Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt

SHBB Bad Oldesloe

Soll ein selbst bewirtschafteter oder verpachteter Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und möchte der Übergeber den Betrieb selbst noch weiter bewirtschaften beziehungsweise weiter verpachten, muss sich der Übergeber das Nießbrauchrecht an dem Betrieb vorbehalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde in der Vergangenheit sowohl für gewerbliche als auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe genutzt.

Handelt es sich um einen verpachteten Betrieb, stellt sich grundsätzlich die Frage einer steuerlichen Betriebsaufgabe des Übergebers. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Januar 2017 entschieden, dass in einem gewerblichen Verpachtungsfall der Übernehmer nicht die Buchwerte des Übergebers fortführen kann, weil der Übergeber nur das Vermögen seines Betriebes übertragen, nicht aber seine – in der Verpachtung bestehende – Tätigkeit eingestellt hat. Die Konsequenz war eine steuerliche Betriebsaufgabe und damit die Versteuerung aller stillen Reserven des Betriebes. Zwar hatte der BFH in der Begründung seines Urteils auf die bisherige anders lautende Rechtsprechung zur Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes hingewiesen und wörtlich von „einer bereichsspezifischen Auslegung“ gesprochen. Dieses Urteil hat jedoch in der Beratungspraxis einiges Aufsehen und größere Verunsicherung ausgelöst. „Entwarnung“ kann nach einem weiteren Urteil des BFH aus Mai 2019 zumindest für die Übertragung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchs gegeben werden. In dem jüngsten Urteilsfall ging es um einen unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes übertragenen, bereits verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der BFH hat nicht nur die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er führt darüber hinaus in der Begründung sogar aus: „Soweit der … BFH für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt … , hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“

Es ist zu hoffen, dass der BFH auch seine Rechtsprechung vom Januar 2017 zur Übertragung verpachteter Gewerbebetriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes ändern wird. Solange das nicht der Fall ist, sollten verpachtete Gewerbebetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes, sondern gegen Versorgungsleistungen übertragen werden.