Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil aus September 2017 entschieden, dass Eltern in der Zeit, in der ihr Kind vor Beginn der zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Agrarwissenschaften ein vorgeschriebenes Praxisjahr absolviert, keinen Anspruch auf Kindergeld hatten.
Eltern haben für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Dies gilt sowohl für Erstausbildung / Erststudium als auch für ein/e weitere/s Ausbildung/Studium. Nach Abschluss einer/s erstmaligen Berufsausbildung/ Erststudiums wird ein Kind allerdings nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind Tätigkeiten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden.
In dem Urteilsfall absolvierte ein Kind zunächst eine Ausbildung zum Landwirt und war anschließend im Rahmen eines Praxisjahres in Vollzeit im Betrieb der Eltern tätig. Im Anschluss daran begann das Kind eine Ausbildung an der landwirtschaftlichen Fachschule. Die Eltern beantragten für die Zeit des Praxisjahrs Kindergeld mit der Begründung, dass die Ausbildung zum Landwirt und die zweijährige Fachschule eine einheitliche Berufsausbildung darstellen.
Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag ab, und das FG bestätigte diese Entscheidung. Das Kind habe bereits mit Abschluss der Berufsausbildung zum Landwirt eine Erstausbildung abgeschlossen. Der Besuch der Fachschule sei als Zweitausbildung zu qualifizieren. Zwar können mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Berufsausbildung zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden, weil sich die zweijährige Fachschule erst nach einer einjährigen Berufstätigkeit anschließen kann. Die Berufstätigkeit führe zu einem Einschnitt und lasse den zeitlichen Bezug entfallen. Den Eltern stand damit kein Anspruch auf Kindergeld zu, da das Praxisjahr als schädliche Erwerbstätigkeit anzusehen ist.