Schutzschild, Soforthilfe, Steuerhilfegesetz, Konjunkturpaket – zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Bundesregierung Milliarden-Programme auf den Weg gebracht. Auf die Zahlungsverpflichtungen eines Betriebes nimmt ein Virus keine Rücksicht, deshalb zielen viele der Maßnahmen auf die Sicherung der Liquidität ab. Wir informieren Sie seit Beginn der Krise fortlaufend über alles Wichtige im Zusammenhang mit den verschiedenen steuerlichen, finanziellen und rechtlichen Hilfsmaßnahmen. Und natürlich nehmen wir auch einzelne Maßnahmen unter die Lupe – zum Beispiel die Regelungen aus den Corona-Steuerhilfegesetzen.
Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer, ob Betriebe der Tourismusbranche oder Landwirtschaft, ob Einzelbetriebe oder größere Unternehmen – die Regelungen im ersten Corona-Steuerhilfegesetz betreffen die unterschiedlichsten Zielgruppen.
Schon bevor mit dem Konjunkturpaket die Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent (ermäßigter Steuersatz von sieben auf fünf Prozent) bis Ende 2020 verabschiedet wurde (siehe Zeitlich befristete Umsatzsteuersenkung), war mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz eine Sonderregel bei der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen worden. Befristet für ein Jahr wird auf Verpflegungsdienstleistungen nur noch der ermäßigte Steuersatz fällig. Die Krux dabei: Getränke – egal, ob alkoholisch oder nicht – sind von der Steuersenkung ausgenommen. Das wirft Fragen auf. Sind Pauschalpreise für ein Frühstück am Hotelbuffet damit passé, wenn der Gast so viel Kaffee zu seinem Brötchen bekommt, wie er möchte? Ist ein Kaffee, in dem eine Kugel Vanilleeis schwimmt, ein Getränk oder eine Speise?
Sichergestellt sein muss, dass über die Kassensysteme jederzeit rechtskonform abgerechnet wird. Das ist für die Gastronomie auch deswegen eine Herausforderung, weil sich bei der Umsatzsteuer der reguläre und der ermäßigte Steuersatz zum Jahreswechsel wieder ändern.
Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz dürfen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Zuschüsse, die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld oder zum Saison-Kurzarbeitergeld zahlt, werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (Soll-Entgelt), und dem während der Kurzarbeit erzielten Bruttoeinkommen (Ist-Entgelt) nach dem Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für März bis Dezember 2020 geleistet werden.
Dass Corona-Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlt, bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, hatte die Bundesregierung zunächst per Verordnung ermöglicht. Auf Vorschlag des Finanzausschusses wurde diese Regel ins Corona-Steuerhilfegesetz aufgenommen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Wer wegen Kita- oder Schulschließungen seine Kinder betreuen muss und deshalb nicht arbeitet, kann auch vom Corona-Steuerhilfegesetz profitieren. Eltern kommen länger in den Genuss von Corona-Geld, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Verlängert wurde auch die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuer auf kommunale Leistungen. Deutschland hatte eine EU-Richtlinie umgesetzt und die Umsatzbesteuerung von Tätigkeiten der öffentlichen Hand neu geordnet, um Wettbewerbsverzerrungen mit privaten Unternehmen zu verhindern. Kommunen hatten bisher bereits die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2020 auf Basis der früheren Rechtslage zu verfahren. Weil auch sie durch die Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen, kam die Verlängerung nicht überraschend.