Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 01. Juli 2020

Whistleblower-Gesetz soll Beschäftigte vor Repressalien bewahren SHBB Bad Oldesloe

Anpassung Dauerleistungen (u.a. Mietverträge) und Teilleistungen (u.a. Bauwirtschaft, Hotel)
Wir möchten Ihnen möglichst zeitnah Hinweise zu der geplanten Umsatzsteuersatzänderung zukommen lassen. Daher möchten wir Sie zunächst darauf hinweisen, dass wir aufgrund der kurzfristig geplanten Anpassung des Umsatzsteuerrechts versuchen, auf möglichst einfachem Weg alle Mandanten über die Änderungen schnellstmöglich zu informieren.

Dauerleistungen (z.B. Mietverträge)
Bei Dauerleistungen ist darauf zu achten, dass die monatliche Leistung in den Monaten Juli bis Dezember 2020 nach dem derzeitigen Gesetzentwurf jeweils mit dem reduzierten Steuersatz abzurechnen ist.

Daher müssen die Verträge für diesen Zeitraum angepasst werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollte eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag mit dem Inhalt, daß (z.B.) die Miete für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% herabgesetzt wird und danach wieder auf 19% angepasst wird ausreichend sein. Es muss jedoch in der Vereinbarung die Nettomiete, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag ausdrücklich erwähnt sein.

(Nach heutigem Stand:) FRIST 30.06.2020 zu Teilleistungen

In der Bauwirtschaft werden Leistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber grundsätzlich nicht in Teilleistungen ausgeführt. Haben sich die Parteien z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes den VOB/B unterworfen, kommt es für die Abgrenzung zwischen Teilleistungen und Anzahlungen entscheidend darauf an, dass für Einzelleistungen (oder jedenfalls für zusammengefasste Teile davon) gesonderte Entgelte vereinbart wurden. Pauschalpreise iSd § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A können keine Grundlage für Teilleistungen sein. Daher müssen Sie, soweit Teilleistungen zu dem Steuersatz abgerechnet werden sollen, in dem ein Teil der Leistung fertiggestellt wird (lt. Entwurf BMF-Schreiben Stand 24.06.2020) zwingend VOR dem 1.7.2020 die entsprechende vertragliche Regelung anpassen. Der Wortlaut des derzeitigen BMF-Schreibens hierzu:

Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen:
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4 UStAE). Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Regelungen entsprechend für alle Werklieferungen bzw. Werkleistungen auch außerhalb der Baubranche gelten, die teilbare Leistungen erbringen.

Hinsichtlich der nichtsteuerlichen Folgen einer Teilung von Leistungen (z.B. bzgl. der Gewährleistung) können wir keine Beratung erbringen. Diese Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die umsatzsteuerliche Auswirkung.

Für die Beherbergung ist momentan davon auszugehen, dass bei Einzelabrechnung der Nächte diese mit dem für den jeweils der Übernachtung folgenden Tag geltenden Steuersatz abzurechnen sind. Bei einem Pauschalpreis müsste der Steuersatz zum Ende der Leistung gelten.

Wir möchten Sie mit diesem Schreiben, wie eingangs ausgeführt, auf die dringlichsten Themen hinweisen. Sicherlich werden in den nächsten Tagen/Wochen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sowie nach einer erfolgten Äußerung des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Absenkung der Umsatzsteuersätze weitere Fragen aufkommen und hoffentlich zügig geklärt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Einzelberatung nicht ersetzen kann. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

Für individuelle Rückfragen Ihrerseits stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.