Arbeitgeber können ihre Angestellten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 mit einem steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro belohnen, sofern die Zahlung in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Seitdem bekannt ist, dass der Bund Corona-Sonderzahlungen von März bis Ende dieses Jahres bis zu 1.500 Euro als Zuschuss oder Sachleistung steuer- und sozialversicherungsfrei stellt, denken Unternehmer aller Branchen darüber nach, wie sie und ihre Beschäftigten in der Praxis davon profitieren können. Der Gesetzgeber lässt bei der Gestaltung der Prämie Spielraum, sofern einige Regeln eingehalten werden. Andersherum gilt aber auch: Nicht jede Zahlung kann zum Krisenbonus umqualifiziert werden.
Zahlung muss dem Anlass nach gerechtfertigt sein
Erforderlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung schließen, aus der klar erkennbar ist, dass es sich um eine Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Es empfielt sich, diese Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren. In der Gehaltsabrechnung sollte die Zahlung entsprechend gekennzeichnet sein, zum Beispiel als „Corona-Bonus“ oder „Corona-Prämie“. Wichtig ist der Stichtag 1. März 2020: Wer seinen Mitarbeitern einen Bonus schon zuvor versprochen hatte, kann sich nicht rückwirkend auf die Corona-Krise berufen.
Leistung muss „on top“ gezahlt werden
Erforderlich ist auch, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Den Lohn um die Sonderzahlung zu kürzen, ist für die Steuerbefreiung ebenso schädlich, wie eine vereinbarte Lohnsteigerung zurückzunehmen und durch die Sonderzahlung zu ersetzen. Auch vertraglich vereinbarte Leistungsprämien dürfen nicht umqualifiziert werden, da sie auf bereits bestehenden Vereinbarungen beruhen. Zulässig ist es, wenn der Arbeitnehmer für die Sonderzahlung auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, sofern kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand oder besteht.
Mit der Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ will der Gesetzgeber Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausdrücklich von einer Steuerbegünstigung ausschließen. Das hat das Bundesfinanzministerium erklärt, nachdem dieser Punkt juristisch zuletzt strittig war. Die Finanzämter sind angewiesen, im Sinne des Gesetzgebers zu verfahren. Das Gesetz will der Bund in Kürze eindeutiger formulieren.
Freibetrag auch für Minijobber und Kurzarbeiter
Die steuerfreien Beihilfen dürfen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung gewährt werden. Auch Minijobber und Kurzarbeiter können profitieren – und zwar ohne Angemessenheitsprüfung. Ein Arbeitgeber kann zum Beispiel anstelle eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auch eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung leisten, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Freibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen
Gewährt wird der Steuerfreibetrag pro Dienstverhältnis, bei mehreren Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber aber nur einmalig. Ob die Leistung einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wird, ist nicht entscheidend. Vorsicht bei Sonderzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft: Werden dafür keine überzeugenden betrieblichen Gründe dargelegt, können die Zahlungen zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sonderzahlung erhöht Steuerlast nicht
Die Corona-Sonderzahlung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sie muss weder auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ausgewiesen noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Lediglich im Lohnkonto ist die Zahlung aufzuzeichnen.