Ausfall privater Darlehensforderungen steuerlich absetzbar?

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer auch eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte und die bis 2008 geltende Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde. Der BFH spricht in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel. Die Richter haben weiter entschieden, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Jedoch ist, so der BFH, von einem endgültigen Ausfall auszugehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein endgültiger Ausfall dürfte danach auch anzunehmen sein, wenn in einem Insolvenzverfahren die Auszahlungsquote an die Gläubiger rechtswirksam feststeht.

In Ausgabe 4/2017 hatte das SHBB Journal über die Rechtsprechungsänderung des BFH zu eigenkapitalersetzenden Darlehen berichtet. Gewähren Gesellschafter ihrer GmbH nach dem 27. September 2017 private Darlehen und fallen diese endgültig aus, so sind die Darlehensverluste aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung steuerlich zu berücksichtigen. Sie sind jedoch aufgrund des oben genannten Urteils des BFH aus Oktober 2017 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Allerdings ist die steuerliche Besonderheit zu beachten, dass Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar sind und nicht mit anderen positiven Einkünften saldiert werden dürfen. Fraglich ist derzeit noch, ob auch ein Verzicht auf eine private Kapitalforderung entsprechend der Behandlung eines endgültigen Ausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der BFH hat diese Frage in seinem oben genannten Urteil ausdrücklich offen gelassen. Es ist zu dieser Rechtsfrage jedoch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.