Steueränderungen in der Pipeline

SHBB Bad Oldesloe

Ob bei Sonderabschreibungen oder bei der Kurzarbeit, bei Vermietungen oder bei der Lohnoptimierung, bei der Digitalisierung oder bei der Umsatzbesteuerung von Einfuhren aus dem Ausland – die Bundesregierung plant mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
Neu ausgestaltet werden sollen Regeln zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, um kleine und mittelgroße Unternehmen stärker zu fördern. Bisher können für die zukünftige Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten im Vorwege steuermindernd in Abzug gebracht werden, künftig sollen es 50 Prozent sein. Die unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen, die derzeit für die Inanspruchnahme gelten, sollen durch eine für alle Branchen und von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro ersetzt werden. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann das nachteilig sein, da für sie bislang eine Wirtschaftswert-Grenze von maximal 125.000 Euro gilt.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll bis Ende 2021 verlängert werden.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Geplant ist, dass Vermieter auch bei sehr günstiger Vermietung ihre Werbungskosten vollumfänglich abziehen können, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Fällt sie positiv aus, werden die Werbungskosten nicht gekürzt. Ziel der Änderungen ist es, die Vermietung von günstigem Wohnraum zu fördern.

Bürokratieabbau durch Digitalisierung
Zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und denArbeitgebern soll ein digitaler Datenaustausch eingeführt werden, um Papierbescheinigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu ersetzen.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sollen EU-Maßnahmen zum Bürokratieabbau umgesetzt werden. Vorgesehen ist eine Erweiterung des „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahrens. Dieses versetzt Unternehmer in die Lage, bestimmte Umsätze, die sie in anderen EU-Staaten erzielen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären. Insbesondere Onlinehändler müssen sich dann nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen. Der bisherige „Mini-One- Stop-Shop“ soll zum „One-Stop-Shop“ werden, in dem mehr Umsatzarten als bisher gemeldet werden können.

Außerdem soll für Lieferungen von außerhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 Euro ein neuer „Import-One-Stop-Shop“ eingeführt werden – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung. Ziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten
europäischer Händler abzubauen.

Lohnoptimierung
Die Bundesregierung will vermeiden, dass der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn zugunsten von steuerfreien Zusatzleistungen dauerhaft abgesenkt wird. Nur „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers sollen zukünftig steuerbegünstigt sein.

Eine echte Zusatzleistung liegt dem Entwurf zufolge vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, soll keine Zusatzleistung mehr vorliegen. Die Neuregelung betrifft beispielsweise die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnten sich noch diverse Änderungen ergeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.