Margenbesteuerung

Reisebüro

Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit dem sie die ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäße Anwendung der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Sonderregelung für Reisebüros in Deutschland beanstandete.

Mit Urteil aus Februar 2018 hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass Deutschland gegen die Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstößt. Dieser Verstoß besteht darin, dass Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die diese Leistungen für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros, der sogenannten Margenbesteuerung, ausgeschlossen werden. Derzeit sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz nämlich nur eine Margenbesteuerung für Reiseleistungen gegenüber Privatkunden vor.

Die Bundesregierung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reagieren müssen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung des Umsatzsteuergesetzes steht den betroffenen Unternehmern ein Wahlrecht zu. Sofern die Regelungen der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie für sie günstiger sind, können sie sich darauf berufen.