Bisher mussten Lieferungen von Hackschnitzeln zu Brennzwecken durch regelbesteuernde Unternehmer mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden. Für Brennholz galt hingegen schon immer der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Diese Ungleichbehandlung hat nun ein Ende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im April 2022 auch für Hackschnitzel den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % als rechtmäßig anerkannt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin Hackschnitzel mit Wärme aus Biogasanlagen getrocknet und dann an Kommunen geliefert. Das Finanzamt verlangte für diese Lieferungen 19 % Umsatzsteuer. Der BFH sah dies anders: Wenn Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften und nach ihrem Trocknungsgrad ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und damit für einen „typischen Durchschnittsverbraucher“ mit den begünstigten Formen von Brennholz austauschbar sind, muss auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Das gilt sowohl für Sägerestholz als auch für Waldhackschnitzel.
Die Finanzverwaltung hat auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und nunmehr klargestellt, dass diese ausschließlich auf Holzhackschnitzel anzuwenden ist, die nach Art der Aufmachung oder der Menge beim Verkauf zum Verbrennen bestimmt sind.
Nicht von dieser Entscheidung betroffen sind pauschalierende Land- und Forstwirte, die Lieferungen von Hackschnitzeln unverändert mit 5,5 % pauschaler Umsatzsteuer abrechnen.