Anfang 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft getreten, mit dem EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wird. Dadurch sollen unter anderem bargeldlose Zahlungen für den Verbraucher günstiger und die Haftung von Karten- oder Kontoinhabern bei nicht autorisierten Zahlungen begrenzt werden.
Bisher konnten Händler, Dienstleister etc. von Verbrauchern ein zusätzliches Entgelt für Überweisungen und Lastschriften sowie für die Nutzung gängiger Zahlungskarten verlangen. Dann musste der jeweilige Unternehmer allerdings dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher für den Bezahlvorgang mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung dürfen Unternehmer zukünftig keine Preisaufschläge mehr für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften von einem Schuldner verlangen. Zudem darf von Verbrauchern für Kartenzahlungen kein zusätzliches Entgelt mehr gefordert werden. Dies betrifft allerdings nur das sogenannte 4-Parteien-Kartenzahlverfahren, zu dem aber die meisten gängigen Zahlungskarten, zum Beispiel die von einer Bank oder Sparkasse herausgegebene Girocard, gehören. Gebühren, die Banken und Sparkasse sowie Herausgeber von Zahlungskarten von ihren Kunden verlangen, werden von dem neuen Gesetz nicht erfasst.
Wird mit einer Bank- oder Kreditkarte oder per Online-Banking eine nicht vom Karten- oder Kontoinhaber autorisierte Zahlung durchgeführt, wird die Haftung beziehungsweise Selbstbeteiligung des Karten- oder Kontoinhabers gegenüber seiner Bank oder gegenüber dem Kreditkartenunternehmen von bisher maximal 150 Euro auf zukünftig maximal 50 Euro begrenzt. Dies setzt aber voraus, dass der Karten- oder Kontoinhaber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; also zum Beispiel die PIN-Nummer für die Kreditkarte einem Dritten überlassen hat. Die Beweislast in solchen Fällen trägt die Bank oder das Kreditkartenunternehmen.