Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit dem 01.01.2026 gelten neue Regeln

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Nutzt ein Mitarbeiter einen E-Dienstwagen und lädt er diesen zuhause auf, konnten Arbeitgeber ihm den Ladestrom mit Monatspauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das galt bis zum 31.12.2025. Weil das BMF die Pauschalen abgeschafft und stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt hat, besteht für Arbeitgeber ab dem 01.01.2026 akuter Handlungsbedarf.

Der Auslagenersatz beim E-Dienstwagen

Viele Arbeitnehmer dürfen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen ‒ und immer öfter handelt es sich dabei um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug. Das Besondere an dieser Firmenwagenüberlassung ist, dass typischerweise der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen trägt; denn im Gegenzug erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung. Der Dienstwagen stellt daher einen Gehaltsbestandteil dar, weshalb der durch die kostenlose Nutzung entstehende Vorteil beim Arbeitnehmer zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt (Sachbezug).

Diese Kostentragung durch den Arbeitgeber wirft bei Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen allerdings ein Problem auf: Wie ist hinsichtlich der Stromkosten zu verfahren, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, wenn er den Dienstwagen zuhause lädt? Weil ihm darüber keine Rechnung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Stromkosten selber tragen muss. Denn der Arbeitgeber kann ihm den Ladestrom im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Bis 31.12.2025: Wahlrecht für lukrative Ladestrompauschalen

Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer für diesen Auslagenersatz seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den bezogenen Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Den sich ergebenden Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.

Weil das in der Praxis oft zu Problemen führte, hatte das BMF Ladestrompauschalen eingeführt (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Deren Höhe richtete sich einerseits nach der Art des Fahrzeugs und andererseits nach der Frage, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale betrug seit dem 01.01.2021:

  • Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 30 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
  • Ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 70 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.

Seit 01.01.2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale

In der Praxis haben die meisten Arbeitgeber die Ladestrompauschalen genutzt. Damit ist ab sofort Schluss ‒ denn die Pauschalen hat das BMF mit Wirkung ab dem 01.01.2026 abgeschafft (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Einleitung, Abruf-Nr. 251124). Arbeitgeber, die ab dem 01.01.2026 für den Ladestrom weiterhin steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz zahlen wollen, müssen handeln. Sie müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:

  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
  • Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Praxistipp: Aktuell kommen vor allem bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das BMF keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrundezulegen (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom

Für den Auslagenersatz sind die tatsächlichen Stromkosten maßgebend. Sollte der Arbeitnehmer seinen Strom lediglich vom Stromanbieter beziehen, lassen sich die Stromkosten durch den Stromvertrag nachweisen. Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer parallel eine PV-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.

Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das BMF glücklicherweise durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle ‒ also auch für Zeiträume vor dem 01.01.2026 ‒ keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 29).

Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.

Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale

Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine erfreuliche Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als echte Alternative eine Strompreispauschale ansetzen.

Bei Anwendung der Strompreispauschale muss der Arbeitnehmer zwar wie bisher auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten. Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom nämlich mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) multipliziert. Dabei ist fürs gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend.

Wichtig: Damit besteht ab sofort ein Wahlrecht. Entweder es werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss aber für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Fazit: Die Abschaffung der Ladestrompauschalen führt dazu, dass sich ab 2026 viele Arbeitgeber mit den tatsächlich vom Arbeitnehmer geladenen kWh und den tatsächlichen Stromkosten auseinandersetzen müssen. Dieser Bürokratieaufwand wird jedoch durch die Strompreispauschale abgemildert, weil diese praxisgerecht und einfach ausgestaltet ist. Dennoch bleibt es erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die geladene Strommenge nachweist. Entweder monatlich oder zumindest einmal im Jahr.

Mit Spannung darf erwartet werden, wie sich das BMF zu Unternehmern positionieren wird. Laden Unternehmer nämlich einen E-Firmenwagen zuhause, können sie die Stromkosten mit den bisherigen Ladestrompauschalen als Betriebsaus-gaben abziehen (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 20). Dieses Schreiben ist noch nicht aufgehoben worden, sodass Unternehmer auch ab 2026 die ‒ für Arbeitnehmer abgeschaffte ‒ Ladestrompauschale nutzen können.

Gesetzgeber hebt Entfernungspauschale und Pauschale für Familienheimfahrten an

Frau im Business-Anzug, dunkle , lange Haare, blickt auf ein Smartphone und öffnet gleichzeitig die Tür Ihres silberfarbigen Autos

Pendler können aufatmen. Die Entfernungspauschale ist 2026 ebenso wie die Pauschale für Familienheimfahrten erhöht worden, die Mobilitätsprämie wurde entfristet. Die Steueränderungen betreffen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer. Wir zeigen Ihnen warum.

Ab 2026 gilt 0,38 Euro schon ab erstem Entfernungs-km

Die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG verankerte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG) ist zum Jahreswechsel verbessert worden. Sie beläuft sich nun bereits ab dem erstem Kilometer auf 0,38 Euro. Für die Jahre 2020 bis 2026 gelten damit folgende Entfernungspauschalen:

Wichtig: Die Höhe der Reisekosten bleibt dagegen unverändert. Werden keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen, können bei Nutzung eines privaten Pkw wie bisher nur 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht werden.

Auch pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse jetzt anpassbar

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und versteuern ihn pauschal mit 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Der Vorteil neben der Pauschalierung: Es fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Weil die Entfernungspauschale erhöht wurde, können Arbeitgeber als Folgeeffekt auch höhere pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse leisten.

Wichtig: Der Zuschuss kommt beim Arbeitnehmer zwar brutto wie netto an. Er mindert aber die bei ihm abzugsfähige Entfernungspauschale.

Darum profitieren auch Selbstständige und Gewerbetreibende

Fahren Unternehmer mit dem privaten Pkw zum Betrieb, sind die Fahrtkosten über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 EStR). Weil sich die Nutzungseinlage auf die Höhe beläuft, die Arbeitnehmer als Entfernungspauschale absetzen können, erhöht sich ab 2026 analog die Nutzungseinlage und damit auch der Betriebsausgabenabzug.

Die meisten Unternehmer nutzen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb allerdings einen Firmenwagen. Doch auch sie profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale; und zwar über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Denn bei diesen Unternehmern sind infolge der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die sich durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den entstandenen Aufwendungen errechnen.

Auch bei Familienheimfahrten ist mehr abzugsfähig

Parallel zur Erhöhung der Entfernungspauschale sind die Werbungskosten für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung erhöht worden. Während für die ersten 20 Kilometer bisher je Kilometer nur 0,30 Euro abzugsfähig waren, erhöht sich der Abzug ab 2026 auf einheitlich 0,38 Euro je Kilometer. Auch Unternehmer profitieren von dieser Änderung, wenn ein betrieblich veranlasster doppelter Haushalt vorliegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG).

Mobilitätsprämie verbessert und entfristet

Alle Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale nicht. Stattdessen können Sie aber über § 101 ff. EStG über die Einkommensteuererklärung die Festsetzung einer Mobilitätsprämie beantragen. Auch hier wurden ab 2026 zwei Änderungen vorgenommen:

  • Für die Mobilitätsprämie gilt die ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro angehobene Entfernungspauschale/Pauschale für Familienheimfahrten.
  • Die Mobilitätsprämie wurde bisher lediglich befristet für 2021 bis 2026 gewährt. Diese Befristung wurde aufgehoben, sodass sich die Mobilitätsprämie auch ab 2027 beantragen lässt.

Firmen-Fitnessprogramme – das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

aufgerollte Yogamatte liegt am Boden. Eine person beugt sich über die Matte und legt die Hände auf die Matte SHBB Bad Oldesloe

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Das sind die aktuellen Firmenfitness-Konzepte in der Praxis

Seit einigen Jahren haben sich Firmen-Fitnessprogramme als zusätzliches Benefit für Arbeitnehmer etabliert. Dabei schließt der Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Anbieter, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, nach den individuellen Bedürfnissen bei einer Vielzahl an externen Sporteinrichtungen (ggf. auch online) zu trainieren.

Die Konzepte der Firmenfitness-Angebote sind sehr ähnlich. Zwei Varianten sind in der Praxis gängig:

  • Variante 1: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter und entrichtet die Beiträge für die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer. Soweit sich die Arbeitnehmer an den Kosten des Firmenfitness-Angebots beteiligen müssen, entrichten sie ihren Beitrag direkt an den Anbieter oder sie erstatten den entsprechenden Betrag dem Arbeitgeber (z. B. durch Einbehalt vom Nettolohn).
  • Variante 2: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter, die Arbeitnehmer melden sich im Portal des Anbieters an und zahlen ihren Anteil am Beitrag direkt an den Anbieter. Soweit sich der Arbeitgeber an den Kosten des Trainings beteiligt, entrichtet er seinen Anteil an den Anbieter, sodass die Arbeitnehmer einen entsprechend geringeren Betrag an den Anbieter zahlen müssen.

In beiden Fällen ist es denkbar, dass der Arbeitgeber zusätzliche Gebühren an den Anbieter zahlen muss. Diese Gebühr kann sich z. B. an der Zahl der trainingsberechtigten Arbeitnehmer oder auch an der Zahl der Arbeitnehmer bemessen, die sich tatsächlich angemeldet haben.

So werden Fitnessprogramme lohnsteuerlich behandelt

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.07.2020 (Az. VI R 14/18) gehört der Sachbezug aus der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm zum laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern die laufende Nutzung der Fitnesseinrichtungen ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit durch einmalige Beitragszahlungen ermöglicht, die ggf. auch unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer sind, die das Angebot tatsächlich nutzen.

Zu bewerten ist der geldwerte Vorteil nach diesem BFH-Urteil grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Allgemeines zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG

Als Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG kann der nachgewiesene günstigste Preis einschl. sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (BMF-Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 – S 2334/07/0011, Rz. 4, Abruf-Nr. 131659).

Wird die Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an Endverbraucher aber gar nicht vertrieben, sodass es keinen Endpreis in diesem Sinne gibt, kann der geldwerte Vorteil anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat (inkl. Umsatzsteuer). Bei dieser Wertermittlung sind dann sämtliche Kosten einzubeziehen, die der Arbeitgeber aufgewendet hat.

Wichtig: Diese Bewertung gilt auch für Firmen-Fitnessprogramme, weil diese Endverbrauchern im Regelfall nicht angeboten werden.

So wird der Vorteil aus Sicht der Finanzverwaltung ermittelt

Die Finanzverwaltung hat vor Kurzem zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Firmen-Fitnessprogrammen Stellung genommen und nachjustiert (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2025, Abruf-Nr. 248745):

  • Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt mit den Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten. Denn die Firmen-Fitnessprogramme werden nur Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern von bestimmten Arbeitgebern (Firmenkunden), nicht aber unter vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten.
  • Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist nutzbar. Für die Prüfung, ob sie eingehalten wurde, müssen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Hierfür gelten folgende Regeln:
  • Laufende Kosten müssen monatlich berücksichtigt werden.
  • Einmalige Kosten, die für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen. Ist kein Zeitraum vereinbart, sind sie auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung zu verteilen.
  • Kosten, die nur für die registrierten Arbeitnehmer anfallen, sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen.
  • Entstehen Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer, sind diese auf die Zahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Das könnte z. B. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag sein oder aber eine Höchstanzahl an Arbeitnehmern, denen eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt wird.

Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nur für die Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Ob und wie oft diese von der Trainingsmöglichkeit Gebrauch machen, ist nicht relevant.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat mit einem Anbieter eine Vereinbarung zu einem Firmen-Fitnessprogramm für seine 2.400 Arbeitnehmer geschlossen. Der Vertrag läuft zunächst für zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss dafür folgende Gebühren an den Anbieter zahlen:

  • Einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals in Höhe von 3.800 Euro zzgl. USt, also insgesamt 4.522 Euro; das sind 1,88 Euro je teilnahmeberechtigtem Arbeitnehmer (4.522 Euro: 2.400 = 1,88 Euro).
  • Jahresgebühr in Höhe von 15.730 Euro zzgl. USt, also insgesamt 18.718 Euro, für den gesicherten Zugang für den Arbeitgeber sowie der monatlichen Auswertungen über die Akzeptanz der Leistungen bei den Arbeitnehmern. Diese Gebühr richtet sich nach der Zahl der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (18.718 Euro: 2.400 : 12 = monatlich 0,65 Euro je Arbeitnehmer).

Tatsächlich haben sich 620 Arbeitnehmer zum Firmen-Fitnessprogramm angemeldet. Je nach gewähltem Paket zahlen sie einen Betrag zwischen 40 und 70 Euro direkt an den Anbieter.

Lösung: Die o. a. Gebühren können den Arbeitnehmern nicht direkt zugeordnet werden und müssen wie folgt aufgeteilt werden.

  • Die einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals entsteht ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum und ist unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer. Sie ist daher auf die Mindestvertragslaufzeit bzw. den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Programm nutzen könnten, zu verteilen (4.522 Euro : 2.400 Arbeitnehmer = 1,88 Euro je Arbeitnehmer; verteilt auf die zweijährige Vertragslaufzeit monatlich 0,08 Euro je Arbeitnehmer). Sie ist aber nur bei den 620 Arbeitnehmern zu erfassen, die sich tatsächlich für das Programm angemeldet haben, und kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.
  • Bei der Jahresgebühr für den gesicherten Zugang und die Auswertungen handelt es sich um laufende Kosten, die sich nach der Zahl der Arbeitnehmer bemisst, die am Programm teilnehmen könnten. Sie ist daher auf diese Arbeitnehmer aufzuteilen (18.718 Euro : 2.400 Arbeitnehmer : 12 Monate = 0,65 Euro je Arbeitnehmer pro Monat). Auch hier ist nur für die 620 Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu erfassen, die sich tatsächlich angemeldet haben. Dieser kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.

Gebühren rund um Firmenfitness sind nicht betriebsfunktionale Kosten

Bei Gebühren rund um Firmenfitness hat die Finanzverwaltung eine Einschränkung vollzogen: Diese Kosten sind nicht mehr als betriebsfunktionale Kosten anzusehen, sondern als geldwerter Vorteil.

Hintergrund: In Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug hat die Finanzverwaltung Folgendes geregelt: Kosten, die für die Überlassung von Gutscheinen an Arbeitnehmer anfallen (z. B. Set-up-Gebühren, Einrichtungsgebühren), führen nicht zu einem geldwerten Vorteil, sondern sind als betriebsfunktionale Kosten anzusehen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nach der neuen Verwaltungsauffassung (wegen der Bewertung mit den Aufwendungen des Arbeitgebers) für Firmen-Fitnessprogramme nicht mehr.

Praxistipp: Haben Arbeitgeber bereits ein Firmen-Fitnessprogramm implementiert und die Gebühren, die sie an den Anbieter bezahlen, bislang in analoger Anwendung des obigen BMF-Schreibens nicht als geldwerten Vorteil angesehen, müssen sie nun die steuerliche Behandlung prüfen. Sie müssen diese Aufwendungen künftig bei der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze berücksichtigen. Sollte diese Sachbezugsfreigrenze überschritten sein, muss eine Versteuerung erfolgen.

Vorteil als Arbeitslohn von dritter Seite?

Die Finanzverwaltung vertritt in der obigen Verfügung die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aus dem Firmen-Fitnessprogramm zu Arbeitslohn von dritter Seite führt. Daraus folgt, dass eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig ist. Denn Drittlohn kann nur vom zuwendenden Unternehmen (= Anbieter des Fitnessprogramms) pauschal versteuert werden. Folge: Der Arbeitgeber müsste die von ihm gezahlten Gebühren als Drittlohn – und damit mit dem Steuersatz des Arbeitnehmers versteuern.

Wichtig: Wir halten es für sehr zweifelhaft, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn versteuert werden Beträge, die der Arbeitgeber trägt – insoweit kann u. E. kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung in diesem Punkt noch einmal überdenkt.

Präventionskurse und Firmen-Fitnessprogramm zusammen

Manche Anbieter bieten im Rahmen des Firmen-Fitnessprogramms zertifizierte Präventionskurse an, die die Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen und die nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei bleiben könnten.

Praxistipp: Der Arbeitgeber sollte mit dem zuständigen Betriebsstätten- finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft abstimmen, inwieweit die Beiträge für das Training und die Präventionskurse aufgeteilt werden und welcher Anteil nach § 3 Nr. 34 EStG ggf. steuerfrei bleiben kann.

Quellen

  • BFH 7.7.2020, VI R 14/18, Urteil; BMF 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, Schreiben
  • § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; § 37b Abs. 2 EStG; §§ 20 und 20b SGB V; § 3 Nr. 34 EStG

Exzellenter Arbeitgeber 2026

Exellenter Arbeitgeber 2026 SHBB Bad Oldesloe

Wir freuen uns: Denn die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wurde als „Exzellenter Arbeitgeber 2026“ ausgezeichnet.
In einer Branche, in der es auf Verlässlichkeit, Kompetenz und Weitblick ankommt, ist ein starkes Team unser größtes Kapital. Deshalb investieren wir nicht nur in Zahlen, sondern vor allem in Menschen. Menschen, die mehr wollen als einen Job – die mitdenken, mitgestalten und gemeinsam wachsen wollen.

Die Auszeichnung zum „Exzellenten Arbeitgeber“ durch den IHR KANZLEINAME bestätigt: Unsere Kanzlei bietet genau das Umfeld, in dem Motivation auf Wertschätzung trifft und Leistung auf echte Perspektiven.

„Willkommen bei den Besten“ ist dabei für uns mehr als das Motto des diesjährigen Wettbewerbs: Es ist ein Anspruch, den wir jeden Tag leben. Für unsere Mitarbeitenden, die bei uns die besten Bedingungen finden. Für unsere Mandantinnen und Mandanten, die auf erstklassige Beratung zählen. Und für die Talente von morgen, die bei uns ein berufliches Zuhause auf höchstem Niveau finden.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung – und sehen sie als Verpflichtung, auch weiterhin ein Ort zu sein, an dem Exzellenz entsteht.

Mehr zur Auszeichnung und zum Qualitätssiegel erfahren Sie hier:
https://exzellenterarbeitgeber.de/

Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau

weiß verputzte moderne, dreigeschossige Wohnblöcke eingegrünt

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands.

Zum Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 7b EStG gewährt der Fiskus eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können in den ersten vier Jahren somit bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Sachverhalt

Einer Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Steuerpflichtige ebenfalls vermietete.

Das Finanzamt gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision waren erfolglos.

Der Zweck der Sonderabschreibung liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.

Beachten Sie: Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Steuerpflichtige hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 24/24;PM Nr. 68/25 vom 23.10.2025

Wann eine Rechnungskorrektur Rückwirkung für den Vorsteuerabzug hat

SHBB Bad Oldesloe

Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aber auch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik erneut beschäftigt und die bisherige Sichtweise im Kern bestätigt.

Die Änderung einer „Rechnung“ hat nur Rückwirkung auf den Vorsteuerabzug, wenn es sich bei dem ursprünglichen, später korrigierten Dokument tatsächlich um eine Rechnung mit allen Pflichtangaben gehandelt hat bzw. nur unwesentliche Daten fehlten. Stellt das korrigierte Dokument hingegen eine erstmalige ordnungsgemäße Rechnung dar, entsteht der Vorsteuerabzug daraus erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rechnungsempfänger die Rechnung erhält. 

Beachten Sie: Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bezogen auf den Sachverhalt bzw. den Streitfall stellte der Bundesfinanzhof zudem Folgendes heraus: Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 25.6.2025, Az. XI R 17/22