Im Herbst 2019 haben wir über die neuen gesetzlichen Anforderungen für elektronische Kassensysteme ab 2020 berichtet: Ab dem 1. Januar 2020 sollten alle elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Diese Umrüstung kann allerdings in der Praxis nicht flächendeckend bis zum Jahreswechsel durchgeführt werden.
Die oben genannte Anforderung an sämtliche elektronischen Kassensysteme ab dem Jahr 2020 ist zwar schon seit einigen Jahren bekannt. Gleichwohl sind bisher lediglich in Einzelfällen verfügbare Systeme am Markt vorhanden, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert wurden. Aus diesem Grund war zuletzt bei vielen betroffenen Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit entstanden.
Die Verbände hatten sich diesbezüglich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) dafür eingesetzt, die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Übergangsregelung für die Nachrüstung vorhandener Kassensysteme zu verlängern. Nun hat das BMF reagiert und mit einem Schreiben aus November 2019 bekannt gegeben, dass elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 aufzurüsten sind. Damit erhalten die betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit. Nicht von dieser Regelung umfasst ist die neue Belegausgabepflicht. Diese gilt unverändert ab dem Januar 2020.
Unser Rat
Alle Nutzer von elektronischen Kassensystemen sollten, sofern noch nicht geschehen, mit ihrem Kassenaufsteller beziehungsweise dem Kassenhersteller klären, ob oder gegebenenfalls in wie weit die zukünftigen Anforderungen der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen und die damit verbundenen formalen Anforderungen an den Beleg erfüllt werden beziehungsweise werden können. Dieses Thema sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.