Kfz-Steuerbefreiung möglich?

Landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschinen

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) besteuert Fahrzeuge, die am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Neben Vergünstigungen für bestimmte Fahrzeugtypen oder deren Halter kennt das Kfz-Steuergesetz auch spezielle Steuerbefreiungen für Zugmaschinen, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Sattelzugmaschinen ausdrücklich von einer Kfz-Steuerbefreiung ausgeschlossen. Mit Urteil aus März 2018 hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden, dass ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzte Sattelzugmaschinen eine Steuerbefreiung erhalten können. Im Urteilsfall wurde vor der Kfz-Zulassung an der Sattelzugmaschine eine zusätzliche Anhängerkupplung montiert, um übliche landwirtschaftliche Anhänger zu befördern. Die Verwendung des Fahrzeugs als Sattelauflieger wurde durch den Umbau nicht verändert.

Das FG entschied, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung besonders darauf ankommt, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I hinsichtlich der Fahrzeugklasse und des Aufbaus geregelt ist. Denn: Im September 2015 wurde eine neue Untergruppe im „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ eingefügt. Da diese es erlaubt, Sattelzugmaschinen im Rahmen eines Einzelgenehmigungsverfahrens als land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einzustufen, liegt eine bindende Grundlage für die Gewährung einer Steuerbefreiung vor.

Unser Rat
Gegen das Urteil des FG wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Auch wenn die Rechtsfrage damit noch nicht abschließend geklärt ist, sollte bei der Zulassung von Sattelzugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, darauf geachtet werden, dass diese in der Zulassungsbescheinigung entsprechend geschlüsselt werden. Auch für bereits zugelassene Sattelzugmaschinen kann eine Änderung der Zulassungsbescheinigung im Rahmen eines
Einzelgenehmigungsverfahrens beantragt werden, um zukünftig eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.