Reform der Pflegeversicherung

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Versorgung von Pflegebedürftigen neu gestaltet. Nachdem der Bundestag und Mitte Juni auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, tritt das PUEG in einzelnen Teilen bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Obwohl das Gesetz mehr Leistungen für die ambulante und stationäre Versorgung von Pflegebedürftigen vorsieht, steht es mächtig in der Kritik: Sozialverbände halten die Leistungsverbesserungen für völlig unzureichend, während Arbeitgebervertreter insbesondere neue finanzielle und bürokratische Belastungen der Unternehmen kritisieren. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch das PUEG neue Meldepflichten, um die stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht umzusetzen.

Das PUEG beinhaltet diverse Leistungsverbesserungen (nachzulesen unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Doch während diese erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 1. Juli 2023 angehoben, um schon jetzt das Pflegesystem finanziell zu stabilisieren. Der allgemeine Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nunmehr 3,4 % statt bisher 3,05 %. Der Arbeitgeberanteil steigt damit auf 1,7 % (Ausnahme ist Sachsen mit 1,2 %). Der Zuschlag für Kinderlose wurde von bisher 0,35 % auf 0,6 % angehoben. Damit steigt der Gesamtbeitrag für Kinderlose auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das Gesetz sieht außerdem erstmals Abschläge für Eltern mit zwei und mehr Kindern vor. Die Entlastung beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3. und 4. Kind und wird ab dem fünften Kind gleichbleibend auf 1 % gedeckelt.

Die Abschläge für das zweite und weitere Kinder gelten, anders als für das erste Kind, nur zeitlich befristet bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag. Das hat zur Folge, dass Mitglieder der Pflegeversicherung ihre Elterneigenschaft sowie das Alter jedes einzelnen Kindes gegenüber der beitragsabführenden Stelle – bei Selbstzahlern ist das die Pflegekasse – anhand von Geburtsurkunden, Kindergeldbescheiden oder anderer Dokumente nachweisen müssen. Der Nachweis soll grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt werden. Wird er später erbracht, erhält das Mitglied den Abschlag erst ab dem Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises.

Achtung

Für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für die Vorlage eines Nachweises. Um der Verwaltung Zeit für die Einrichtung einer digitalen Datenbereitstellung zu verschaffen, kommt in der Zeit vom 30. Juni 2023 zudem für zwei Jahre ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Anwendung. Danach reicht es aus, wenn die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre Kinder mitteilen, weitere Nachweise sind bis zum 30. Juni 2025 nicht erforderlich.