Korrektur von Rechnungen mit falschem Umsatzsteuerausweis

Whistleblower-Gesetz soll Beschäftigte vor Repressalien bewahren SHBB Bad Oldesloe

Weist ein Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung fälschlicherweise mit 19 % anstatt mit 7 % oder ein pauschalierender Landwirt mit 7 % oder 19 % anstatt mit 9 % unrichtig aus, gilt nach dem derzeitigen deutschen Umsatzsteuerrecht: Hinsichtlich der Rechnungskorrektur sowie der Rückzahlung einer überhöht ausgewiesenen Steuer auf Empfängerseite wird nicht zwischen Unternehmern oder Endverbrauchern unterschieden. In allen Fällen verlangt das Gesetz eine Rechnungskorrektur.

Anders sieht das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Österreich mit Urteil aus Dezember 2022: Wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil eine Lieferung oder Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, schuldet der Unternehmer keine unrichtig ausgewiesene Steuer. Eine Rechnungskorrektur ist nicht nötig.

Die Klägerin, eine österreichische GmbH, betreibt einen Indoor-Spielplatz. Obwohl ihre Leistungen dem in Österreich geltenden ermäßigten Steuersatz unterliegen, wandte sie fälschlicherweise den Regelsteuersatz an. Sie stellte an ihre nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher-Kunden etwa 20.000 Kleinbetragsrechnungen mit zu hohem Steuerausweis aus und führte die zu hoch ausgewiesene Steuer an das Finanzamt ab. Nachdem die GmbH den Fehler erkannt hatte, berichtigte sie ihre Umsatzsteuererklärung und beantragte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung, da die GmbH nach österreichischem Recht dazu verpflichtet ist, Rechnungskorrekturen gegenüber den Empfängern durchzuführen. Das Ausstellen von Korrekturrechnungen war jedoch aus praktischen Gründen nicht mehr möglich, da die vielen Kunden nicht mehr ermittelt werden konnten. Das österreichische Bundesfinanzgericht erkannte aber, dass im Ausgangssachverhalt keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH begründete sein Urteil wie folgt: Eine zwingende Rechnungskorrektur sei nur durchzuführen, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Leistungsempfänger den unrichtig ausgewiesenen Steuerausweis als Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Bei einem Endverbraucher bestehe aber kein Risiko, dass dieser überhaupt keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beansprucht.

Offen bleibt, welche weiteren Fälle von dieser für die Unternehmen positiven Entwicklung der Rechtsprechung betroffen sein könnten. Kann auch eine Rechnungskorrektur an einen Unternehmer unterbleiben, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann? Entsprechende Fälle sollten unter Heranziehung des EuGH-Urteils angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das aktuelle
EuGH-Urteil im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt wird.