Erhält ein Verwandter oder eine andere nahestehende Person eines Gesellschafters einer GmbH eine überhöhte Vergütung für Verkäufe oder Dienstleistungen an die GmbH, so liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Für die Besteuerung wird bei einer vGA nur der angemessene Betrag wie unter fremden Dritten als Betriebsausgaben der GmbH berücksichtigt. Der übersteigende Betrag stellt Gewinnverwendung dar und ist vom Gesellschafter zu versteuern. Zusätzlich wird der Vorteil, den die GmbH der nahestehenden Person des Gesellschafters gewährt, als eine Schenkung beurteilt, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die überhöhten Zuwendungen werden damit
mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und – bisher– zusätzlich im Einzelfall auch mit Schenkungsteuer belastet.
Mit verschiedenen Urteilen aus September 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Beurteilung von freigebigen Zuwendungen bei einer vGA grundlegend geändert und kehrt im Ergebnis wieder zu dem Rechtsstand zurück, der bereits früher bis zum Jahr 2007 bestand. Bis dahin wurde eine vGA ausschließlich mit Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer belegt. Eine freigebige Zuwendung wurde zwar zwischen dem Gesellschafter der GmbH und der nahestehenden Person angenommen, nicht jedoch von der GmbH an die nahestehende Person. In den aktuellen Urteilen aus September 2017 schließt sich der BFH größtenteils nun wieder dieser früheren Rechtsauffassung an. Er stellt fest, dass eine freigebige Zuwendung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person nicht bereits deshalb anzunehmen ist, weil zwischen dem Gesellschafter und der GmbH ein Gesellschaftsverhältnis besteht. Grund für die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises oder einer überhöhten Vergütung kann in einem solchen Fall nur das Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter sein. Zahlungen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgen, können aber nicht freigebige Zuwendungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes und gleichzeitig Zahlungen aufgrund vertraglicher Grundlage sein. Diese Rechtsfolge soll auch gelten, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die gleiche Beurteilung greift auch, wenn es sich bei verschiedenen Gesellschaften um Mutter- und Tochtergesellschaften handelt. Der BFH ließ jedoch offen, ob daneben nicht eine Schenkung des Gesellschafters selbst an die nahestehende Person vorliegt.
Es ist davon auszugehen, dass die vGA zukünftig im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter der Ertragsteuer unterliegt und auf der Ebene zwischen Gesellschafter und nahestehender Person der Schenkungsteuer. Über den Tatbestand der Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person hatte der BFH in den Streitfällen aus September 2017 allerdings nicht zu entscheiden und demgemäß auch keine Hinweise zur steuerlichen Beurteilung gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung reagieren wird. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter informieren.