Bitcoins und Co.

Bicoins

Eine Kryptowährung oder Kryptogeld ist ein digitales Zahlungsmittel. Bis zur Einführung der ersten staatlichen Kryptowährung, dem venezolanischen Petro, im Februar 2018, wurden Kryptowährungen im Gegensatz zu Zentralbankgeld ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage in Umlauf gebracht und transferiert. Die Bezeichnung „Währung“ ist daher durchaus kritisch. Das erste öffentlich gehandelte und am stärksten verbreitete Kryptogeld ist der seit 2009 gehandelte Bitcoin. Nach dem Vorbild des Bitcoin gibt es aktuell bereits über 4.500 weitere Kryptowährungen, davon 1.000 mit einem täglichen Handelsumsatz von mehr als 10.000 US-Dollar.

Die Funktionsweise von Kryptogeld lässt sich am Beispiel des Bitcoins vereinfachend wie folgt skizzieren: Bitcoin ist eine digitale Währung, die elektronisch geschaffen und verwaltet wird und keiner staatlichen oder anderweitigen zentralen Kontrolle unterliegt. Jedermann kann auf den digitalen Handelsplattformen Bitcoins erwerben, mit diesen im Internet Waren oder Dienstleistungen bezahlen oder aber die Bitcoins ausschließlich zu Spekulationszwecken halten, um sie später wieder zu verkaufen. Neben dem Erwerb auf Handelsplattformen können Bitcoins auch durch das sogenannte Mining selbst erzeugt werden, indem dem Bitcoinnetzwerk Computerleistungen nach speziellen Regelungen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Mining ist wirtschaftlich jedoch im Regelfall nur für Unternehmen in Ländern mit extrem geringen Stromkosten von Interesse.

Verkaufen private Anleger ihre Bitcoins oder erwerben mit den Bitcoins Waren oder Dienstleistungen, führen hierbei realisierte Kursgewinne zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Es kommt für die Frage der Steuerpflicht darauf an, wie lange der Verkäufer die Bitcoins bereits gehalten hat und wie hoch der Gewinn ausgefallen ist. Werden Bitcoins innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder veräußert, muss ein Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, es sei denn, der gesamte Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften liegt unter der jährlichen Freigrenze von 600 Euro. Bei einem Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt keine Besteuerung. Entstehende Verluste beim Verkauf von Bitcoins innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten saldiert werden, sondern sind ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichsfähig.

Der Veräußerungsgewinn beziehungsweise -verlust ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten, also den jeweiligen Kurswerten zum Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt. Bei der Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist als Veräußerungspreis der Wert der erworbenen Dienstleistungen oder Waren anzusetzen und dem Kurswert zum Erwerbszeitpunkt der Bitcoins gegenüberzustellen. Werden Bitcoins sukzessive erworben und nur ein Teil davon veräußert, ist für die Prüfung der Spekulationsfrist und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Verkauf nach der sogenannten Last-in-first-out-Methode zu beurteilen. Dabei wird angenommen, dass die zuletzt erworbenen Bitcoins zuerst aus dem Depot veräußert worden sind.

Auch die Selbsterzeugung von Bitcoins, das sogenannte Mining, ist einkommensteuerlich relevant. Erfolgt das Mining nur einmal oder nur sehr gelegentlich, handelt es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen, die ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Werden Bitcoins dagegen im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erzeugt, sind diese Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Bitcoins im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining können dann als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus Februar 2018 ist nun ebenfalls geklärt, wie Bitcoins umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das BMF hat sich dazu entschlossen, die Bitcoins und andere virtuelle Währungen als Zahlungsmittel anzuerkennen. Damit ist der Umtausch von konventionellem Geld in Bitcoins und umgekehrt nun – wie bei anderen offiziellen Zahlungsmitteln auch – umsatzsteuerfrei. Werden Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt, ist dies nicht mehr anders zu behandeln als Geschäfte, die in anderen Währungen abgewickelt werden. Bei Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben werden, richtet sich der Gegenwert der Bitcoins nach der dort maßgeblichen Währung. Das Mining von Bitcoins unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, da kein direkter Leistungsaustausch vorliegt. Das BMF weist jedoch darauf hin, dass die beschriebenen Regelungen nicht für virtuelles Spielgeld, insbesondere in Onlinespielen, gelten, da dieses kein Zahlungsmittel im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.