Stiefkindadoption

Stiefkinderadoption SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Ende März 2019 entschieden, dass die derzeit bestehenden Regeln zur Adoption von Stiefkindern in nicht ehelichen Familien mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Rechtliche Grundlagen
In nicht ehelichen Lebensgemeinschaften mit einem Kind, in denen nur einer der Partner rechtlich als Elternteil gilt, würde nach bisheriger Rechtslage eine Adoption des Kindes durch den anderen Partner oftmals zu einem ungewollten Ergebnis führen. Wollte in diesen nicht ehelichen Familien der Stiefelternteil das Kind des rechtlichen Elternteils adoptieren, so war dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil erlischt. Nur wenn beide Partner verheiratet waren, konnte der Stiefelternteil das Kind des rechtlichen Elternteils adoptieren, ohne dass das Verwandtschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil der Familie endete.

Die bisherige Regelung wurde damit begründet, dass zum Wohle des Kindes dieses nur in stabilen Familienverhältnissen adoptiert werden solle, was durch eine Ehe am besten gewährleistet sei. Hierin hat das BVerfG eine Benachteiligung gesehen, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Eine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung gebe es in diesenFällen nicht. Auch nicht eheliche Familien können einem Kind ein stabiles familiäres Umfeld bieten. Zudem verhindere die derzeitige Rechtslage, eine Bindung zwischen Kind und Stiefelternteil in nicht ehelichen Familien rechtlich ausreichend abzusichern. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auferlegt, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist das geltende Recht auf nicht eheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar und Verfahren zur Adoption nicht ehelicher Stiefkinder sind auszusetzen.

Mögliche steuerliche Folgen
Die Angleichung einer Stiefkindadoption in nicht ehelichen Beziehungen an die in ehelichen Familien zöge auch steuerliche Veränderungen nach sich. Das adoptierte Stiefkind wäre im Verhältnis zum adoptierenden Stiefelternteil einem eigenen Kind gleichgestellt. Im Bereich der Einkommensteuer hätte der adoptierende Stiefelternteil einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Auch Kindergeld stünde ihm zu. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer würde die Angleichung bedeuten, dass das adoptierte Stiefkind in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes der Steuerklasse I käme sowie einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro beanspruchen könnte. Nach bisheriger Rechtslage gehört das nichteheliche Stiefkind im Verhältnis zum Stiefelternteil der ungünstigeren Steuerklasse III an und erhält einen Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro. Stiefkinder in ehelichen Familien sind bereits nach derzeitiger Rechtslage den rechtlichen Kindern in der Erbschaft- und Schenkungsteuer gleichgestellt.

Volljährigenadoption
Auch zur Volljährigenadoption gibt es Neuigkeiten aus der Rechtsprechung: Die Adoption eines Volljährigen ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Januar 2019 nun entschieden, dass ein solches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden auch dann bestehen könne, wenn der Anzunehmende ein gutes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern hat.