Bauleistungen

Verbraucherbauverträge SHBB Bad Oldesloe

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen prüfen!

Unternehmer, die im Inland Bauleistungen in Auftrag geben, sind verpflichtet, eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent des Bruttoentgelts an das Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gegenleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro oder bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsleistungen 15.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Bauabzugsteuer ist auch dann nicht fällig, wenn der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt.

Das Finanzamt stellt Freistellungsbescheinigungen für Bauunternehmer nur dann aus, wenn diese ihren steuerlichen Pflichten zuverlässig nachkommen. Steuerrückstände oder wiederholte falsche Angaben in den Steuererklärungen können bereits schaden. Die Freistellungsbescheinigungen stellt das Finanzamt höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Deshalb müssen sowohl Bauunternehmer als auch Auftraggeber die Gültigkeit des Dokuments zum Jahreswechsel überprüfen.

Das Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist vor allem für den Auftraggeber von enormer Bedeutung. Denn ist sie ungültig und führt der Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht ab, kann das Finanzamt ihn für den nicht einbehaltenen Betrag in Haftung nehmen. Der Auftraggeber sollte daher den Bauunternehmer schriftlich zur Vorlage eines gültigen Dokuments auffordern.

Freistellungsbescheinigungen verlängern sich nicht automatisch. Deshalb sollten Erbringer von Bauleistungen rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer neuen Bescheinigung stellen.

Ist eine Zahlung fällig und die vorliegende Freistellungsbescheinigung ungültig, sollten Auftraggeber ein neues Zahlungsziel vereinbaren, bis zu dem eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sollte eine ungültige Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel vorliegen, könnte der Bauunternehmer die Gegenleistung eventuell in das nächste Kalenderjahr verschieben, wenn dadurch die Überschreitung der Freigrenze von 5.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro und somit auch grundsätzlich die Fälligkeit der Bauabzugsteuer verhindert werden kann.