Hauswasseranschluss zum ermäßigten Steuersatz

Wasseranschluss

Die Herstellung eines Hauswasseranschlusses wird umsatzsteuerlich wie die Lieferung von Wasser behandelt und ist deshalb mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern. Dieses gilt auch, wenn die Arbeiten nicht von einem Wasserversorgungsunternehmen, sondern von einem Handwerksbetrieb erbracht werden.

Unter die umsatzsteuerliche Leistung „Lieferung von Wasser“ fällt auch die Herstellung des Hauswasseranschlusses sowie Arbeiten am Wasseranschluss, die der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung dienen. Ohne einen Hausanschluss kann dem Grundstückseigentümer nämlich kein Wasser geliefert werden. Der Anschluss ist dementsprechend für die Wasserlieferung zwingend notwendig und deshalb ermäßigt zu besteuern. Diese Rechtsauffassung hat die Finanzverwaltung bisher nur dann akzeptiert, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen den Hausanschluss gelegt hat.

Mit Urteil aus Februar 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Anwendungsbereich erweitert: Auch wenn der Hauswasseranschluss von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Der BFH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.

Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt noch nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass das BMF das aktuelle höchstrichterliche Urteil allgemein umsetzen und für die Vergangenheit Übergangsregelungen schaffen wird.