Sonderabschreibungen bis zu 20 % für neue Mietwohnungen: Die Bundesregierung will im Rahmen einer Wohnraumoffensive steuerliche Anreize für den Mietwohnungsbau im „bezahlbaren“ Mietpreissegment schaffen. Auf diese Weise soll der Mangel an Wohnraum für Menschen mit geringem bis mittlerem Einkommen durch steigende Mieten bekämpft werden. Das Bundeskabinett hat ein entsprechendes Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das nach den Vorstellungen der Regierung noch im Jahr 2018 abgeschlossen werden soll.
Mit dem neuen Gesetz sollen Regelungen zu Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in das Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Nach bisherigem Kenntnisstand sollen für den Kauf oder Bau neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich fünf Prozent der Bemessungsgrundlage neben der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Insgesamt sollen so 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über den Weg einer Sonderabschreibung geltend gemacht werden können – nach dem Willen des Bundeskabinetts bereits rückwirkend ab September 2018.
Grundsätzliche Voraussetzung für die geplante Sonderabschreibung ist, dass durch Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrages oder einer Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Um die neuen Sonderabschreibungen nutzen zu können, muss der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden beziehungsweise worden sein.
Zu den weiteren Voraussetzungen gehört, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen dürfen. Das Überschreiten dieser Grenze würde zum vollständigen Ausschluss der Förderung führen. Darüber hinaus muss die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Gefördert werden auch Wohnungen für Betriebsangehörige, zum Beispiel eine Hausmeisterwohnung. Für Ferienwohnungen hingegen soll die Sonderabschreibung nicht in Anspruch genommen werden können.
Als Bemessungsgrundlage der neuen Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die begünstigte und förderfähige Wohnung, maximal jedoch 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzusetzen.
Aufwendungen für das Grundstück, also für den Grund und Boden, sowie für Außenanlagen sind nicht förderfähig. Darüber hinaus kann die Sonderabschreibung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionen in den Wohnraum nicht unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden. Was genau unter „Mitteln aus öffentlichen Haushalten“ fällt, muss noch abschließend geklärt werden. Auch die Frage, ob zinsverbilligte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) darunter fallen würden, ist noch zu klären.
Wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder sie innerhalb dieses Zeitraums steuerfrei veräußert wird, soll die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückwirkend wegfallen. Das gleiche gilt, wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf oder Bau überschritten wird.
Das SHBB Journal wird über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in den nächsten Ausgaben weiter berichten.