Bei Rechtsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft ist insbesondere aus steuerlicher Sicht Umsicht geboten. Dies betrifft zum Beispiel die pacht- oder mietweise Überlassung von Grund und Boden oder Gebäuden, Maschinen- oder andere Dienstleistungen, Arbeitsleistungen, die Geschäftsführervergütung und nicht zuletzt auch die Überlassung von Geldbeträgen in Form von Darlehen. Bei all diesen Verträgen lauern steuerliche Fallstricke, wenn sie allein aus steuerlichen Gründen in unüblicher Weise gestaltet werden.
Fremdüblichkeit bei Darlehen
Das Finanzamt prüft hinsichtlich der Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages regelmäßig zunächst, ob dieser ernsthaft vereinbart wurde, zivilrechtlich wirksam ist und tatsächlich durchgeführt wird. Weiterhin werden oftmals die Bedingungen von Kreditinstituten für vergleichbare Darlehen herangezogen. So hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil aus Mai 2021 aufgrund fehlender beziehungsweise gegenüber anderen Gläubigern nachrangiger Besicherung eines Gesellschafterdarlehens erhöhte Zinssätze als fremdüblich anerkannt.
Ist die Verzinsung nicht fremdüblich, drohen steuerliche Nachteile. Die Wirkungsweisen sind davon abhängig, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.
Kapitalgesellschaften
Erhält ein Gesellschafter ein Darlehen von einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, muss er dafür keine oder unüblich niedrige Zinsen zahlen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu versteuern ist. Zahlt der Gesellschafter dagegen unüblich hohe Zinsen an die GmbH, handelt es sich bei dem überhöhten Teil um eine verdeckte Einlage in die GmbH, die seine Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung erhöht und sich damit steuerlich erst dann auswirkt, wenn er die Beteiligung veräußert oder aufgibt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch dann vor, wenn im umgekehrten Fall ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt und dafür überhöhte Zinsen erhält. Hat der Gesellschafter dagegen ein zinsloses Darlehen gewährt, liegt keine verdeckte Einlage vor, sondern die GmbH muss die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzinsen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens noch mindestens zwölf Monate beträgt. Die Differenz ist als Gewinn zu versteuern. Einen fiktiven Zinsaufwand kann die GmbH nur über die Restlaufzeit verteilt absetzen. Das Finanzamt verzichtet aber auf die Abzinsung, wenn ein Zinssatz von mehr als null Prozent vereinbart wurde. Eine geringfügige Verzinsung von 0,5 Prozent pro Jahr sollte im Regelfall angesichts des derzeitigen Zinsniveaus ausreichen.
Personengesellschaften
Gewährt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG etc.), an der er beteiligt ist, ein Darlehen, muss die Gesellschaft das Darlehen in ihrer Gesamthandsbilanz hierfür eine Verbindlichkeit ausweisen. Der Verbindlichkeit steht in gleicher Höhe eine Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Darlehensbedingungen fremdüblich ausgestaltet worden sind oder nicht. Bei verzinslichen Darlehen stellen die vereinnahmten Zinsen beim Gesellschafter steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei einem unverzinslichen Gesellschafterdarlehen nimmt das Finanzamt anders als bei einer GmbH jedoch keine Abzinsung der Verbindlichkeiten vor.
Wenn im umgekehrten Fall die Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, unterscheidet die Finanzverwaltung: Wurde dieses im betrieblichen Interesse der Gesellschaft ausgereicht, so stellt es eine Forderung der Gesellschaft und eine Verbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar. Handelt es sich um ein unverzinsliches Darlehen, ist die Verbindlichkeit beim Gesellschafter abzuzinsen. Kann kein betriebliches Interesse der Gesellschaft nachgewiesen werden, behandelt das Finanzamt die Darlehensgewährung in voller Höhe als Entnahme.