Auszug des Ehegatten mit Immobilienverkauf: Steuerfallen verhindern

SHBB Bad Oldesloe

Jedes Jahr trennen sich Paare und Ehen werden geschieden. Befand sich zuvor eine Immobilie im gemeinsamen Besitz der Ehegatten, wird sie regelmäßig verkauft – im Zweifel an den Ex. Der Verkauf sollte jedoch sorgfältig geplant werden. Denn in der Praxis können schnell zwei Steuerfallen mit teuren Konsequenzen auftreten.

Das Ausgangsbeispiel

Ein Ehepaar hat im Januar 2016 mit Anschaffungskosten von 300.000 Euro eine Immobilie erworben. Beide sind zu 50 Prozent Miteigentümer. Das Objekt wurde seit Erwerb zu eigenen Wohnzwecken mit dem in 2015 geborenen Sohn genutzt. Aufgrund von Trennung und beabsichtigter Scheidung ist der Ehemann 2024 ausgezogen. Die Scheidung erfolgte im Sommer 2025. In dem Jahr hat der Ehemann auch seinen 50-prozentigen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau verkauft. Dabei wurde für die Haushälfte ein von einem Gutachter ermittelter fremdüblicher Kaufpreis von 250.000 Euro zugrunde gelegt. Denn der Wert des Objekts hat sich aufgrund der Marktentwicklungen und erfolgter Sanierung auf 500.000 Euro erhöht.

Steuerfalle 1: Spekulationsgewinn i. S. v. § 23 EStG?

Das erste Steuerrisiko besteht darin, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils als Spekulationsgeschäft der Besteuerung unterliegen könnte (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Für die Steuerpflicht spricht, dass der Ehemann im Jahr der Veräußerung (2025) in der Immobilie nicht mehr gewohnt hat. Gegen die Steuerpflicht spricht die Tatsache, dass der Ehemann die Immobilie immerhin von 2016 bis 2024 – also fast neun Jahre lang – zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Wohnung auch im Jahr 2025 zumindest unentgeltlich seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn überlassen hat. Doch genügt das?

Wann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern nicht der Besteuerung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Grundstücke. Werden Grundstücke veräußert, dann ist der dabei erzielte Gewinn steuerpflichtig (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Steuerpflicht ist aber nicht unumstößlich. Sie haben drei Alternativen, um der Besteuerung zu entgehen. Nicht der Besteuerung unterliegt die Veräußerung von Grundstücken,

  • 1. die Sie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, 1. Alternative EStG),
  • 2. die Sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, 2. Alternative EStG) sowie
  • 3. die Sie bereits vor über zehn Jahren erworben haben (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Maßgebend ist das Datum der notariellen Verträge.

Während der dritte Ausnahmetatbestand im Beispiel offensichtlich nicht zutrifft – die Immobilie wurde 2016 erworben und innerhalb von zehn Jahren veräußert – ist die Anwendbarkeit der anderen Ausnahmetatbestände fraglich. Entscheidend ist, ob die Immobilie auch 2025 durch die unentgeltliche Überlassung an den Sohn bzw. die Ex noch eigenen Wohnzwecken des ausgezogenen Ehemanns gedient hat.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Ja oder Nein?

Eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Veräußerer auch bewohnt wird. Er muss die Immobilie also zumindest „auch“ selbst nutzen, wobei eine gemeinsame Nutzung mit einem Familienangehörigen oder einem Dritten unschädlich ist. Diese „eigene Nutzung“ durch den Ehemann lag zwar von 2016 bis 2024 vor, nicht jedoch im Jahr 2025 aufgrund seines 2024 erfolgten Auszugs.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber auch vor, wenn die Wohnung einem im Sinne des § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (BFH, Urteil vom 21.05.2019, Az. IX R 6/18, Abruf-Nr. 211372 und BMF, Schreiben vom 05.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Abruf-Nr. 001381, Rz. 23). Dieser Ausnahmetatbestand ist für das Jahr 2025 erfüllt worden. Das alleine genügt aber nicht. Denn weil die Immobilie 2025 parallel durch die Ex genutzt wurde, und die unentgeltliche Überlassung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige gerade keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt, liegt insgesamt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH, Urteil vom 24.05.2022, Az. IX R 28/21, Abruf-Nr. 232213 und 14.02.2023, Az. IX R 11/21, Abruf-Nr. 234682).

Zwischenfazit: Damit wurde der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklicht und der Ehemann muss den realisierten Gewinn von 100.000 Euro versteuern (250.000 Euro abzgl. ½ der Anschaffungskosten von 300.000 Euro). Dabei wäre dieses unschöne Ergebnis durchaus vermeidbar gewesen:

  • 1. Wäre die Veräußerung bereits im Jahr 2024 – dem Jahr des Auszugs des Ehemanns – erfolgt, hätte die in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, 2. Alternative EStG verankerte Ausnahme Anwendung gefunden und eine Steuerpflicht wäre nicht eingetreten. Denn dann hätte der veräußernde Ehemann die Wohnung im Jahr der Veräußerung 2024 (der zeitliche Umfang ist egal) und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • 2. Hätte die Veräußerung erst 2026 stattgefunden, dann wäre ebenfalls keine Steuerpflicht eingetreten. Denn dann wäre die für Spekulationsgeschäfte maßgebende zehn-Jahres-Frist abgelaufen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

Exkurs: Die drohende Zwangsversteigerung

In der Praxis gibt der aus der Immobilie ausziehende Partner das Eigentum oft nicht freiwillig auf. Immer wieder kommt es dazu, dass einer der Partner mit der Zwangsversteigerung der Immobilie droht, sollte der andere Partner seinen Miteigentumsanteil nicht an ihn verkaufen. Ändert dieser Umstand etwas an der Steuerfalle? Leider nein. Zwar hat der BFH entschieden, dass bei einer Zwangslage zur Veräußerung keine Steuerpflicht eintritt (BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18, Abruf-Nr. 211256). Das wäre bei einer drohenden Enteignung der Fall. Eine Zwangslage liegt jedoch bei einer drohenden Zwangsversteigerung nicht vor. Das liegt daran, dass der Partner auch bei drohender Zwangsversteigerung noch immer selbst entscheiden kann, ob er seinen Miteigentumsanteil sofort veräußert oder die Zwangsversteigerung abwartet (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 11/21, Abruf-Nr. 234682).

Fallerweiterung: Objekt wurde renoviert

In der Fallerweiterung wird jetzt unterstellt, dass die 2016 erworbene Immobilie bereits im Jahr 1980 errichtet worden war. Weil entsprechender Renovierungsbedarf vorlag, hatten sich die Ehegatten 2024 (vor der Scheidung) entschieden, eine energetische Sanierung vorzunehmen. 2024 wurden Fenster und Heizungsanlage erneuert, und das Dach neu gedämmt. Die Handwerker haben für die Maßnahmen insgesamt 100.000 Euro berechnet und ordnungsgemäße Bescheinigungen i. S. v. § 35c EStG vorgelegt. Innerhalb der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 haben die Ehegatten entsprechend die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt.

Falle 2: Fortführung der Steuerermäßigung in § 35c EStG?

Energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG führen zwar wie die in § 35a EStG verankerten Handwerkerleistungen zu einer effektiven Steuerermäßigung von 20 Prozent. Während die Steuerermäßigung nach § 35a EStG jedoch in voller Höhe im Zahlungsjahr gewährt wird und nur die Bruttolohnkosten berücksichtigt werden, begünstigt § 35c EStG auch die Materialkosten. Dafür muss aber beachtet werden, dass die Steuerermäßigung nach § 35c EStG stufenweise gewährt wird:

  • Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme (2024): 7 Prozent
  • Folgejahr (2025): 7 Prozent
  • Zweitfolgejahr (2026): 6 Prozent

Fraglich ist, ob die Steuerermäßigung für das Folge- und Zweitfolgejahr noch zu gewähren ist, weil der Ehemann 2024 ausgezogen ist und seinen Miteigentumsanteil 2025 an seine Ehefrau veräußert hat.

Auch § 35c EStG fordert Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“

Voraussetzung der Steuerermäßigung ist wie bei § 23 EStG, dass das energetisch modernisierte Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG). Das war 2024 unstrittig der Fall, weshalb den Ehegatten die volle Steuerermäßigung von 7.000 Euro zu gewähren war (100.000 Euro x sieben Prozent).

Was gilt für die Steuerjahre 2025 und 2026?

Für 2025 ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Ehemann ausgezogen ist und seinen Miteigentumsanteil verkauft hat. Damit liegt für ihn grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor. Hier ist aber entscheidend, dass er 2025 bis zum Verkauf seinen Miteigentumsanteil an seinen minderjährigen Sohn, der als Kind mit Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag i. S. v. § 32 EStG anzusehen ist, unentgeltlich überlassen hat.

Dieser Umstand führt zumindest nach Verwaltungsauffassung dazu, dass 2025 doch noch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 35c EStG gegeben ist und sich die Steuerermäßigung nutzen lässt. Denn die parallele Nutzung durch die Ex-Frau soll unschädlich sein (vgl. auch BMF, Schreiben vom 21.08.2025, Az. IV C 5 – S 2533/00120/006/018, Abruf-Nr. 249808, Rz. 13 und 18 sowie § 35c Abs. 2 S. 2 EStG). Die negative Rechtsprechung zu § 23 EStG, nach der die parallele Nutzung durch die Ex-Frau für das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecke schädlich ist, dürfte sich damit nicht auf § 35c EStG übertragen lassen.

Wichtig: Wäre die Wohnung 2025 nicht auch durch den kindergeldberechtigten Sohn, sondern nur durch die Ex-Frau (und ggf. weitere Dritte) genutzt worden, wäre das Ergebnis ein anderes. Dann hätte nur die Ex-Frau den auf sie entfallenden Anteil von 50 Prozent nach § 35c EStG geltend machen können.

Zum Problem wird 2026. In diesem Jahr ist der Ehemann kein Eigentümer mehr, weil er seinen Miteigentumsanteil bereits 2025 übertragen hat. Damit scheidet für ihn die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus. Die Brisanz: Der entfallende Anteil von 50 Prozent kann auch nicht durch die den Miteigentumsanteil erwerbende Ex-Frau fortgeführt werden (BMF, Schreiben vom 21.08.2025, Rz. 36). Damit beträgt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG auch bei der Ex-Frau im Jahr 2026 nur 3.000 Euro (100.000 Euro x 6 Prozent x 50 Prozent) – und nicht wie geplant 6.000 Euro.

Fazit: Auch mit Blick auf § 35c EStG ist genauestens zu prüfen, ob und wie sich ein Auszug aus dem bisher gemeinsam genutzten Eigenheim auswirkt. Schnell kann die Steuerermäßigung entfallen und es damit zu teuren Konsequenzen kommen. Das gilt vor allem deshalb, weil sich die Steuerermäßigung im Grundsatz nicht auf den Expartner übertragen lässt, der in der Immobilie wohnen bleibt. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Sollte ein Miteigentümer im Fall des Todes des anderen Miteigentümers Alleineigentümer werden, kann der überlebende Miteigentümer die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums fortführen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Miteigentümer das Objekt gemeinsam bewohnt haben und der überlebende Miteigentümer das Objekt nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BMF, Schreiben vom 21.08.2025, Rz. 39). Ergo: Wäre der Ehemann nicht ausgezogen, sondern verstorben, wären beide Steuerfallen (§§ 23 und 35c EStG) nicht eingetreten.

Quellen

  • BFH 21.5.2019, IX R 6/18, Urteil; BFH 24.5.2022, IX R 28/21, Urteil; BFH 14.2.2023, IX R 11/21, Urteil
  • § 23 EStG; § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 35c EStG

PC, Tablet, Notebook etc.: Welche Abschreibungs-Möglichkeiten gibt es?

Frau in heller Bluse mit Brille sitzt am Schreibtisch im Hintergrund ein aufgeklappter Laptop, SHBB Bad Oldesloe

Ohne Technik geht so gut wie nichts. Doch wie können die Anschaffungskosten für die Hardware abgeschrieben werden? Lesen Sie die vier wichtigsten Abschreibungsarten.

Lineare Abschreibung

Grundsätzlich wird ein Wirtschaftsgut über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die amtliche Abschreibungstabelle legt die Nutzungsdauer von Computern, Tablets, Notebooks sowie auch von Peripheriegeräten wie Drucker und Monitore auf drei Jahre fest. Damit wirken sich die Anschaffungskosten jährlich mit 33,33 % steuermindernd aus, im Jahr der Anschaffung muss zeitanteilig ab dem Datum der Inbetriebnahme gerechnet werden. 

Beachten Sie: Insbesondere die lineare Abschreibung lässt sich gut mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kombinieren. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Das Besondere: Die 40 % können beliebig verteilt werden. Aufgrund der nur dreijährigen Nutzungsdauer von Computer & Co., sollte sie bei diesen Wirtschaftsgütern innerhalb der ersten beiden Jahre genutzt werden.

Degressive Abschreibung

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können mitunter auch degressiv abgeschrieben werden. Dabei wird jährlich ein fester Prozentsatz des Buchwerts abgeschrieben, was zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren Beträgen in Folgejahren führt.

Zuletzt war die degressive Abschreibung für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 zulässig mit dem zweifachen der linearen Abschreibung, maximal 20 %. Für Anschaffungen ab dem 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 gibt es keine degressive Abschreibung. Für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 wurde sie vorübergehend wieder eingeführt, und zwar mit dem dreifachen Satz der linearen Abschreibung, begrenzt auf maximal 30 %. 

Merke: Da bei einer dreijährigen Nutzungsdauer der lineare Abschreibungssatz 33,33 % beträgt, bringt die degressive Abschreibung für Computer etc. keine Vorteile. 

Sofortabschreibung 

Das Bundesfinanzministerium lässt für Computerhardware und -software seit 2021 eine nur einjährige Nutzungsdauer zu. Damit kann die Hardware sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. 

Merke: Da dies eine rein steuerliche Sonderregelung ist, würde sich beim Ausüben des Wahlrechts für handelsrechtlich Bilanzierungspflichtige eine Abweichung zwischen dem Ergebnis laut Handels- und Steuerrecht ergeben, mit dem möglichen Folgeproblem der Abgrenzung latenter Steuern.  

Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder Poolabschreibung

Eine weitere steuerliche Spezialregelung, die aber auch handelsrechtlich in der Regel anerkannt wird, ist die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut. Dazu muss die Hardware selbstständig nutzbar sein und die Netto-Anschaffungskosten dürfen maximal 
800 EUR betragen. Oftmals sind Hardwareteile aber nicht selbstständig nutzbar. Durch die einjährige Abschreibungsmöglichkeit wäre die selbstständige Nutzbarkeit obsolet, allerdings bestehen wie oben beschrieben die handelsrechtlichen Einschränkungen. 

Beachten Sie: Für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu 1.000 EUR könnte auch eine sogenannte Poolabschreibung „ins Spiel“ kommen. Diese läuft fest über fünf Jahre und ist damit für Computer & Co., die eine Nutzungsdauer von drei Jahren haben, nur bedingt geeignet. 

Quellen

  • § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG; § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG; § 7g Abs. 5 und Abs. 6 EStG; BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002:025

„Solartechnische Sonder-AfA“ gewerblicher PV-Anlagen: Bis zu 30 Prozent im ersten Jahr?

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

In den Medien wird derzeit oft beworben, dass nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlagen im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 Prozent abgeschrieben werden können. Das Konzept wird als „solartechnische Sonderabschreibung“ bezeichnet und mit ihr sollen sich gewerbliche PV-Anlagen auch als strategisches Investment zur Steuergestaltung eignen. Doch ist die beworbene Abschreibung mit bis zu 30 Prozent überhaupt realistisch und zutreffend?

Die reguläre Abschreibung von PV-Anlagen

Weil gewerblich genutzte PV-Anlagen zum Anlagevermögen zählen, müssen die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Grundsätzlich ist dafür die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG) sowie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren (Nr. 3.1.6 der amtlichen AfA-Tabelle) maßgebend. Die Abschreibung beträgt damit jährlich fünf Prozent der Anschaffungskosten (100/20 Jahre = fünf Prozent). Sie reduziert sich aber im Jahr der Anschaffung zeitanteilig um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

Praxistipp: Etwas anderes gilt für betrieblich genutzte Batteriespeicher. Weil deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer regelmäßig zehn Jahre beträgt, ergibt sich eine lineare Abschreibung von jährlich zehn Prozent (100/10 = 10 Prozent).

Seit dem 01.07.2025: Degressive Abschreibung zulässig

Auch wenn eine PV-Anlage ebenso wie ein Batteriespeicher fest mit dem Gebäude verbunden werden, handelt es sich für steuerliche Zwecke um bewegliche Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 3 EStR). Das liegt daran, dass es sich jeweils um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dieser Umstand bietet einen entscheidenden Vorteil: Denn bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, lassen sich auch degressiv abschreiben (§ 7 Abs. 2 EStG). Die degressive Abschreibung selbst beläuft sich auf das Dreifache der linearen Abschreibung und auf maximal 30 Prozent pro Jahr. Das bedeutet effektiv:

  • Eine PV-Anlage lässt sich im ersten Jahr mit bis zu 15 Prozent abschreiben (lineare AfA von fünf Prozent x drei). Dieser AfA-Satz ergibt sich allerdings nur bei einer Anschaffung im Januar 2026 oder Januar 2027. In allen anderen Monaten reduziert sich die Abschreibung zeitanteilig um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht.
  • Gleiches gilt für den Batteriespeicher, wobei sich für diesen die degressive Abschreibung auf 30 Prozent erhöht (lineare AfA von zehn Prozent x drei).

Gestaltungen zur Steueroptimierung

Festzuhalten bleibt also zunächst, dass es die beworbene „solartechnische Sonderabschreibung“ von bis zu 30 Prozent zwar gibt; aber nicht für PV-Anlagen sondern nur für Batteriespeicher. Dabei bleibt es jedoch nicht immer. Denn der steuerliche Werkzeugkasten bietet mehr:

Gestaltung durch Sonderabschreibungen

Unerheblich davon, ob die lineare oder degressive AfA angewendet wird, können für PV-Anlage und Batteriespeicher unter zwei Voraussetzungen zusätzlich Sonderabschreibungen geltend gemacht werden (§ 7g Abs. 5 EStG):

  • Der Betrieb darf im Jahr vor der Anschaffung einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben.
  • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und dem Folgejahr im Inland ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten und dieser Betrag kann flexibel auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre verteilt werden. Dabei ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag von 40 Prozent ausgeschöpft wird. Das bedeutet konkret:

  • PV-Anlagen können im ersten Jahr effektiv mit bis zu 55 Prozent und
  • Batteriespeicher effektiv mit bis zu 70 Prozent abgeschrieben werden.

Werden Sonderabschreibungen vorgenommen, dann muss die weitere Abschreibung ab dem sechsten Jahr neu berechnet werden. Dazu ist der Restwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen (§ 7a Abs. 9 EStG).

Gestaltung mittels Investitionsabzugsbetrag das Optimum heraus holen

Wer die Anschaffung der Anlage frühzeitig plant, kann die Abschreibung im ersten Jahr noch erhöhen. Denn unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG kann bereits Jahre vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden. Er beträgt bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn zwar wieder hinzugerechnet. Parallel können aber die Anschaffungskosten entsprechend gemindert werden (§ 7g Abs. 2 EStG). Die weitere Abschreibung bemisst sich dann nach den geminderten Anschaffungskosten. Der Vorteil:

Fazit: Die „solartechnische Sonderabschreibung“ mit bis zu 30 Prozent stimmt nur bedingt. Denn mit den richtigen Gestaltungen lassen sich im ersten Jahr bis zu 77,5 Prozent (PV-Anlage) bzw. bis zu 85 Prozent (Batteriespeicher) absetzen.

  • PV-Anlagen können so im ersten Jahr mit effektiv bis zu 77,5 Prozent (50 Prozent IAB zzgl. 55 Prozent von den restlichen 50 Prozent) und
  • Batteriespeicher mit bis zu 85 Prozent (50 Prozent IAB zzgl. 70 Prozent von den restlichen 50 Prozent) abgeschrieben werden.

Quellen

  • § 3 Nr. 72 EStG; § 7 Abs. 1 EStG;

Homeoffice-Pauschale nicht für alle Berufsgruppen

Frau, schräg von oben und hinten aufgenommen, sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet am Laptop SHBB Bad Oldesloe

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmerregelungen angepasst. Arbeitszimmerkosten sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, wodurch die Homeoffice-Pauschale an Bedeutung gewinnt. Die Finanzverwaltung beantwortete Einzelfragen am 15. August 2023, nun gibt es interne Anweisungen, dass nicht allen Berufsgruppen die Pauschale zusteht.

Regelung bis VZ 2022:

Für 2020 bis 2022 galt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, wenn alle Tätigkeiten des Tages im Homeoffice erledigt wurden. Teilweise Außendiensttätigkeit schloss die Pauschale aus.

Regelung ab VZ 2023:

Die Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, maximal 1260 Euro im Jahr für bis zu 210 Tage. Ab 2023 genügt, dass die Tätigkeit zeitlich überwiegend zu Hause ausgeübt wird; ein richtiges Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Parallel zum häuslichen Arbeitszimmer ist die Pauschale nicht absetzbar.

Ueberwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der Wohnung verbracht wird. Beispiel: Anton arbeitet vormittags auswärts und nachmittags zu Hause, die Pauschale und Reisekosten sind absetzbar. Die maximale Pauschale von 6 Euro gilt auch bei mehreren Tätigkeiten. Arbeitnehmerpauschbetrag kann steuerliche Wirkung beeinflussen. Aufzeichnungen der Tage sind erforderlich, zum Beispiel in Kalender oder Excel-Tabelle.

Entfernungspauschale: Bis 2022 schloss die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale aus; ab 2023 ist die parallele Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft verfügbar ist. Beispiel: Lehrerin Gisela unterrichtet vormittags, bereitet nachmittags zu Hause vor, Pauschale und Entfernungspauschale sind absetzbar.

Kein anderer Arbeitsplatz bedeutet, dass dieser tatsächlich nutzbar sein muss. Beispiel: Lehrer ohne Schreibtisch in der Schule hat keinen anderen Arbeitsplatz. Auch EDV-Bereitschaftsdienste zu Hause sind zulässig. Der Arbeitsplatz muss regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, nur vorübergehender Mangel reicht nicht.

Dauerhaftigkeit wird anhand der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit beurteilt. Steht mindestens ein Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt dies als dauerhaft. Beispiel: Lehrer Ludwig bereitet Unterricht zu Hause vor, Schule ist Mittelpunkt der Tätigkeit, Pauschale kann abgezogen werden.

Praxis: Homeoffice-Pauschale ist nun auch für bestimmte Bürotätigkeiten von Handwerkern möglich, wird in der Praxis aber meist abgelehnt, da die Tätigkeiten nur untergeordnet sind. Bei Bereitschaftsdiensten ist die Pauschale nur möglich, wenn berufstypische Arbeiten überwiegend zu Hause erfolgen. Reine Wartezeiten berechtigen nicht zum Abzug.

Quellen

  • § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG

Eintritt des Erbfalls: Welche einkommensteuerlichen Rechtsfolgen muss man im Blick haben?

Weiße Buchstabenwürfel, die das Wort "Erbe" bilden; auf Münzen, im Hintergrund Geldscheine; SHBB Bad Oldesloe

Verstirbt der Erblasser unerwartet, stellt sich zunächst die Frage, welche einkommensteuerlichen Folgen sich hieraus für die Erben ergeben. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang noch nicht alle möglichen Fallgestaltungen abschließend geklärt sind. Dies macht insbesondere eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt (24.7.24, 1 K 903/21, EFG 25, 853) deutlich, auf die nachfolgend im Einzelnen noch eingegangen wird. In jedem Fall ist zwischen der Einkünfteebene und der Privatebene des Erblassers strikt zu unterscheiden.

Einkünfteebene des Erblassers: Allgemeine Grundsätze

Mit Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers (§ 45 AO), der gesamte Nachlass geht unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (§ 1922 BGB). Im Einkünftebereich hat dies zur Folge, dass dem Erben die Gewinneinkünfte und auch die Überschusseinkünfte, die der Erblasser erzielt hat, ab sofort zuzurechnen sind (BMF 14.3.06, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl. I 2006, 253 Rn. 3 und 6). Dies bedeutet, dass er nun die bislang vom Erblasser erzielten Einkünfte zu versteuern hat und er z. B. berechtigt ist, die vom Erblasser begonnene Abschreibung von Wirtschaftsgütern (z. B. von Gebäuden) im Rahmen der vom Erblasser in Anspruch genommenen AfA-Vorschriften fortzusetzen.

Gesetzliche Regelungen und Besonderheiten

Auf den Erbfall anwendbare Regelungen ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung.

  • Für den unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (z. B. Gebäuden) regelt § 11d EStDV die Fortsetzung der AfA des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger.
  • Im Bereich des § 23 EStG hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 3 EStG angeordnet, dass bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke der Anwendung des § 23 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Entsprechendes gilt bei der Gesamtrechtsnachfolge (BFH 12.7.88, IX R 149/83, BStBl II 1988, 942).
  • Besonderheiten gelten auch für dem Erblasser entstandene und nach § 82b EStDV gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilte Erhaltungsaufwendungen. Hat der Steuerpflichtige die Regelung des § 82b EStDV in Anspruch genommen und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen nach einer Entscheidung des BFH (10.11.20, IX R 31/19, BStBl II 21, 474) im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
  • Beachten Sie Der Unterschied zur Fortführungsmöglichkeit bei der AfA besteht in dem Umstand, dass die vom Erblasser getragenen und bei diesem abgeflossenen Aufwendungen dessen persönliche Leistungsfähigkeit sofort gemindert haben und er sie – hätte er nicht von der Wahlmöglichkeit des § 82b EStDV Gebrauch gemacht – auch sofort als Werbungskosten hätte abziehen können. Daher sind sie bei Inanspruchnahme des § 82b EStDV spätestens im Veranlagungszeitraum des Versterbens als Werbungskosten noch beim Erblasser abziehbar.
  • Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Nießbraucher größeren Erhaltungsaufwand unter Anwendung der Regelung des § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt und vor Ablauf des Verteilungszeitraums verstirbt. In diesem Fall ist der noch nicht in Anspruch genommene Restbetrag beim Nießbraucher in der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr als Werbungskosten abzuziehen (BFH 13.3.18, IX R 22/17, BFH/NV 18, 824).

Privatebene des Erblassers: Allgemeine Grundsätze

Fraglich ist, ob die im Bereich der Einkünfteermittlung geltende Fußstapfentheorie auch außerhalb der Einkünfteerzielung gilt. Der Große Senat des BFH hat dies bereits vor Jahren für die Fortführung des Verlustabzugs nach § 10d EStG durch den Rechtsnachfolger verneint. Als Begründung hat er angeführt, dass die Einkommensteuer als Personensteuer die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person erfasst. Das heißt, die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken.

Die klare Botschaft: Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (BFH 17.12.07, GrS 2/04, BStBl II 08, 608).

Die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt zu § 10f EStG

Aktuell hatte das FG Sachsen-Anhalt darüber zu entscheiden, ob dann, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums im Rahmen des § 10f EStG verstirbt, der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger zum weiteren Sonderausgabenabzug berechtigt ist, sofern er das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG hat die Möglichkeit der Fortführung der Abzugsbeträge durch den Gesamtrechtsnachfolger verneint (FG Sachsen-Anhalt 24.7.24, 1 K 903/21, Abruf-Nr. 248331).

Nach Auffassung des FG hat der (zukünftige) Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG zwar eine potenzielle Vermögensqualität beim Erblasser, allerdings kann aus der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen noch nicht auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Hierfür sind vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass die vom Erblasser wie Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen nicht auf den Erben übergehen.

Denn § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. In diesem Bereich hat der BFH bereits die Fortführung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG durch den Erben verneint (BFH 17.12.07, GrS 2/04). Da § 10f EStG auch keine AfA-Vorschrift ist, kommt auch die „Fußstapfen-Theorie“ des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Das FG hält auch eine analoge Anwendung des § 11d EStDV für nicht möglich, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, sondern um eine vom Regelsystem abweichende Ausnahmevorschrift handelt.

Letztlich spricht nach Auffassung des FG auch die vorstehend unter 1.2 aufgeführte Rechtsprechung des BFH zu § 82b EStDV gegen eine Fortführung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG durch den Erben.

Relevanz für die Praxis

Die vom FG entschiedene Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird im Schrifttum unterschiedlich betrachtet. Meines Erachtens spricht für eine Fortführung durch den Erben der Umstand, dass der Erblasser – im Gegensatz zu den zu § 82b EStDV vom BFH entschiedenen Fällen – keine Möglichkeit des Sofortabzugs der Aufwendungen hatte, die zwingend nach § 10f EStG über zehn Jahre zu verteilen sind. Insoweit besteht zumindest eine Vergleichbarkeit mit der Fortführung von Abschreibungen durch den Erben.

Andererseits hat der Große Senat des BFH die Fortführung eines bei Ableben des Erblassers noch bestehenden Verlustvortrags (§ 10d EStG) mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Aufwendungen, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Erblassers betreffen, die nur bis zu seinem Ableben einkommensteuerlich von Bedeutung ist und nicht auf den Erben „übergehen“ kann.

Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde (BFH X R 23/24), sollten eventuell betroffene Steuerpflichtige gegen ablehnende Bescheide vorsichtshalber Einspruch einlegen und auf die gesetzliche Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) verweisen, sodass der Fall bis zur Entscheidung des BFH offengehalten wird.

Quellen

  • FG Sachsen-Anhalt 24.7.2024, 1 K 903/21, Urteil
  • § 10f EStG

Forderungsverzicht mit Besserungsabrede als möglicher Rettungsanker für eine GmbH

SHBB Bad Oldesloe

Im Leben einer GmbH gibt es Höhen und Tiefen. Bei einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geraten ist, sind oftmals Maßnahmen zur Sanierung unumgänglich, um z. B. eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden oder zumindest eine bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Neben der Zuführung von frischem Eigenkapital werden oft weitere Maßnahmen nötig sein, um die GmbH zu stabilisieren und die Passivseite der Bilanz zu entlasten. Häufig kommt dann in der Praxis der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede ins Spiel. Doch was bedeutet das konkret?

Wenn Ihr Unternehmen finanziell angeschlagen ist, können Sie als Gesellschafter auf Forderungen verzichten, um die Bilanz zu entlasten. Mit einer Besserungsabrede bleibt die Hoffnung, dass Sie das Geld später zurückbekommen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, wie ein solcher Verzicht steuerlich zu behandeln ist. Dabei ist allerdings zwischen dem werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil des Darlehens zu unterscheiden, was die Sache leider kompliziert und eine fundierte Beratung unerlässlich macht.

Was bedeutet das im Kern für Sie als Gesellschafter?

  • Sie verzichten zunächst auf Ihr Geld, aber mit der Bedingung, dass Sie es zurückerhalten, wenn die Firma wieder besser dasteht. Dieser Verzicht wird in der Bilanz als sogenannter „Wegfallgewinn“ verbucht und kann helfen, die Überschuldung zu verringern.
  • Wenn Sie auf einen Teil der Forderung verzichten, der noch einen Wert hat, zählt dies steuerlich als verdeckte Einlage in die GmbH. Der Teil der Forderung, der keinen Wert mehr hat, wird als Abtretungsverlust angesehen. Dieser Verlust kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings gibt es Einschränkungen.
  • Sollte die GmbH später in der Lage sein, die Forderung zu begleichen (sog. Besserungsfall), wird dies steuerlich als Einnahme verbucht – aber nur, wenn Sie tatsächlich Geld zurückbekommen.
  • Die besondere Bedeutung des jüngsten BFH-Urteils vom 19.11.24 besteht darin, dass der BFH erstmals entschieden hat, dass der Abtretungsverlust bereits im Verzichtszeitpunkt nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG entsteht. Er hat damit der Verwaltungsansicht eine klare Absage erteilt, wonach bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede der Abtretungsverlust erst zu berücksichtigen sei, wenn feststeht, dass der Besserungsschein wegfällt, ohne dass die Besserung eingetreten ist.

Handlungsempfehlungen für Sie als Gesellschafter

Überlegen Sie gut, ob ein Forderungsverzicht für Sie infrage kommt. Es kann helfen, Ihre GmbH zu stabilisieren, birgt aber auch gewisse Risiken. Halten Sie Rücksprache mit uns, Ihrem Steuerberater. Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Konsequenzen richtig einzuordnen und rechtlich sichere Entscheidungen zu treffen.