Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern statt Barlohn bestimmte gesetzlich festgelegte Leistungen oder Sachzuwendungen lohnsteuerfrei oder pauschal versteuert zuwenden. Oft gehen Lohnsteuerbefreiung und Pauschalierung mit der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung einher, sodass sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Steuer- und Beitragsvorteile ergeben.
Eine gesetzliche Voraussetzung für die oben genannte Lohnsteuerbefreiung oder Pauschalierung ist häufig, dass die Leistungen oder Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis auch für die Gewährung von steuerfreien Warengutscheinen eingeführt (vergleiche Artikel „Warengutschein“).
Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns bei gleichzeitigem Ausgleich durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen in Form einer Gehaltsumwandlung das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen aus August 2019 widersprochen. Eine arbeitsrechtlich wirksame Gehaltsumwandlung ist nach der Rechtsauffassung der Finanzrichter nicht begünstigungsschädlich.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf das Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Finanzämter angewiesen, die oben genannte BFH-Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der vom BMF im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung vorgelegten Definition des Begriffs „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ verstoßen Gehaltsumwandlungen grundsätzlich gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Anweisung gilt für alle noch offenen Fällen und damit auch für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume.
Infolge dieses offensichtlichen Widerspruchs der Verwaltungsauffassung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Gesetzgeber gefordert, Klarheit in dieser Rechtsfrage zu schaffen.