10 typische Fehler im Umgang mit dem Betriebsprüfer — und wie sie sich vermeiden lassen

Überprüfung, Beratung oder Geschäftsleute im Büro mit Laptop, Diskussion in einer Betreibsprüfung

Während Betriebsprüfungen für Steuerberater zum Tagesgeschäft gehören, sind sie für Apotheker eher die Seltenheit. Kein Wunder also, dass im Umgang mit dem Prüfer häufig Fehler gemacht werden. Diese können nicht nur die Atmosphäre mit dem Prüfer zerstören, sondern auch zu Steuernachzahlungen führen. Denn ist der Prüfer erst einmal verärgert oder misstrauisch, werden oft Feststellungen getroffen, die bei einem reibungslosen Prüfungsablauf unterblieben wären.

Fehler 1: Einspruch gegen die Prüfungsanordnung

Betriebsprüfungen erfolgen oft unerwartet. Dennoch darf der Prüfer nicht „einfach so“ in der Apotheke auftauchen und mit der Prüfung beginnen. Gemäß § 196 Abgabenordnung (AO) muss nämlich vorab eine Prüfungsanordnung erlassen werden. Das ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Das bedeutet, dass gegen die Anordnung mit einem Einspruch vorgegangen werden kann (§§ 347 ff. AO). Ein Einspruch ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsprüfung nicht gegeben sind. Ein Einspruch gegen eine rechtmäßige Anordnung würde das Verhältnis zwischen Apotheker und Prüfer nicht verbessern, sondern verschlechtern. Immerhin muss sich der Prüfer nun (unnötige) zusätzliche Arbeit machen, um den Einspruch zu bearbeiten. Und wer möchte schon gerne von einem schlecht gelaunten Prüfer geprüft werden?

Fehler 2: Prüfungsbeginn zu kurzfristig verschoben

Die Betriebsprüfung und der genaue Beginn werden durch die Prüfungsanordnung angekündigt. Dabei kann es passieren, dass die Prüfung zeitlich nicht gelegen kommt. Vielleicht ist der Apothekeninhaber gerade erkrankt oder der Steuerberater hat keine Zeit. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der Prüfungsbeginn nicht in Stein gemeißelt ist. Er soll nämlich auf Antrag auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Die Praxis zeigt, dass viele Prüfer für eine Verschiebung des Prüfungsbeginns offen sind – vor allem dann, wenn der Apotheker oder sein Steuerberater frühzeitig mit dem Prüfer Kontakt aufnimmt (ggf. auch telefonisch) und ihm schildert, warum die Prüfung in einigen Wochen oder Monaten deutlich besser passen würde.

Beachten Sie: Zu viel Zeit sollte bis zum Beginn der zu verschiebenden Prüfung nicht verstreichen. Denn je näher der Prüfungsbeginn rückt, desto schwieriger wird es werden, den Prüfer von einer Verschiebung der Prüfung zu überzeugen. Der Grund dafür ist ganz einfach: Wenn der Prüfer den Prüfungsbeginn z. B. für kommenden Montag terminiert hat und er erst am Freitag davor mit der Bitte um eine Verschiebung angerufen wird, was soll er dann ab Montag tun, wenn er dem Antrag stattgibt? Er hat ja keine andere Prüfung in der Hinterhand.

Fehler 3: Keine Informationen über den Prüfer eingeholt

Der Prüfer wird sich im Vorfeld der Prüfung über die Apotheke informieren. Dazu werden regelmäßig die Steuerakten gesichtet und Recherchen im Internet durchgeführt. Vor allem die Homepage der Apotheke und ein eventueller Auftritt auf Facebook und Co. verraten dem Prüfer oft schon vor der Prüfung viel über die Apotheke. Wurde vielleicht während der Coronapandemie ein Impf- oder Testzentrum betrieben? Mit diesem Wissensvorsprung geht der Prüfer in das Eröffnungsgespräch. Apotheker sollten sich deshalb ebenfalls über den Prüfer informieren. Da die Prüfungsanordnung den Nachnamen des Prüfers enthält (§ 197 Abs. 1 AO), können Apotheker selbst Erkundigungen über den Prüfer einholen. Vielleicht kennt ein Berufskollege den Prüfer bereits aus einer früheren Prüfung? Dann kann daraus schon ein wenig über die Arbeitsweise erfahren und grob eingeschätzt werden, wie die Prüfung ablaufen wird.

Praxistipp: In jedem Fall ist es nicht verkehrt, das Internet zu befragen. Wenn der Prüfer keinen Allerweltsnamen hat, lässt sich der vollständige Name i. d. R. schnell in Erfahrung bringen. Über Google und Co. erhält die Apotheke einen ersten Eindruck vom Prüfer und findet häufig auch Einträge zu privaten Interessen und Hobbys. Damit ist der Grundstock für Small Talk gelegt. Zudem ist es hilfreich zu wissen, ob man es mit einem „alten Hasen“ oder einem jungen Prüfer zu tun hat.

Fehler 4: Die Prüfung nicht sorgfältig vorbereitet

Im Rahmen der Prüfung wird der Prüfer nicht nur die Steuererklärungen und Bilanzen sichten, sondern auch die darin enthaltenen Zahlen auf Herz und Nieren prüfen und plausibilisieren. Meistens greift er dabei zuerst auf die Daten der Finanzbuchhaltung zu, spielt sie in sein Notebook ein und analysiert sie mit der Software IDEA. Zudem hat der Prüfer Anspruch auf alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 197 Abs. 3, § 200 AO). Das sind z. B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbücher, Inventur- und Jahresabschlussunterlagen, Sach- und Personenkonten sowie Anlagenverzeichnisse. Diese Unterlagen sollten bis zum Beginn der Prüfung zusammengestellt werden, um gut vorbereitet zu sein und bei Rückfragen nicht in Hektik zu verfallen.

Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Apotheker auch E-Mails mit rechnungslegungsrelevanten Inhalten vorlegen müssen (BFH, Urteil vom 30.04.2025, Az. XI R 15/23). Ein Gesamtjournal aller privaten Mails darf der Prüfer jedoch nicht fordern.

Fehler 5: Dem Prüfer keine Räumlichkeiten angeboten

Die Prüfung sollte direkt in der Apotheke oder, falls das nicht möglich ist, beim Steuerberater stattfinden. Ideal ist es, wenn dem Prüfer in der Nähe des Büros seines künftigen Ansprechpartners ein Arbeitsplatz angeboten wird. Das gestaltet den Prüfungsablauf relativ reibungslos. Es sollte vermieden werden, den Prüfer damit zu vertrösten, dass kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Denn dann wird er vermutlich im Finanzamt prüfen. Das Problem dabei ist, dass der Prüfer sich viel einfacher mit Kollegen über die Prüfung austauschen kann. So kommen vielleicht Themen und Fragen auf den Tisch, die andernfalls unterblieben wären. Zudem ist nicht mehr erkennbar, wann sich der Prüfer überhaupt um die Prüfung kümmert.

Fehler 6: Mitarbeiter nicht informiert

Während der Betriebsprüfung in der Apotheke wird der Prüfer Augen und Ohren offenhalten. Schnappt er beim Gang über den Flur oder beim Small Talk interessante Informationen auf, können daraus weitere, eventuell unliebsame Rückfragen resultieren. Deshalb sollten die Mitarbeiter (auch die des Steuerberaters) vorab entsprechend informiert und die Auskunftspersonen festgelegt werden. An wen hat der Prüfer seine Rückfragen zu richten und wer darf ihm mündlich und/oder schriftlich Auskunft erteilen? Alle anderen Mitarbeiter sollten angewiesen werden, gegenüber dem Prüfer keine Aussagen zu machen und keine Unterlagen in der Apotheke offen herumliegen zu lassen.

Fehler 7: Mündliche Kommunikation mit dem Prüfer

Mit dem Betriebsprüfer sollte gleich zu Beginn der Prüfung vereinbart werden, in welcher Form Anfragen zu kommunizieren sind. Natürlich kann das mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber, um schriftliche Anfragen zu bitten. Das dient einerseits der eigenen Dokumentation und bietet andererseits die Möglichkeit, die Antworten sorgfältig zu überlegen. Bei mündlichen Antworten wird schnell mehr erzählt als gewollt. Zudem kann die Antwort vom Prüfer anders verstanden werden, als sie gemeint war. Schriftliche Anfragen können außerdem besser delegiert werden, beispielsweise an den Steuerberater.

Praxistipp: Zudem sollte der Prüfer gebeten werden, Prüfungsfeststellungen schriftlich mit Angabe der Rechtsgrundlagen auszuhändigen. So lassen sich diese einfacher prüfen. Zudem behält man so den Überblick, was an potenziellen Feststellungen und damit an Steueränderungen im Raum steht. Mit schriftlichen Feststellungen lässt sich auch die Schlussbesprechung besser vorbereiten.

Fehler 8: Abschlussunterlagen und Co. nur auf Rückfrage vorgelegt

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen dem Prüfer nur nach Anforderung vorgelegt werden. Es empfiehlt sich aber, dem Prüfer zumindest die regelmäßig angeforderten Unterlagen sofort auszuhändigen. Das sind die Jahresabschlussunterlagen sowie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen – zumindest die für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle wie den Erwerb eines Botenfahrzeugs oder Verträge für neu angemietete Apothekenräume. Zum einen wirkt die Apotheke so auf den Prüfer transparent und offen und nicht, als hätte sie etwas zu verbergen. Zum anderen wird der eigene Arbeitsaufwand reduziert. Denn muss der Prüfer jeden Beleg gesondert anfordern, werden oft täglich lange Listen mit konkreten Belegen ausgehändigt, die zuvor möglichst zeitnah herausgesucht werden müssen.

Praxistipp: Manche Prüfer fordern bereits als Anlage zur Prüfungsanordnung die Vorlage von dort näher bezeichneten Unterlagen. Diese Unterlagen sind dann zum Prüfungsbeginn vorzulegen.

Fehler 9: Auf Zeit gespielt – und neue Rückfragen kassiert

Alle Rückfragen des Prüfers sollten schnellstmöglich beantwortet werden – und das hat mehrere Gründe:

  • Der Prüfer kann die Nichtbeantwortung von Anfragen bzw. Verzögerungen sanktionieren, z. B. mit einer Mitwirkungsverzögerung nach § 200a AO.
  • Zudem kann es problematisch sein, wenn der Prüfer „leerläuft“. Wenn er alles geprüft und angefragt hat, was er sich vorgenommen hat, aber noch Antworten auf seine Rückfragen ausstehen, muss er die Zeit irgendwie füllen. Was soll er tun? Sich entspannt zurücklehnen und abwarten? In das Finanzamt fahren? Oder soll er sich anderen Prüfungsfeldern widmen, die er eigentlich aussparen wollte?
  • Oft entscheidet sich der Prüfer für die letzte Variante, sodass es zu unliebsamen zusätzlichen Rückfragen und neuen Prüfungsfeldern kommt. Die Devise sollte deshalb lauten, den Prüfer so umfangreich zu beschäftigen, dass er sich keinen anderen Themen widmen kann. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Prüfer i. d. R. bereits den Termin für die nächste Prüfung festgelegt hat. Er kann sich also nicht ewig Zeit lassen.

Fehler 10: Prüfungsfeststellungen vorschnell akzeptiert

Ausgehändigte Prüfungsfeststellungen sollten geprüft werden. Eine Zustimmung sollte nur erfolgen, wenn die Feststellungen außer Zweifel stehen. Besteht noch eine (kleine) Möglichkeit dafür, dass die Feststellung doch nicht richtig ist, sollte bis zur Schlussbesprechung abgewartet werden. Denn in dieser Besprechung werden alle offenen Feststellungen ausgiebig diskutiert, sodass hier das Verhandlungsgeschick des Steuerberaters gefragt ist:

Praxistipp: Bei einem Kompromiss sollte immer die finale steuerliche Auswirkung bedacht werden. Feststellungen, die nur zu einer Gewinnverschiebung führen (z. B. nicht anerkannte Rückstellungen), sollten schneller akzeptiert werden als Feststellungen mit einer finalen Auswirkung (z. B. nicht anerkannte Aufwendungen).

  • Vielleicht kann der Prüfer bei einzelnen Feststellungen doch noch vom Gegenteil überzeugt werden, weil ein Sachverhalt falsch verstanden oder nicht korrekt gewürdigt wurde.
  • Oft kann auch ein Kompromiss ausgehandelt werden, um die Prüfung einvernehmlich und ohne strittige Feststellungen – die in einem Einspruch enden würden – abzuschließen.

Quellen

  • BFH 30.4.2025, XI R 15/23, Urteil
  • § 196 AO; § 197 AO; § 200a AO

Gemeinsam aktiv: SHBB beim AOK-Business.Run 2026 in Kiel

Gruppenfoto: Lauf-Team SHBB Bad Oldesloe beim AOK-Business.Run‘ in Kiel

Am 6. Mai 2026 hieß es für neun Mitarbeitende der Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH: Laufschuhe schnüren und gemeinsam an den Start gehen. Beim diesjährigen AOK-Business.Run in Kiel stellte sich das Team der 4,5 Kilometer langen Strecke – und erlebte dabei nicht nur sportliche Motivation, sondern vor allem echten Teamgeist.

Der Lauf zählt zu den beliebtesten Firmenlauf-Events in der Region und richtet sich gezielt an Mitarbeitende aus Unternehmen, Behörden und Organisationen. Unter dem Motto „Mehr Teamspirit? Run for it!“ bietet die Veranstaltung eine ideale Gelegenheit, gemeinsam aktiv zu werden und den Arbeitsalltag sportlich zu bereichern.

Laufen mit Teamgeist und maritimer Kulisse

Die Strecke an der Kieler Förde machte den Lauf zu einem besonderen Erlebnis. Bei besten Bedingungen stand nicht die persönliche Bestzeit im Vordergrund, sondern das gemeinsame Durchhalten und Ankommen als Team. Der sportliche Einsatz wurde dabei von viel gegenseitiger Motivation und guter Stimmung begleitet.

Gesundheit im Fokus

Gerade in Berufen mit überwiegend sitzender Tätigkeit ist regelmäßige Bewegung ein wichtiger Ausgleich. Jeder zusätzliche Schritt zählt: Bewegung wirkt sich nachweislich positiv auf die körperliche und geistige Fitness aus, steigert das Wohlbefinden und trägt zu mehr Ausgeglichenheit im Alltag bei.

Für Unternehmen bedeutet das zugleich: Fitte Mitarbeitende sind leistungsfähiger, motivierter und ausgeglichener. Veranstaltungen wie der Business.Run leisten damit einen wertvollen Beitrag zu einer gesunden Unternehmenskultur.

Fazit: Ein voller Erfolg für Team und Gesundheit

Die Teilnahme am AOK-Business.Run 2026 war für das SHBB-Team ein rundum gelungenes Erlebnis – sportlich, gemeinschaftlich und motivierend. Eines steht fest: Der Teamspirit hat gewonnen.

Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung: BFH gewährt Fünftel-Regelung nicht

SHBB Bad Oldesloe

Bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung kann die Fünftel-Regelung nicht angewendet werden. Sprich: Die Kapitalauszahlung kann nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat der BFH entschieden.
 
Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung

Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist, dass im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss außerordentlich sein und eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.

So handhabt es die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt die folgende Auffassung: Bei Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse darf die Fünftel-Regelung angewandt werden, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds dagegen nicht.

Der Direktversicherungsfall vor dem BFH

Der BFH musste jetzt über einen Direktversicherungsfall entscheiden. Dort hatte eine Arbeitnehmerin – steuerlich begünstigt nach § 3 Nr. 63 EStG – ab dem 01.04.2005 monatlich 208 Euro Gehalt zugunsten einer bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hatte sie die Direktversicherung gewählt. Die Beitragszahlungsdauer belief sich auf 14 Jahre. Ab dem 01.04.2019 sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden, wobei auf Antrag auch eine Kapitalabfindung möglich war.
 
Von diesem Wahlrecht machte die Dame letztlich Gebrauch und bekam 44.529 Euro ausgezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und unterwarf ihn dem regulären Steuersatz. Der BFH sah das in letzter Instanz genauso. Bergündung: Zwar hätten alle Tatbestandsmerkmale vorgelegen, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt seien. Allerdings gehöre nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Im konkreten Fall seien die Anforderungen an die Außerordentlichkeit nicht erfüllt (BFH, Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23.).

Quellen

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung veröffentlicht

shbb bad oldesloe

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inklusive GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten Aspekten der DSGVO.

Die digitale Aufbewahrung ist längst Standard – allerdings bleiben Detailfragen in der Praxis anspruchsvoll: 

  • Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren? 
  • Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und GoBD an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit? 
  • Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Konvertierung, Systemmigration oder den Zugriffsarten im Prüfungsfall umzugehen? 

Beachten Sie: Zu diesen und weiteren Fragen bietet der neue FAQ-Katalog eine strukturierte Übersicht. Der FAQ-Katalog (PDF-Datei mit 29 Seiten und mit Stand vom 27.1.2026) ist hier abrufbar.

Quellen

  • BStBK, Mitteilung vom 9.2.2026

Wichtiges zur Offenlegung

SHBB Bad Oldesloe

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen verpflichtet. Die Art und Weise sowie der Umfang der Offenlegung hängen entscheidend von der Unternehmensgröße ab. Nachfolgend sind einige Informationen für die Offenlegung bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften aufgeführt.

Fristen und Ordnungsgeld

Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an. Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und Ordnungsgeldfestsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Das BfJ hat kürzlich mitgeteilt, dass für den Jahresabschluss für 2024 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.

Unternehmensregister

Offenzulegende oder zu hinterlegende Daten sind elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Dieses wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Nach der Registrierung und Anmeldung trifft man die passende Auswahl „Jahresabschluss offenlegen/hinterlegen“ und lädt die Daten im XBRL-Format hoch. Oftmals erfolgt die elektronische Übermittelung aber direkt aus einem Steuerprogramm heraus. 

Offenlegung oder Hinterlegung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße

Welche konkreten Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Gesellschaftsgröße ab:

Kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind solche, die mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten: 
Bilanzsumme: 7.500.000 EUR, Umsatzerlöse:15.000.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 50/Jahr. 

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften, bei denen mindestens zwei der drei genannten Kriterien (Bilanzsumme: 450.000 EUR, Umsatzerlöse: 900.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 10/Jahr) nicht überschritten werden (vorbehaltlich der Regelungen in § 267a Abs. 3 HGB).

Beachten Sie: Eine Umstufung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zwei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten sind.

Kleine Gesellschaften müssen nur die (verkürzte) Bilanz und einen verkürzten Anhang (ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. 

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre (verkürzte) Bilanz (nebst eventuellen Angaben unter der Bilanz) übermitteln. Ferner haben sie das Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Unterlagen werden nicht automatisch öffentlich angezeigt, sondern können nur auf Antrag und gegen Gebühr eingesehen werden. Damit sind die Zugriffsmöglichkeiten eingeschränkt.

Quellen

  • insbesondere § 326 HGB

Steuerfachwirt – ein herausfordernder Weg, der sich lohnt!

Henrik Bernitt und Morten Katzuba bei der Freisprechung zum Steuerfachwirt

Henrik Bernitt und Morten Katzuba aus unserer Kanzlei haben es geschafft: Nach einem intensiven Lernmarathon und nicht wenigen nervenaufreibenden Momenten haben sie die Prüfung zum Steuerfachwirt erfolgreich bestanden. Wir sind stolz auf das, was sie geleistet haben – und möchten erzählen, wie dieser Weg aussah.

Was steckt hinter dem Steuerfachwirt?

Der Steuerfachwirt/die Steuerfachwirtin ist eine anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung für Steuerfachangestellte. Sie verlangt ein sehr umfangreiches Fachwissen – von Bilanzsteuerrecht über Kapital- und Personengesellschaften bis hin zu Themen wie Erbschaftsteuer. Wer diese Qualifikation in der Tasche hat, kann deutlich selbstständiger arbeiten, Mandanten tiefer beraten und viele Fragen beantworten, für die es vorher den kurzen Draht zum Steuerberater brauchte.

Und sie ist mehr als ein Abschluss: Der Fachwirt:in-Titel verkürzt die notwendige Berufserfahrung für die Zulassung zum Steuerberater:in-Examen von acht auf sechs Jahre – ein handfester Vorteil für alle, die diesen Weg weitergehen möchten.

Neun Wochen Vollgas in Springe

Der Kernbaustein der Vorbereitung war ein Vollzeitkurs beim Lehrgangswerk HAAS in Springe – neun Wochen intensives Lernen, nur jedes zweite Wochenende frei, kein nennenswertes Privatleben. Beide beschreiben diese Phase übereinstimmend als herausfordernd, aber auch als entscheidend für ihren Erfolg.

„Man hatte immer dieses eine Ziel vor Augen – die bestandene Prüfung. Das hat motiviert, immer weiterzumachen und nicht aufzugeben“, sagt Morten Katzuba. Henrik Bernitt ergänzt: „Der Wissensschatz, den man sich angeeignet hat, war es wert.“

Viel Unterstützung aus der Kanzlei

Eine neunwöchige Freistellung ist keine Selbstverständlichkeit – die Fristen laufen weiter, die Mandate müssen betreut werden, und das Team übernimmt zusätzliche Verantwortung. Dahinter steckt viel Planung.

Unsere Kanzlei hat beide Kollegen in mehrfacher Hinsicht unterstützt: mit finanzieller Beteiligung an den Fortbildungskosten, der Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Überstunden anzusammeln und diese im Rahmen des Vollzeitkurses vergütet abzugelten – und nicht zuletzt durch ein Team, das die Freistellung mitgetragen hat. Alle Mandate wurden während der Abwesenheit umverteilt und überwacht. Dazu kamen aufmunternde Worte an schwierigen Tagen.

„Ich würde sagen, viel mehr Unterstützung hätte man nicht bekommen können“, so Henrik Bernitt.

Ein Meilenstein – und der Blick nach vorn

Beide sehen den bestandenen Steuerfachwirt nicht als Endpunkt, sondern als nächste Etappe. Das langfristige Ziel: die Steuerberater-Prüfung. Die Fortbildung legt dafür nicht nur fachlich eine solide Basis – sie hat auch gezeigt, was möglich ist, wenn man konsequent an einem Ziel arbeitet.

Herzlichen Glückwunsch an Henrik Bernitt und Morten Katzuba – wir freuen uns auf den weiteren gemeinsamen Weg!