In der Praxis ist es sehr verbreitet, Sachlohn an Arbeitnehmer in Form von Warengutscheinen zu gewähren. Solche Gutscheine sind bis zu einem Wert von maximal 44 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erheblich verkompliziert und verschärft.
Nach der neuen Abgrenzung von Sachbezügen sind
■ zweckgebundene Geldleistungen,
■ Geldzahlungen unter Auflage,
■ nachträgliche Kostenerstattungen,
■ Geldsurrogate und
■ andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
grundsätzlich Einnahmen in Geld und damit keine Sachbezüge. Ausgenommen von dieser Einordnung als Einnahmen in Geld sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.
Nicht mehr unter die Steuerfreiheit fallen zum Beispiel sogenannte Open-Loop-Geldkarten, die ähnlich funktionieren wie Kreditkarten und an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden können. Unberührt von der Änderung sollen hingegen sogenannte Closed-Loop-Karten (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) und sogenannte Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, Citi-Cards und ähnliches) sein.
Gehaltsumwandlungen unzulässig?
Als Sachlohn zu beurteilende Gutscheine und Geldkarten sollen nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn die „Gutscheingewährung“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Vergleichen Sie zu dieser besonderen Problematik, die auch viele andere Steuerbefreiungen betrifft, den Artikel „Gehaltsumwandlung zulässig oder nicht?“.
Unser Rat
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Warengutscheine bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat gewähren, beachten Sie die neuen gesetzlichen Regelungen, um bei späteren Betriebsprüfungen Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Nachzahlungen zu vermeiden.