Homeoffice-Pauschale nicht für alle Berufsgruppen

Frau, schräg von oben und hinten aufgenommen, sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet am Laptop SHBB Bad Oldesloe

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmerregelungen angepasst. Arbeitszimmerkosten sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, wodurch die Homeoffice-Pauschale an Bedeutung gewinnt. Die Finanzverwaltung beantwortete Einzelfragen am 15. August 2023, nun gibt es interne Anweisungen, dass nicht allen Berufsgruppen die Pauschale zusteht.

Regelung bis VZ 2022:

Für 2020 bis 2022 galt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, wenn alle Tätigkeiten des Tages im Homeoffice erledigt wurden. Teilweise Außendiensttätigkeit schloss die Pauschale aus.

Regelung ab VZ 2023:

Die Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, maximal 1260 Euro im Jahr für bis zu 210 Tage. Ab 2023 genügt, dass die Tätigkeit zeitlich überwiegend zu Hause ausgeübt wird; ein richtiges Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Parallel zum häuslichen Arbeitszimmer ist die Pauschale nicht absetzbar.

Ueberwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der Wohnung verbracht wird. Beispiel: Anton arbeitet vormittags auswärts und nachmittags zu Hause, die Pauschale und Reisekosten sind absetzbar. Die maximale Pauschale von 6 Euro gilt auch bei mehreren Tätigkeiten. Arbeitnehmerpauschbetrag kann steuerliche Wirkung beeinflussen. Aufzeichnungen der Tage sind erforderlich, zum Beispiel in Kalender oder Excel-Tabelle.

Entfernungspauschale: Bis 2022 schloss die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale aus; ab 2023 ist die parallele Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft verfügbar ist. Beispiel: Lehrerin Gisela unterrichtet vormittags, bereitet nachmittags zu Hause vor, Pauschale und Entfernungspauschale sind absetzbar.

Kein anderer Arbeitsplatz bedeutet, dass dieser tatsächlich nutzbar sein muss. Beispiel: Lehrer ohne Schreibtisch in der Schule hat keinen anderen Arbeitsplatz. Auch EDV-Bereitschaftsdienste zu Hause sind zulässig. Der Arbeitsplatz muss regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, nur vorübergehender Mangel reicht nicht.

Dauerhaftigkeit wird anhand der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit beurteilt. Steht mindestens ein Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt dies als dauerhaft. Beispiel: Lehrer Ludwig bereitet Unterricht zu Hause vor, Schule ist Mittelpunkt der Tätigkeit, Pauschale kann abgezogen werden.

Praxis: Homeoffice-Pauschale ist nun auch für bestimmte Bürotätigkeiten von Handwerkern möglich, wird in der Praxis aber meist abgelehnt, da die Tätigkeiten nur untergeordnet sind. Bei Bereitschaftsdiensten ist die Pauschale nur möglich, wenn berufstypische Arbeiten überwiegend zu Hause erfolgen. Reine Wartezeiten berechtigen nicht zum Abzug.

Quellen

  • § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG

Eintritt des Erbfalls: Welche einkommensteuerlichen Rechtsfolgen muss man im Blick haben?

Weiße Buchstabenwürfel, die das Wort "Erbe" bilden; auf Münzen, im Hintergrund Geldscheine; SHBB Bad Oldesloe

Verstirbt der Erblasser unerwartet, stellt sich zunächst die Frage, welche einkommensteuerlichen Folgen sich hieraus für die Erben ergeben. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang noch nicht alle möglichen Fallgestaltungen abschließend geklärt sind. Dies macht insbesondere eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt (24.7.24, 1 K 903/21, EFG 25, 853) deutlich, auf die nachfolgend im Einzelnen noch eingegangen wird. In jedem Fall ist zwischen der Einkünfteebene und der Privatebene des Erblassers strikt zu unterscheiden.

Einkünfteebene des Erblassers: Allgemeine Grundsätze

Mit Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers (§ 45 AO), der gesamte Nachlass geht unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (§ 1922 BGB). Im Einkünftebereich hat dies zur Folge, dass dem Erben die Gewinneinkünfte und auch die Überschusseinkünfte, die der Erblasser erzielt hat, ab sofort zuzurechnen sind (BMF 14.3.06, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl. I 2006, 253 Rn. 3 und 6). Dies bedeutet, dass er nun die bislang vom Erblasser erzielten Einkünfte zu versteuern hat und er z. B. berechtigt ist, die vom Erblasser begonnene Abschreibung von Wirtschaftsgütern (z. B. von Gebäuden) im Rahmen der vom Erblasser in Anspruch genommenen AfA-Vorschriften fortzusetzen.

Gesetzliche Regelungen und Besonderheiten

Auf den Erbfall anwendbare Regelungen ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung.

  • Für den unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (z. B. Gebäuden) regelt § 11d EStDV die Fortsetzung der AfA des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger.
  • Im Bereich des § 23 EStG hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 3 EStG angeordnet, dass bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke der Anwendung des § 23 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Entsprechendes gilt bei der Gesamtrechtsnachfolge (BFH 12.7.88, IX R 149/83, BStBl II 1988, 942).
  • Besonderheiten gelten auch für dem Erblasser entstandene und nach § 82b EStDV gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilte Erhaltungsaufwendungen. Hat der Steuerpflichtige die Regelung des § 82b EStDV in Anspruch genommen und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen nach einer Entscheidung des BFH (10.11.20, IX R 31/19, BStBl II 21, 474) im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
  • Beachten Sie Der Unterschied zur Fortführungsmöglichkeit bei der AfA besteht in dem Umstand, dass die vom Erblasser getragenen und bei diesem abgeflossenen Aufwendungen dessen persönliche Leistungsfähigkeit sofort gemindert haben und er sie – hätte er nicht von der Wahlmöglichkeit des § 82b EStDV Gebrauch gemacht – auch sofort als Werbungskosten hätte abziehen können. Daher sind sie bei Inanspruchnahme des § 82b EStDV spätestens im Veranlagungszeitraum des Versterbens als Werbungskosten noch beim Erblasser abziehbar.
  • Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Nießbraucher größeren Erhaltungsaufwand unter Anwendung der Regelung des § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt und vor Ablauf des Verteilungszeitraums verstirbt. In diesem Fall ist der noch nicht in Anspruch genommene Restbetrag beim Nießbraucher in der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr als Werbungskosten abzuziehen (BFH 13.3.18, IX R 22/17, BFH/NV 18, 824).

Privatebene des Erblassers: Allgemeine Grundsätze

Fraglich ist, ob die im Bereich der Einkünfteermittlung geltende Fußstapfentheorie auch außerhalb der Einkünfteerzielung gilt. Der Große Senat des BFH hat dies bereits vor Jahren für die Fortführung des Verlustabzugs nach § 10d EStG durch den Rechtsnachfolger verneint. Als Begründung hat er angeführt, dass die Einkommensteuer als Personensteuer die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person erfasst. Das heißt, die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken.

Die klare Botschaft: Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (BFH 17.12.07, GrS 2/04, BStBl II 08, 608).

Die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt zu § 10f EStG

Aktuell hatte das FG Sachsen-Anhalt darüber zu entscheiden, ob dann, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums im Rahmen des § 10f EStG verstirbt, der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger zum weiteren Sonderausgabenabzug berechtigt ist, sofern er das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG hat die Möglichkeit der Fortführung der Abzugsbeträge durch den Gesamtrechtsnachfolger verneint (FG Sachsen-Anhalt 24.7.24, 1 K 903/21, Abruf-Nr. 248331).

Nach Auffassung des FG hat der (zukünftige) Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG zwar eine potenzielle Vermögensqualität beim Erblasser, allerdings kann aus der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen noch nicht auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Hierfür sind vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass die vom Erblasser wie Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen nicht auf den Erben übergehen.

Denn § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. In diesem Bereich hat der BFH bereits die Fortführung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG durch den Erben verneint (BFH 17.12.07, GrS 2/04). Da § 10f EStG auch keine AfA-Vorschrift ist, kommt auch die „Fußstapfen-Theorie“ des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Das FG hält auch eine analoge Anwendung des § 11d EStDV für nicht möglich, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, sondern um eine vom Regelsystem abweichende Ausnahmevorschrift handelt.

Letztlich spricht nach Auffassung des FG auch die vorstehend unter 1.2 aufgeführte Rechtsprechung des BFH zu § 82b EStDV gegen eine Fortführung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG durch den Erben.

Relevanz für die Praxis

Die vom FG entschiedene Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird im Schrifttum unterschiedlich betrachtet. Meines Erachtens spricht für eine Fortführung durch den Erben der Umstand, dass der Erblasser – im Gegensatz zu den zu § 82b EStDV vom BFH entschiedenen Fällen – keine Möglichkeit des Sofortabzugs der Aufwendungen hatte, die zwingend nach § 10f EStG über zehn Jahre zu verteilen sind. Insoweit besteht zumindest eine Vergleichbarkeit mit der Fortführung von Abschreibungen durch den Erben.

Andererseits hat der Große Senat des BFH die Fortführung eines bei Ableben des Erblassers noch bestehenden Verlustvortrags (§ 10d EStG) mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Aufwendungen, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Erblassers betreffen, die nur bis zu seinem Ableben einkommensteuerlich von Bedeutung ist und nicht auf den Erben „übergehen“ kann.

Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde (BFH X R 23/24), sollten eventuell betroffene Steuerpflichtige gegen ablehnende Bescheide vorsichtshalber Einspruch einlegen und auf die gesetzliche Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) verweisen, sodass der Fall bis zur Entscheidung des BFH offengehalten wird.

Quellen

  • FG Sachsen-Anhalt 24.7.2024, 1 K 903/21, Urteil
  • § 10f EStG

Forderungsverzicht mit Besserungsabrede als möglicher Rettungsanker für eine GmbH

SHBB Bad Oldesloe

Im Leben einer GmbH gibt es Höhen und Tiefen. Bei einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geraten ist, sind oftmals Maßnahmen zur Sanierung unumgänglich, um z. B. eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden oder zumindest eine bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Neben der Zuführung von frischem Eigenkapital werden oft weitere Maßnahmen nötig sein, um die GmbH zu stabilisieren und die Passivseite der Bilanz zu entlasten. Häufig kommt dann in der Praxis der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede ins Spiel. Doch was bedeutet das konkret?

Wenn Ihr Unternehmen finanziell angeschlagen ist, können Sie als Gesellschafter auf Forderungen verzichten, um die Bilanz zu entlasten. Mit einer Besserungsabrede bleibt die Hoffnung, dass Sie das Geld später zurückbekommen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, wie ein solcher Verzicht steuerlich zu behandeln ist. Dabei ist allerdings zwischen dem werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil des Darlehens zu unterscheiden, was die Sache leider kompliziert und eine fundierte Beratung unerlässlich macht.

Was bedeutet das im Kern für Sie als Gesellschafter?

  • Sie verzichten zunächst auf Ihr Geld, aber mit der Bedingung, dass Sie es zurückerhalten, wenn die Firma wieder besser dasteht. Dieser Verzicht wird in der Bilanz als sogenannter „Wegfallgewinn“ verbucht und kann helfen, die Überschuldung zu verringern.
  • Wenn Sie auf einen Teil der Forderung verzichten, der noch einen Wert hat, zählt dies steuerlich als verdeckte Einlage in die GmbH. Der Teil der Forderung, der keinen Wert mehr hat, wird als Abtretungsverlust angesehen. Dieser Verlust kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings gibt es Einschränkungen.
  • Sollte die GmbH später in der Lage sein, die Forderung zu begleichen (sog. Besserungsfall), wird dies steuerlich als Einnahme verbucht – aber nur, wenn Sie tatsächlich Geld zurückbekommen.
  • Die besondere Bedeutung des jüngsten BFH-Urteils vom 19.11.24 besteht darin, dass der BFH erstmals entschieden hat, dass der Abtretungsverlust bereits im Verzichtszeitpunkt nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG entsteht. Er hat damit der Verwaltungsansicht eine klare Absage erteilt, wonach bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede der Abtretungsverlust erst zu berücksichtigen sei, wenn feststeht, dass der Besserungsschein wegfällt, ohne dass die Besserung eingetreten ist.

Handlungsempfehlungen für Sie als Gesellschafter

Überlegen Sie gut, ob ein Forderungsverzicht für Sie infrage kommt. Es kann helfen, Ihre GmbH zu stabilisieren, birgt aber auch gewisse Risiken. Halten Sie Rücksprache mit uns, Ihrem Steuerberater. Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Konsequenzen richtig einzuordnen und rechtlich sichere Entscheidungen zu treffen.

EMPFÄNGERÜBERPRÜFUNGEN BEI ÜBERWEISUNGEN

EMPFÄNGERÜBERPRÜFUNGEN BEI ÜBERWEISUNGEN SHBB Bad Oldesloe

Am 09. Oktober wird die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen im europäischen Zahlungsverkehr als gesetzliche Pflicht eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei allen Überweisungen die IBAN und der Name des Empfängers miteinander abgeglichen werden – auch bei analogen (beleghaften) Überweisungen. Diese Maßnahme soll helfen, betrügerische Aktivitäten beim Bezahlen zu bekämpfen.

Die Empfängerüberprüfung im Onlinebanking

Im Onlinebanking wird zukünftig ein Ampelsystem eingesetzt, das sich nach Eingabe der IBAN einschaltet. Die dann gezeigte Farbe soll Aufschluss darüber geben, wie gut IBAN und Empfängername „matchen“ (zusammenpassen).

  • Grün („Match“): IBAN und Empfängername stimmen überein
  • Gelb („Close Match“): IBAN und Empfängername stimmen fast überein; der korrekte Name wird als Vorschlag angezeigt
  • Rot („No Match“): IBAN und Empfängername stimmen nicht überein; es wird kein Vorschlag angezeigt

Freigabe der Überweisung immer möglich

Selbst wenn die Daten nicht übereinstimmen, kann die Überweisung freigegeben werden. Hierbei überwiegt dann allerdings das Risiko, dass das Geld an die falsche Person überwiesen wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine Prüfung der Daten nicht möglich ist (beispielsweise bei technischen Problemen). Auch bei Tippfehlern im Namen bei einer Überweisung soll das Ampelsystem sinnvoll greifen und nur bei Fehlern oder Ungereimtheiten, die geprüft werden sollten, auf Gelb oder Rot springen.

Die Empfängerüberprüfung bei beleghaften Überweisungen

Auch bei analogen Papierüberweisungen soll eine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden. In diesem Fall wird in der Bank am Schalter geprüft. Beleghafte Überweisungen, die in den Briefkasten einer Bank eingeworfen werden, werden nicht überprüft.


Kinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich

Vater trägt trägt Säuglng auf dem Arm SHBB Bad Oldesloe

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.

Hintergrund

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 80 % der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 EUR/Jahr.
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Zum Abzugsverbot

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten in den Hintergrund rückt.

Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn

  • die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
  • dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht

Quellen

  • BFH-Urteil vom 23.1.2025, Az. III R 33/24 (III R 50/17)

Ertragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen und Wärmepumpen

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Bei Ausgaben für Ladevorrichtungen und Wärmepumpen in einem Unternehmen stellt sich bei der Gewinnermittlung die Frage, ob es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um selbstständige Wirtschaftsgüter oder um Gebäudebestandteile handelt. Mit anderen Worten: eigene (kürzere) Abschreibung oder jahrzehntelange Gebäudeabschreibung?

Bei Wärmepumpen und Ladevorrichtungen wird in der Finanzverwaltung folgende ertragsteuerliche Ansicht zur Aktivierung vertreten:

Ertragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen

Bei Ladevorrichtungen handelt es sich um selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst wenn diese in das Gebäude eingebaut werden und bzw. oder mit einer Photovoltaikanlage errichtet werden.

Begründung: Es besteht kein einheitlicher Nutzungszweck zwischen der Ladevorrichtung und dem Gebäude.

Folge: Die Ladevorrichtung kann also über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um unselbstständige Gebäudebestandteile handelt, da Wärmepumpen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und damit der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen. Diese Beurteilung entspricht auch der ertragsteuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken, bei denen die wesentliche Funktion die Beheizung des Gebäudes bildet.

Folge: Grundsätzlich sind Wärmepumpen also als Gebäudeanschaffungskosten zu aktivieren und im Rahmen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Doch grundsätzlich bedeutet auch, dass die nachfolgenden Ausnahmen denkbar sind.

Ausnahmen bei Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer abweichenden Beurteilung kommen. Es ist zu untersuchen, ob eine Wärmepumpe eines der folgenden Wirtschaftsgüter sein kann:

  • Betriebsvorrichtung
  • Scheinbestandteil

Wäre das zu bejahen, kann auch eine Wärmepumpe ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet und abgeschrieben werden.

Beachten Sie: Sollte eine Wärmepumpe nicht mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Gebäudes aktiviert, sondern als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt und abgeschrieben werden, ist der Steuerpflichtige natürlich in der Beweislast. Es empfiehlt sich also, ausführliche Begründungen zu führen und aufzubewahren, warum eine Wärmepumpe ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen soll.

Frage 1: Wärmepumpe als Betriebsvorrichtung?

Eine Wärmepumpe kann abweichend von der Grundauffassung der Finanzverwaltung auch ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Wärmepumpe dem Gewerbe des Steuerpflichtigen dient und als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist. Eine Betriebsvorrichtung liegt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG vor, wenn Wirtschaftsgüter zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.

Frage 2: Wärmepumpe als Scheinbestandteil?

Eine Wärmepumpe kann auch ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 2 BGB sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut wird. Ist das zu bejahen, handelt es sich bei der Wärmepumpe um ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut.

Ein Scheinbestandteil wäre hier zu bejahen, wenn die Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit wieder aus dem Gebäude entfernt wird. Hier greifen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Regelungen des BMF-Schreibens zur Behandlung von Leasingverträgen (19.4.71, IV B/2 – S 2170 – 31/71; 22.12.75, IV B2 – S 2170 – 161/75).