter ihrer GmbH nach dem 27. September 2017 private Darlehen und fallen diese endgültig aus, so sind die Darlehensverluste aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung steuerlich zu berücksichtigen. Sie sind jedoch aufgrund des oben genannten Urteils des BFH aus Oktober 2017 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Allerdings ist die steuerliche Besonderheit zu beachten, dass Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar sind und nicht mit anderen positiven Einkünften saldiert werden dürfen. Fraglich ist derzeit noch, ob auch ein Verzicht auf eine private Kapitalforderung entsprechend der Behandlung eines endgültigen Ausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der BFH hat diese Frage in seinem oben genannten Urteil ausdrücklich offen gelassen. Es ist zu dieser Rechtsfrage jedoch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

Umsatzsteuerliche Organschaft wird erweitert

Umsatzsteuerliche Organschaft wird erweitert

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und dabei nachhaltig Einnahmen erzielt. Unter speziellen Umständen kann ein Unternehmen seine umsatzsteuerliche Selbstständigkeit verlieren und als sogenannte Organschaft Teil eines anderen Unternehmens werden.

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird eine formal eigenständige Gesellschaft, die sogenannte Organgesellschaft, unselbstständiger Bestandteil eines beherrschenden Unternehmens, dem sogenannten Organträger. Organträger kann jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, das heißt sowohl Einzelunternehmen als auch Gesellschaften. Zu Organgesellschaften konnten bisher lediglich juristische Personen werden, der häufigste Praxisfall betrifft GmbHs. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und der daraufhin ergangenen Regelungen der Finanzverwaltung aus Mai 2017 ist es ab 2019 auch möglich, dass eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter bestimmten Voraussetzungen zur Organgesellschaft wird.

Generelle Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass ein Unternehmen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Kapitalgesellschaft in der Regel vor, wenn der Organträger zu mehr als 50 Prozent an der potenziellen Organgesellschaft beteiligt und so in der Lage ist, seinen Willen über die Gesellschafterversammlung im Unternehmen durchzusetzen. Damit eine Personengesellschaft finanziell eingegliedert ist, reicht dieses Merkmal allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass alle Gesellschafter der Personengesellschaft zum sogenannten Organkreis gehören. Das heißt, dass alle Gesellschafter entweder mittelbar oder unmittelbar am potenziellen Organträger beteiligt sind oder der Organträger selbst, wie im Falle einer sogenannten Einmann-GmbH & Co. KG, alleiniger Gesellschafter ist.

Wirtschaftlich eingegliedert ist ein Unternehmen, wenn zwischen den beiden betrachteten Unternehmen wesentliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, sie sich in ihrem wirtschaftlichen Handeln ergänzen und gegenseitig fördern.

Beherrscht der Organträger aufgrund der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft die Geschäftsführung entweder durch einen eigenen Geschäftsführer oder durch einen im Organträger angestellten Geschäftsführer der Organgesellschaft und kann so das Handeln der Gesellschaft bestimmen, liegt eine organisatorische Eingliederung vor.

Für das Vorliegen einer Organschaft ist nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale gleich stark ausgeprägt sind; es kann auch eines der Merkmale weniger stark und ein anderes dafür stärker ausgeprägt sein. Es genügt jedoch nicht, wenn lediglich zwei der drei Merkmale erfüllt sind. Wenn alle drei Merkmale zutreffen, besteht kein Wahlrecht für das Zustandekommen einer Organschaft, sondern es liegt per Definition eine Organschaft vor.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft hat zur Folge, dass die Organgesellschaft umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit verliert. Nur der Organträger ist dann noch umsatzsteuerlicher Unternehmer; ausschließlich er hat Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen für den gesamten Organkreis abzugeben und ist auch Gesamtschuldner der entstehenden Umsatzsteuer des Organkreises. Leistungen zwischen dem Organträger und der/den Organgesellschaft/en sowie Leistungen zwischen Organgesellschaften untereinander unterliegen als sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Ab 2019 können auch GmbH & Co. KGs unter den oben genannten Voraussetzungen in einen Organkreis eingegliedert sein. Rechtzeitig sollte daher geprüft werden, ob Gesellschaftsstrukturen vorliegen, die erstmals ab 2019 zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft führen und ob eventuell Umstrukturierungen möglich und zweckmäßig sind, um unerwünschte umsatzsteuerliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

Postfachadresse reicht aus

Postfachadresse reicht aus

Für den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens bezogen werden, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmens als auch des Leistungsempfängers enthalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich zwei Fälle zu entscheiden, in denen die Finanzämter einen Vorsteuerabzug mit der Begründung abgelehnt hatten, dass es sich bei der Postfachanschrift des leistenden Unternehmens lediglich um den „Briefkastensitz“ handele. Die Finanzämter forderten für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Angabe der Adresse, an der der Leistende wirtschaftlich tätig ist. Beide Fälle wurden zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Vor allem die Frage, ob die im deutschen Umsatzsteuerrecht geforderte Anschrift des leistenden Unternehmers der EU entgegenstehe, sollte entschieden werden. Der BFH hatte sich gegen eine Anerkennung einer ausschließlich postalischen Anschrift in Gestalt eines Postfaches ausgesprochen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass es bei einer Postfachadresse problematisch sei, festzustellen, ob der Leistende überhaupt ein Unternehmer ist und damit die Vorsteuer beim Empfänger abzuziehen sei. Der EuGH jedoch entschied, dass der Name und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausreichend sind, um alle weiteren Informationen zur Prüfung der Abzugsberechtigung für Zwecke der Vorsteuer zu erlangen. Solange demnach für die Finanzbehörden anhand der angegebenen Informationen auf der Rechnung die Möglichkeit besteht, sämtliche Anforderungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen, darf dieser aufgrund fehlender formeller Anforderungen nicht versagt werden. Das nationale Recht darf zudem nicht strenger ausgelegt werden als es die EU-Richtlinie vorsieht, so die Richter. Die aktuelle Entscheidung des EuGH ist insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Informationstechnologie bedeutsam.