Der geplante Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft berechtigt nicht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Der IAB kann vom Erwerber weder in der Gewinnfeststellungserklärung der Personengesellschaft noch in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Dezember 2023.
In dem Streitfall waren an einer Photovoltaik-GbR zwei Gesellschafter beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte im Oktober 2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 den GbR-Anteil. Die GbR machte im Jahr 2017 einen IAB für den Erwerb des Anteils durch den neuen Gesellschafter geltend. Hilfsweise machte der Erwerber in der persönlichen Einkommensteuererklärung für 2017 einen IAB geltend. Der BFH erkannte beide IAB nicht an. Der Erwerber war im Jahr 2017 noch nicht Mitunternehmer der GbR, sodass die GbR für ihn keinen IAB bilden konnte. In der Einkommensteuererklärung war der IAB ebenso nicht möglich, weil der Erwerber keinen Betrieb unterhielt.
Die Bildung des IAB bei der GbR scheiterte daran, dass der (künftige) Erwerber an der GbR noch nicht beteiligt war, sondern erst mit dem Erwerb. Die Bildung des IAB in der Einkommensteuererklärung schied aus, weil die im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter nicht im Betrieb des künftigen Anteilserwerbers genutzt wurden, sondern nur im Betrieb der GbR. Die einkommensteuerliche Vorschrift war laut Bundesfinanzhof betriebsbezogen und gerade nicht personenbezogen konzipiert.