Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Wer im Privatbereich Fachkräfte mit der Durchführung von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt betraut, kann die entstandenen Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Kürzlich wurde dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH), die Frage vorgelegt, ob auch von Steuerpflichtigen zu zahlende Straßenausbaubeiträge zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeführt werden. Neubaumaßnahmen, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Begünstigt sind beispielsweise die Durchführung von Maler- oder Tapezierarbeiten, Austausch oder Reparaturen von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen, Reparaturen und Wartungsarbeiten an elektrischen Geräten, aber auch Garten- und Wegebauarbeiten.

Der BFH hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt ist und dass auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden Grund erbracht werden, begünstigt sein können. So sind auch Arbeiten für den Anschluss des Haushalts an ein Strom-, Wasser-, Gas- oder anderes Versorgungsnetz begünstigt. Die Finanzverwaltung vertritt in einem Anwendungsschreiben allerdings die Auffassung, dass die oben genannte BFH-Rechtsprechung nicht auf öffentlich-rechtliche Erschließungs-, Straßenausbau- und -rückbaubeiträge übertragbar sei. Nachdem zunächst im Jahr 2015 das Finanzgericht Nürnberg zugunsten der Steuerpflichtigen der Verwaltungsauffassung widersprochen und die Kosten für den Ausbau einer Gemeindestraße als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt hatte, wurde die ablehnende Auffassung der Finanzverwaltung in zwei nachfolgenden finanzgerichtlichen Urteilen bestätigt:

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die Richter mit Urteil aus Oktober 2017 die Berücksichtigung der Kosten für den Ausbau eines einseitigen, dem Wohnhaus gegenüberliegenden Gehwegs ab, weil dieser der Allgemeinheit und nicht dem notwendigen Anschluss des speziellen Grundstücks an das Verkehrswegenetz diene. In dem zweiten Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es um die Ausbaubeiträge für die Asphaltierung einer Sandstraße. Auch hier lehnten die Richter in ihrem Urteil aus Oktober 2017 die Steuerermäßigung mit der Begründung ab, dass die Baumaßnahme die Straße selbst und nicht die unmittelbare Zuwegung und Grundstückszufahrt zum Haushalt des Steuerpflichtigen betreffe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Revision beim BFH eingelegt und es bleibt abzuwarten, wie eng die Bundesrichter den Begriff „Haushalt“ auslegen.