EMPFÄNGERÜBERPRÜFUNGEN BEI ÜBERWEISUNGEN

EMPFÄNGERÜBERPRÜFUNGEN BEI ÜBERWEISUNGEN SHBB Bad Oldesloe

Am 09. Oktober wird die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen im europäischen Zahlungsverkehr als gesetzliche Pflicht eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei allen Überweisungen die IBAN und der Name des Empfängers miteinander abgeglichen werden – auch bei analogen (beleghaften) Überweisungen. Diese Maßnahme soll helfen, betrügerische Aktivitäten beim Bezahlen zu bekämpfen.

Die Empfängerüberprüfung im Onlinebanking

Im Onlinebanking wird zukünftig ein Ampelsystem eingesetzt, das sich nach Eingabe der IBAN einschaltet. Die dann gezeigte Farbe soll Aufschluss darüber geben, wie gut IBAN und Empfängername „matchen“ (zusammenpassen).

  • Grün („Match“): IBAN und Empfängername stimmen überein
  • Gelb („Close Match“): IBAN und Empfängername stimmen fast überein; der korrekte Name wird als Vorschlag angezeigt
  • Rot („No Match“): IBAN und Empfängername stimmen nicht überein; es wird kein Vorschlag angezeigt

Freigabe der Überweisung immer möglich

Selbst wenn die Daten nicht übereinstimmen, kann die Überweisung freigegeben werden. Hierbei überwiegt dann allerdings das Risiko, dass das Geld an die falsche Person überwiesen wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine Prüfung der Daten nicht möglich ist (beispielsweise bei technischen Problemen). Auch bei Tippfehlern im Namen bei einer Überweisung soll das Ampelsystem sinnvoll greifen und nur bei Fehlern oder Ungereimtheiten, die geprüft werden sollten, auf Gelb oder Rot springen.

Die Empfängerüberprüfung bei beleghaften Überweisungen

Auch bei analogen Papierüberweisungen soll eine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden. In diesem Fall wird in der Bank am Schalter geprüft. Beleghafte Überweisungen, die in den Briefkasten einer Bank eingeworfen werden, werden nicht überprüft.


Kinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich

Vater trägt trägt Säuglng auf dem Arm SHBB Bad Oldesloe

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.

Hintergrund

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 80 % der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 EUR/Jahr.
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Zum Abzugsverbot

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten in den Hintergrund rückt.

Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn

  • die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
  • dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht

Quellen

  • BFH-Urteil vom 23.1.2025, Az. III R 33/24 (III R 50/17)

Ertragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen und Wärmepumpen

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Bei Ausgaben für Ladevorrichtungen und Wärmepumpen in einem Unternehmen stellt sich bei der Gewinnermittlung die Frage, ob es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um selbstständige Wirtschaftsgüter oder um Gebäudebestandteile handelt. Mit anderen Worten: eigene (kürzere) Abschreibung oder jahrzehntelange Gebäudeabschreibung?

Bei Wärmepumpen und Ladevorrichtungen wird in der Finanzverwaltung folgende ertragsteuerliche Ansicht zur Aktivierung vertreten:

Ertragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen

Bei Ladevorrichtungen handelt es sich um selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst wenn diese in das Gebäude eingebaut werden und bzw. oder mit einer Photovoltaikanlage errichtet werden.

Begründung: Es besteht kein einheitlicher Nutzungszweck zwischen der Ladevorrichtung und dem Gebäude.

Folge: Die Ladevorrichtung kann also über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um unselbstständige Gebäudebestandteile handelt, da Wärmepumpen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und damit der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen. Diese Beurteilung entspricht auch der ertragsteuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken, bei denen die wesentliche Funktion die Beheizung des Gebäudes bildet.

Folge: Grundsätzlich sind Wärmepumpen also als Gebäudeanschaffungskosten zu aktivieren und im Rahmen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Doch grundsätzlich bedeutet auch, dass die nachfolgenden Ausnahmen denkbar sind.

Ausnahmen bei Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer abweichenden Beurteilung kommen. Es ist zu untersuchen, ob eine Wärmepumpe eines der folgenden Wirtschaftsgüter sein kann:

  • Betriebsvorrichtung
  • Scheinbestandteil

Wäre das zu bejahen, kann auch eine Wärmepumpe ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet und abgeschrieben werden.

Beachten Sie: Sollte eine Wärmepumpe nicht mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Gebäudes aktiviert, sondern als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt und abgeschrieben werden, ist der Steuerpflichtige natürlich in der Beweislast. Es empfiehlt sich also, ausführliche Begründungen zu führen und aufzubewahren, warum eine Wärmepumpe ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen soll.

Frage 1: Wärmepumpe als Betriebsvorrichtung?

Eine Wärmepumpe kann abweichend von der Grundauffassung der Finanzverwaltung auch ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Wärmepumpe dem Gewerbe des Steuerpflichtigen dient und als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist. Eine Betriebsvorrichtung liegt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG vor, wenn Wirtschaftsgüter zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.

Frage 2: Wärmepumpe als Scheinbestandteil?

Eine Wärmepumpe kann auch ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 2 BGB sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut wird. Ist das zu bejahen, handelt es sich bei der Wärmepumpe um ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut.

Ein Scheinbestandteil wäre hier zu bejahen, wenn die Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit wieder aus dem Gebäude entfernt wird. Hier greifen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Regelungen des BMF-Schreibens zur Behandlung von Leasingverträgen (19.4.71, IV B/2 – S 2170 – 31/71; 22.12.75, IV B2 – S 2170 – 161/75).

Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

SHBB Bad Oldesloe

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Sachverhalt

Vater V hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR.Das Finanzamt teilte den Vorgang (ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung) in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte das Finanzamt den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft.Hiergegen klagte der V vor dem Finanzgericht Niedersachsen und bekam Recht. Die Begründung: Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Doch die Freude währte nicht lange, denn der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Finanzamts an.

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil.

Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 17/24,

Steuerliches Investitionsprogramm bereits „in trockenen Tüchern“

Reichstag in Berlin SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“ Neben der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes enthält das Gesetz insbesondere diese Maßnahmen:

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der Prozentsatz darf 30 % nicht übersteigen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).

Werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den fünf Folgejahren gelten dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.

Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Fahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.

Merke: Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) in fünf Schritten um jeweils 1 % pro Jahr gesenkt. Somit gelten dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne nach Maßgabe des § 34a Einkommensteuergesetz ein Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Dieser Steuersatz sinkt in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032).

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

SHBB Bad Oldesloe

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn mit dem Zwinsswap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Das hat der BFH klargestellt.

Im konkreten Fall wollte ein Winzer expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive Betriebserweiterung zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit Banken (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Winzer) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund vom Winzer nicht zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst 2015 begonnen werden. Zu dem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der Prognose abgesenkt, weshalb der Winzer seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – mit niedrig verzinsten Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte er als Betriebsausgaben geltend.

Der BFH hat den Abzug zugelassen. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind Betriebsausgaben, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dazu müssen Darlehen und zinssicherndes Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sein (BFH, Urteil vom 10.04.2025, Az. VI R 11/22, Abruf-Nr. 248718).

Quellen

  • BFH 10.4.2025, VI R 11/22, Urteil