Wir berichteten Anfang 2019 über die seinerzeit noch offene Rechtsfrage berichtet, ob landwirtschaftliche Sattelzugmaschinen von der Kfz-Steuer befreit werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung aus Februar 2019 mit der Frage beschäftigt, ob Fahrzeuge, die als „LOF-Sattelzugmaschine“ in der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet sind, unter diese Steuerbefreiung fallen.
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Zugmaschinen, mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Im oben genannten Urteilsfall verwendete ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Sattelzugmaschine, die ursprünglich nur über eine bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger verfügte. Der Kläger hatte allerdings eine Anhängerkupplung montieren lassen, die auch die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger sowie deren Versorgung sowohl mit Elektrizität als auch mit Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglichte. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau allerdings nicht beeinträchtigt. Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als „LOF-Sattelzugmaschine“ in die Zulassungsbescheinigung eingetragen.
Das für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zuständige Hauptzollamt verweigerte eine Steuerbefreiung. Der BFH hat sich im oben genannten Urteil dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Zur Begründung der negativen Entscheidung führten die Richter aus, dass eigenständige Regelungen zur Bestimmung von Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht enthalten seien. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich wird lediglich zwischen „Zugmaschine“ und „Sattelzugmaschine“ unterschieden. Das zulassungsrechtliche Merkmal „LOF“ hat über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung. Dementsprechend unterfällt auch das in die Fahrzeugklasse „LOF-Sattelzugmaschine“ eingruppierte Fahrzeug nicht der Steuerbefreiung, auch wenn es tatsächlich ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
genutzt wird.