Mit Wirkung ab 2014 wurde das steuerliche Reisekostenrecht in weiten Bereichen umgestaltet. Mit den gesetzlichen Neuregelungen sollte das Steuerrecht vereinfacht und rechtssicherer gestaltet werden. Allerdings mussten sich trotz eines 62-seitigen Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung in den letzten Jahren wiederholt Finanzgerichte mit Auslegungsfragen beschäftigen. Im April 2019 hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu Detailfragen entschieden.
Fahrten eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (früher: regelmäßige Arbeitsstätte) können lediglich pauschal mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt werden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch eine arbeitgeberseitige Zuordnung. Trifft der Arbeitgeber keine Zuordnung, ist die erste Tätigkeitsstätte hilfsweise nach quantitativen Kriterien festzulegen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Zuordnung dauerhaft besteht.
Arbeitnehmer, die schwerpunktmäßig im Außendienst tätig sind, hatten nach der alten Rechtslage bis Ende 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte und Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um beispielsweise Aufträge entgegenzunehmen oder ein Firmenfahrzeug beziehungsweise Kollegen abzuholen, stellten daher Dienstreisen dar, deren Kosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden konnten. Unklar war bislang, ob Arbeitnehmer in solchen Fällen nach neuem Reisekostenrecht einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, wenn sie dort nur untergeordnete Tätigkeiten ausüben. Dies hat der BFH nun bestätigt. Erbringt der Arbeitnehmer am Betriebssitz zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsfeld gehören, ist eine Zuordnung durch den Arbeitgeber möglich. Eine solche steuerrechtlich wirksame Zuordnung ist auch darin zu sehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer bestimmten Einrichtung zuordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll. Einer gesonderten steuerrechtlichen Zuordnung bedarf es nach Ansicht des BFH nicht. Die Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Ein weiteres Verfahren betraf die Dauerhaftigkeit der Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Im Urteilsfall ging es um einen Leiharbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher mehrfach verlängert und der jeweils ohne zeitliche Befristung bei verschiedenen Entleihbetrieben eingesetzt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauerhaft, wenn sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Bestand haben soll. Die Dauerhaftigkeit ist dabei im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Der BFH entschied jetzt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine dauerhafte Zuordnung daher nur für eine erste Zuordnung in Betracht kommt. Wird der Arbeitnehmer im Verlauf der Tätigkeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, kann diese zweite Zuordnung nicht mehr dauerhaft sein. Auch nach Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kann keine erneute dauerhafte Zuordnung erfolgen. Vielmehr ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.