Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Jahr 2025 von aktuell 12,41 € auf 12,82 € an. Einen entsprechenden Vorschlag der Mindestlohn-Kommission vom 26. Juni 2023, der eine Mindestlohnanpassung für die Jahre 2024 und 2025 enthielt, hatte die Bundesregierung per Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. Arbeitgeber müssen die neue Mindestlohnhöhe in allen Branchen berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Allerdings haben Arbeitgeber zu prüfen, ob es für ihre Branche Tarifverträge mit Löhnen gibt, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine turnusmäßige Anpassung des 2015 in Deutschland eingeführten Mindestlohns vor. Dazu hat der Gesetzgeber die unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet, die prüft, welche Höhe des Mindestlohns angemessen ist, um einerseits Beschäftigung nicht zu gefährden und fairen Wettbewerb zu ermöglichen und anderseits einen Mindestschutz für Arbeitende sicherzustellen.
Die Mindestlohnkommission besteht neben dem Vorsitz zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Zudem gibt es zwei beratende Mitglieder aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Der nächste Vorschlag der Mindestlohnkommission wird Ende Juni 2025 erwartet.
Mit der Anpassung des Mindestlohns wird sich ab 2025 aufgrund der dynamischen Ausgestaltung auch die Verdienstgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhöhen. Nach der im Sozialgesetzbuch festgelegten Formel steigt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs im Jahr 2025 von derzeit 538 € auf 556 € an.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Oktober 2024 ein Anwendungsschreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Zum Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz aus März 2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden.
Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind lediglich Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise.
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem). Neben allgemeinen Hinweisen hat das BMF auch einige für die Praxis wichtige Fragen beantwortet.
Die Stellungnahme enthält in der endgültigen Fassung keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die bisher vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.
Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung – Papierrechnung oder PDF-Rechnung – abrechnen. Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.
Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen (z. B. Miet- oder Pachtverträge) in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht zur E-Rechnung achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Unternehmerkreis gegeben.
Im Oktober 2024 wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 dementsprechend ergänzt. Danach sollen Kleinunternehmer dauerhaft Ausgangsrechnungen als „sonstige Rechnung“ (= keine E-Rechnung) ausstellen dürfen. Eingangsseitig müssen aber auch von Kleinunternehmern E-Rechnungen ab 2025 akzeptiert werden. Auch die Zustimmung des Bundesrates erfolgte Ende November.
In Deutschland werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern bald verpflichtend sein. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für Unternehmer haben wir Informationen und Hintergründe zur E-Rechnung nun auch auf einer speziellen Internetseite für Sie zusammengestellt. Sie finden das Angebot unter www.shbb-lbv.de/e-rechnung
Die Verpflichtung zur E-Rechnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zwar gibt es bestimmte Übergangsregelungen für die Ausstellung von Rechnungen in dem neuen, digitalen Format. Dennoch müssen alle Unternehmer ab dem kommenden Jahr zumindest zum Empfang der E-Rechnung bereit sein. Auf unserer neuen Webseite beantworten wir häufig gestellte Fragen zur E-Rechnung, etwa zum vorgeschriebenen Rechnungsformat, zur digitalen Übermittlung oder auch zu den Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Außerdem geben wir Ihnen Tipps, wie Sie sich als Unternehmer vorbereiten können, und erklären Ihnen, warum die Umstellung zwar zunächst Ihr Handeln erfordert, sich dann aber positiv auf Ihr Unternehmen auswirken sollte. Denken Sie daran: Je strukturierter Sie die Einführung der E-Rechnung angehen, desto reibungsloser gestaltet sich die Realisierung!
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben in einem Erlass vom 6. März 2024 die Bewertung von Flächen mit Windkraftanlagen und mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen neu geregelt, die unter anderem für die -Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend ist. Die Folgen sind gravierend – vor allem für Flächen mit Windkraftanlagen. Deren bisher relativ niedrige Bewertung wird nach dem Ländererlass der Vergangenheit angehören.
Grundstücke, auf denen Windkraft- oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen betrieben werden, gehören laut Erlass zum voll steuerpflichtigen Grundvermögen. Eine Verschonung dieser Grundstücke in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nur dann möglich, wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen des Schenkers oder Erblassers der Energie erzeugenden Personengesellschaft gehören, an der dieser als Mitunternehmer beteiligt ist. Bei einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung als Verpächter kann hingegen nur der in der Erbschaftsteuer geltende persönliche Freibetrag in Abzug gebracht werden. Die neue Bewertungsmethode gilt für alle noch offenen Steuerfälle.
Bodenrichtwert maßgebend
Zu bewerten sind die Flächen als unbebaute Grundstücke mit dem Bodenrichtwert. Wird durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine entsprechende Nutzung wie etwa für Bauflächen für Energieerzeugung (EE) festgestellt, ist dieser regelmäßig anzusetzen. Die Gutachterausschüsse verfügen in vielen Regionen jedoch nicht über diese Werte. In Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Wert auf Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts für Gewerbegebiete festzustellen. Das dürfte in der Praxis unproblematisch sein. Die Problemfälle dürften regelmäßig Flächen im Außenbereich betreffen.
Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, den Bodenwert mit den abgezinsten jährlichen Nutzungserträgen über die Laufzeit zu ermitteln. Als Nutzungsentgelt ist das vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt für die Verpachtung anzusetzen. Zusätzlich wird der abgezinste Bodenwert für Ackerflächen in die Bewertung einbezogen.
Beispiel zur Berechnung
Die Windkraftanlage von A ist auf einer bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 1.500 m² errichtet worden. Diese Fläche wird von B an A verpachtet. Die vereinbarte jährliche Pacht des B beträgt 100.000 €, der Pachtvertrag ist über 30 Jahre geschlossen. Zum Bewertungsstichtag 15. Mai 2023 beträgt die Laufzeit des Pachtvertrages noch 20 Jahre. Für die Lage des Grundstücks im Außenbereich liegt ausschließlich ein Bodenrichtwert für Ackerlandflächen in Höhe von 5 €/m² vor.
Der Grundbesitzwert wäre voll zu versteuern. Lediglich persönliche Freibeträge wären im Fall der Erbschaft oder Schenkung abziehbar.
Auswirkungen auf Windstandorte
Die bisherige Bewertung von Windenergieflächen erfolgte unter Ansatz von 50 % des Bodenrichtwerts des nächstgelegenen Gewerbegebietes. Da die Fläche, auf der die Windkraftanlage steht, lediglich einen geringen Umfang hat, waren die Werte dieser zur Windenergieproduktion überlassenen Grundstücke meist niedrig und lagen oft unter den persönlichen Freibeträgen der Beschenkten. Nun ändert die Finanzverwaltung die Bewertungsmethode dahin, dass der Bodenwert aus den Erträgen der jährlichen Nutzung von Grund und Boden für den Betrieb der Anlage abgeleitet werden soll. Das bedeutet, dass künftig die Nutzungsentgelte über die Laufzeit kapitalisiert als Grundbesitzwert festgelegt werden.
Auswirkung auf Photovoltaik-Freiflächen
Auch für PV-Freiflächen galt bisher, dass in Anlehnung an den Bodenrichtwert für in der Nähe gelegene Gewerbegebiete ein Betrag geschätzt werden konnte. Da sie jedoch oftmals mehrere Hektar umfassen, ergeben sich hohe Grundbesitzwerte und entsprechend hohe Erbschaftsteuerzahlungen. Künftig soll auch hier an die jährlichen Nutzungserträge angeknüpft werden.
Fazit
Im Erlass wird nicht darauf eingegangen, dass sich die Pachten für Windenergieflächen nicht nur auf den Standort des Windrades beziehen, sondern auch umliegende Flächen im Windeignungsgebiet bezahlt werden. Unseres Erachtens müsste der Anteil der Windenergiepachten herausgerechnet werden, der auf die umliegenden Grundstücke entfällt, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Entgelte dürften mit dem Grundbesitzwert für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abgegolten und damit auch verschonungswürdig sein. Fraglich ist, ob in der Praxis derartige Aufteilungen immer vorgenommen werden.
Ob sich zukünftig die Werte für PV-Freiflächen verringern, hängt davon ab, ob die bisherigen Wertansätze in Höhe von 50 % des nächstgelegenen Gewerbegebietes wesentlich höher waren als die kapitalisierten Entgelte. Unseres Erachtens dürften sich die Entgelte für PV-Freiflächen in einer ähnlichen Größenordnung wie die für Windanlagen bewegen, da die Flächen wesentlich größer sind, obwohl die Pachtentgelte pro Hektar gelten. Auch bei PV-Freiflächenanlagen besteht weiterhin das Problem des Ansatzes eines hohen Grundbesitzwertes, der nicht verschont werden kann – es sei denn, es erfolgt eine Beteiligung an der Strom produzierenden Gesellschaft als Mitunternehmer.
In allen Bundesländern wird derzeit die Neuausrichtung der Grundsteuer vorbereitet. Erste Bundesländer haben bereits Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für die Kommunen veröffentlicht. Das steht in den nördlichen Bundesländern noch aus.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden über die erwarteten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten im Zuge der Grundsteuerreform diskutiert. Den Kommunen sollen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (etwa für Geschäftsgrundstücke) bei der Grundsteuer B ermöglicht werden. Die Idee ist nicht neu. In Nordrhein-Westfalen existiert bereits ein solcher Gesetzentwurf.
Laut Pressemitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aus Juni 2024 soll auf Wunsch der Kommunen ebenfalls ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, der den Kommunen die Möglichkeit gibt, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Die kommunalen Landesverbände sehen darin eine Chance, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu stärken. Es ist derzeit unklar, in welchem Umfang die Kommunen diese Möglichkeit in der Praxis nutzen werden. Dennoch soll sie die den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Kommunen, die sich für differenzierte Hebesätze entscheiden, müssen die Gründe für ihre Entscheidungen transparent darlegen. Ob die differenzierten Hebesätze die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes einhalten werden, bleibt offen. Möglicherweise ist neuer Streit vorprogrammiert.
Seit Mai dieses Jahres überprüfen die Länder im Auftrag des Bundes erneut die damaligen Corona-Soforthilfen auf mögliche Überkompensation. Allein in Schleswig-Holstein sollen bis zum 31. Dezember 2024 rund 37.000 Antragsstellerinnen und Antragssteller, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, angeschrieben werden. Eine Rückmeldung ist bei diesem Verfahren verpflichtend.
Rückblick: Im März 2020 hatten im „Lockdown“ Geschäfte schließen und Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen müssen. Um ihnen das wirtschaftliche Überleben zu sichern, hatten Bund und Länder die Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Antragsstellerinnen und Antragssteller konnten ihren Liquiditätsengpass für drei oder fünf Monate schätzen und auf dieser Basis Zuschüsse von maximal 9.000 oder 15.000 Euro im Bundesprogramm (Selbstständige und kleinere Unternehmer bis zu zehn Mitarbeitern) sowie von maximal 30.000 Euro im Landesprogramm (Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Mitarbeitern) erhalten. Allein in Schleswig-Holstein wurden in der Anfangsphase rund 468 Millionen Euro ausbezahlt.
Viele Unternehmen und Selbstständige konnten früher als angenommen ihre wirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnehmen, und der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass trat nicht ein. Bei einem ersten Rückmeldeverfahren, das im August 2021 startete, sollten sich nicht nur Antragssteller zurückmelden, bei denen eine Überkompensation vorlag. Ein Drittel der Antragssteller gab an, eine zu hohe Corona-Soforthilfe erhalten zu haben. Bei einer zusätzlich Stichprobenprüfung des Bundes erklärten 80 Prozent der Angeschrieben, sie hätten zu viel bekommen.
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein fordert bis Ende des Jahres 2024 all diejenigen Antragssteller auf, von denen ihr bisher noch keine Rückmeldung vorliegt, den Betrag der gewährten Corona-Soforthilfe zu überprüfen.
Wichtig: Eine Rückmeldung ist verpflichtend und muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Liegt eine Überkompensation vor, ergeht über den gezahlten Betrag ein Rückforderungsbescheid.
Kontakt und weitere Informationen Die Investitionsbank stellt unter www.ib-sh.de/infoseite/corona-soforthilfeprogramme/ für die Ermittlung und die Rückmeldung ein Online-Verfahren bereit. Wer Fragen zum Rückmeldeverfahren hat, kann sich telefonisch informieren (0 431/659 59-777, montags – donnerstags, 8 – 17 Uhr, freitags 8 – 16 Uhr) oder per E-Mail: soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de).